Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.08.2024 als unzulässig zurückgewiesen wird.
BDie Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.06.2023 stellte der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2024 wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage (Spruchpunkt IV).
Am 09.08.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde und der unerledigte Antrag auf Wiedereinsetzung wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 02.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde daraufhin gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2024 wurde der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 27.06.2024 an die damals aufrechte Meldeadresse des BF übermittelt worden sei und mangels Antreffen seiner Person bei der Post mit Beginn der Abholfrist am 03.07.2024 mit gleichzeitigem Hinterlassen einer Hinterlegungsanzeige hinterlegt worden sei.
Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, dass es sich bei der damaligen Meldeadresse nicht um die Wohnadresse des BF gehandelt habe. Bei der Meldeadresse handle es sich um einen Teil der Pfarre, wo seine Post hingeschickt werde. Sein Betreuer, der Priester der Pfarre, nehme die Post regelmäßig und sorgfältig entgegen, habe sich jedoch von Ende Juni bis 11.07.2024 im Urlaub befunden und habe die Sekretärin die Benachrichtigung über die Hinterlegung des Bescheides zum Stapel mit der übrigen Post gelegt. Sofort nach dem Urlaub habe der Priester dem BF die Hinterlegungsanzeige ausgehändigt. Als der BF zur Post gegangen sei, habe man ihm mitgeteilt, dass der Brief bereits zurückgeschickt worden sei. Der BF habe sich sodann an die belangte Behörde gewandt und am 29.07.2024 eine Kopie ausgehändigt bekommen, wodurch die Zustellung des Bescheides erwirkt worden sei. Da es sich bei der Meldeadresse des BF nicht um seine Wohnadresse gehandelt habe, sei der Bescheid dort nicht wirksam zugestellt worden. Weiters sei von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass die Beschwerde vom 09.08.2024 rechtzeitig sei und keine Einsetzung in den vorigen Stand nötig sei. Selbst wenn man von einer wirksamen Zustellung an der damaligen Meldeadresse ausginge, liege ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vor und treffe den BF wenn nur ein minderer Grad des Verschuldens an der verspäteten Einbringung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 20.03.2023 richtete der BF ein formloses Schreiben an die belangte Behörde mit der Bitte um einen Aussprachetermin und führte auf der ersten Seite zu seiner Adresse aus:
„Post Adresse:
für das Jahr 2023-/ XXXX
XXXX WOHNMELDEADRESSE OHNE POSTFACH
XXXX (gemeldet!)
Bitte um Postzusendung an XXXX
XXXX XXXX “.
Am Ende des Schreibens führte er an:
„PS: Bitte die Post an XXXX schicken.“
Dieses Schreiben wurde von der E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin der XXXX an die belangte Behörde übermittelt.
Der BF stellte am 15.06.2023 mittels E-Mail bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Als Wohnadresse gab er im Antragformular die Adresse der näher genannten Pfarre an. Als Zustelladresse gab er „ XXXX “ an.
Im Dezember langte ein Poststück des BF bei der belangten Behörde ein, wobei auf dem Postkuvert als Absender die Adresse „ XXXX “ aufscheint.
Mittels Ladung vom 15.01.2024 wurde der BF unter der Anschrift der Pfarre für den 17.04.2024 zur niederschriftlichen Einvernahme geladen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2024 gab der BF Folgendes an:
„LA: Das zentrale Melderegister weist folgende Eintragung auf:
Hauptwohnsitz: XXXX , Österreich
LA: Sind die Angaben korrekt? Möchten Sie etwas hinzufügen?
VP: Ja, das stimmt.“
Im April 2024 übermittelte der BF weitere Unterlagen per Post an die belangte Behörde. Das Postkuvert wies als Absender „ XXXX “ auf.
1.2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2024, mit welchem der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde an die Adresse der Pfarre übermittelt, an der der BF auch im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Der Bescheid wurde mit gleichzeitigem Hinterlassen einer Hinterlegungsanzeige am 02.07.2024 bei einer Postfiliale hinterlegt und ab 03.07.2024 zur Abholung bereitgehalten.
Der Pfarrer der Pfarre, welcher den BF betreut, befand sich von Ende Juni bis 11.07.2024 auf Urlaub. Die Sekretärin, welche sich während der Abwesenheit um die Post kümmerte, legte die Hinterlegungsanzeige des Bescheides auf den allgemeinen Poststapel. Nach dem Urlaub des Pfarrers übergab dieser dem BF die Hinterlegungsanzeige.
Der Bescheid wurde am 23.07.2024 an die belangte Behörde retourniert. Als sich der BF danach zur Post begab, um den Bescheid abzuholen, wurde ihm mitgeteilt, dass das Schriftstück bereits retourniert worden sei.
1.3. Am 29.07.2024 ersuchte der Pfarrer per E-Mail um Auskunft bei der belangten Behörde, ob der Bescheid abgeholt werden könnte. Der Bescheid wurde dem BF am 31.07.2024 ausgehändigt.
1.4. Am 09.08.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2024 der belangten Behörde per E-Mail übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das genannte Schreiben vom 20.04.2023, das Formular zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 15.06.2023, die Eingaben des BF samt den Postkuverts sowie das Protokoll der Niederschrift vom 17.04.2024 sind aktenkundig.
2.2. Der Bescheid vom 27.06.2024 ist ebenso aktenkundig.
Die Übermittlung des Bescheides an die Adresse der Pfarre, der Beginn der Abholfrist und das Datum der Retoure an die belangte Behörde ergeben sich aus den Vermerken auf dem retournierten Postkuvert im Akt. Dass ein Hinterlegungszettel an der Adresse der Pfarre hinterlassen wurde, wurde in der Beschwerde bzw. im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Urlaub des Pfarrers, der Postbetreuung durch die Sekretärin und die Aushändigung des Hinterlegungszettels an den BF wurden in der Beschwerde bzw. im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung plausibel und glaubhaft dargetan.
2.3. Die persönliche Übernahme des Bescheides durch den BF beruht auf der aktenkundigen Übernahmebestätigung vom 31.07.2024.
2.4. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte unstrittig durch das aktenkundige E-Mail am 09.08.2024, 18:34 Uhr.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtsgrundlage:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt. Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).
Eingangs ist festzuhalten, dass im Sinne der oben zitierten Judikatur für das gegenständliche Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG - und nicht wie im angefochtenen Bescheid die Bestimmung des § 71 AVG - als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist.
3.2. Zur Zustellung des Bescheides:
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049).
Daher ist zunächst zu prüfen, ob bzw. wann der Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2024 dem BF wirksam zugestellt wurde.
§ 2 ZustG lautet auszugsweise wie folgt:
(…) 3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; (…)
Auch wenn der BF an der Adresse der Pfarre mit Hauptwohnsitz gemeldet war, handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine geeignete Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. So ist den Feststellungen zu entnehmen, dass der BF im gesamten behördlichen Verfahren die Adresse XXXX als Zustelladresse bekanntgab. In seinem ersten Schreiben an die belangte Behörde vom 20.03.2023 fügte er zur Adresse der Pfarre auch explizit hinzu, dass es sich dabei um eine Wohnmeldeadresse „ohne Postfach“ handle. Auch wenn er in der niederschriftlichen Einvernahme die Frage, ob die Adresse in der Pfarre aufrecht sei, bejahte, lässt sich daraus keine geeignete Abgabestelle ableiten, als der BF damit nur die Eintragung im Zentralen Melderegister bestätigte, jedoch der BF aufgrund seiner zuvor getätigten schriftlichen Eingaben davon ausgehen konnte, dass nicht die Zustelladresse gemeint gewesen war.
Die Übermittlung des Bescheides vom 27.06.2024 an die Pfarradresse bzw. die Hinterlegung desselben bei einer Postfiliale mit gleichzeitigem Hinterlassen einer Hinterlegungsanzeige bei der Pfarre am 02.07.2024 gilt nicht als wirksame Zustellung des Bescheides und konnte den Beginn der Rechtsmittelfrist daher nicht auslösen.
Damit galt der Bescheid erst mit der persönlichen Übernahme durch den BF am 31.07.2024 als wirksam zugstellt und erwies sich die innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist am 09.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig.
Demnach liegt im gegenständlichen Fall keine Fristversäumung vor, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Maßgabe abzuweisen war, dass dieser als unzulässig zurückgewiesen wird.
Ausführungen zu den inhaltlich vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründen erübrigen sich daher und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2024 wird unter der GZ: G316 2298116-1 geführt.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.