Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 15.06.2023 stellte der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2024 wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage (Spruchpunkt IV).
Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich erstmals im Jahr 1966 in Österreich befunden habe und hier die Schule sowie eine Lehre zum Maler und Anstreicher absolviert habe. Im Jahr 1990 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Schwester des BF sei ebenso österreichische Staatsbürgerin. Von 1994 bis 2002 habe er mit einigen Unterbrechungen in Frankreich gelebt, sei im Jahr 2022 nach Österreich zurückgekehrt und habe im Juni 2023 den gegenständlichen Antrag gestellt. Der BF spreche perfekt Deutsch, arbeite freiwillig als Maler für die Pfarre und habe ab August eine Arbeit in Aussicht. Er fertige auch Kunstwerke und Fresken für die Pfarre an. Der BF verfüge über zahlreiche Freundschaften in Österreich und gehe leidenschaftlich seinen Hobbies (Kunst, Religion und Tai Chi Mediation) nach. Der BF verfüge in Serbien über keinerlei private oder soziale Anknüpfungspunkte.
Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 02.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist in XXXX (Serbien) geboren, spricht serbisch als Muttersprache und ist serbischer Staatsbürger.
Im Alter von 6 Jahren reiste er mit seinen Eltern mit Sichtvermerk für jugoslawische Gastarbeiter in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Schule und absolvierte im Jahr 1978 eine Lehre zum Maler und Anstreicher. Anschließend war er mit unterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiter bis 1980 im Bundesgebiet tätig.
1.2. Im Jahr 1975 wurde er im Bundesgebiet wegen Einbruchs rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
In den Jahren 1980 und 1981 kehrte der BF nach Serbien zurück und leistete dort seinen Wehrdienst ab.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 23.06.1982 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren, gültig bis zum 22.06.1987 erlassen und wurde er daraufhin wieder nach Deutschland rücküberstellt.
Der BF versuchte im Juli 1982 und im März 1983 entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbots wieder nach Österreich einzureisen und wurde jeweils an der Grenze zurückgewiesen. Nach einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im August 1983 wurde der BF in das damalige Jugoslawien abgeschoben.
Der BF lebte in den darauffolgenden Jahren in Italien, Frankreich, Deutschland und Dänemark und bestritt seinen Lebensunterhalt von Gelegenheitsarbeiten.
Am 29.02.1984 stellte er einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welcher mit Bescheid vom 12.03.1984 abgewiesen wurde.
Im April 1987 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.05.1987 wurde er nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 136 Abs. 1, 146 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 25.05.1987 wurde daraufhin gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und wurde er im Juni 1986 neuerlich in das damalige Jugoslawien abgeschoben.
Am 12.07.1987 überschritt der BF abermals die österreichische Grenze ohne Identitätsdokumente mitzuführen, stahl einen dort abgestellten PKW und konnte erst aufgegriffen werden, als er mit dem PKW in einem Graben landete. Bei der Festnahme gab sich der BF als französischer Staatsangehöriger aus und wurde gegen ihn die Schubhaft angeordnet.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.07.1987 wurden er unter der falschen Identität nach § 136 Abs. 1 und 3 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je ATS 20,- (gesamt ATS 3.000,-) im Nichteinbringungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Die BPD XXXX erließ gegen ihn unter dieser Identität ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und konnte erst später, aufgrund einer daktyloskopischen Überprüfung, seine tatsächliche Identität festgestellt werden. Das unter der falschen Identität erlassene Aufenthaltsverbot wurde daher wieder aufgehoben.
Am 12.08.1987 wurde der BF von der LPD XXXX angehalten, da er in offensichtlich betrunkenem Zustand einen als gestohlen gemeldeten PKW lenkte. Er missachtete das Haltezeichen der LPD und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit bis zu 120 km/h unter Missachtung einer Verkehrsampel mit Überquerung einer Kreuzung bei Rotlicht weiter und konnte erst in einem anderen Stadtbezirk angehalten und festgenommen werden, wobei er den Alkoholtest verweigerte und gegen die einschreitenden Polizeibeamten renitent wurde.
Daraufhin wurde der BF erneut am 03.09.1987 in das ehemalige Jugoslawien abgeschoben.
Am 08.03.1988 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet festgenommen und aufgrund eines Haftbefehls eines Landesgerichts festgenommen.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.05.1988 wurde der BF nach §§ 135 Abs. 1, 127, 125, 126 Abs. 1 Z 7, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, und wurde nach der Verbüßung seiner Strafe am 21.12.1988 wieder in das ehemalige Jugoslawien abgeschoben.
Im Jahr 1990 ehelichte der BF eine österreichische Staatsangehörige. Auf Antrag wurde ihm ein Vollstreckungsaufschub gewährt, der mehrfach, zuletzt bis 31.01.1993 verlängert wurde. In den Jahren 1990 bis 1992 ging er im Bundesgebiet verschiedenen Beschäftigungen nach.
In dieser Zeit verübte der BF einen Einbruchdiebstahl in einer Parfümerie, wobei Artikel, Bargeld und Schecks im Gesamtwert von über ATS 100.000,- gestohlen wurden, weshalb er mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.05.1993 nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.
Nach der Verbüßung seiner Haftstrafe wurde der BF am 18.10.1994 in das ehemalige Jugoslawien abgeschoben.
Am 09.02.1995 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 136 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
1.3. Der BF lebte von 1994 bis 2022 in Frankreich und engagierte sich dort in der XXXX .
Von 1994 bis 2023 hielt sich der BF vorwiegend in Frankreich auf, wobei er wiederholt auch ins Bundesgebiet reiste. Am 18.12.1998 wurde er im Bundesgebiet wegen des Verdachts des schweren Diebstahls und Übertretung des Fremdengesetzes festgenommen. Am 30.12.1998 stellte er im Stande der Untersuchungshaft einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 04.02.1999 abgewiesen wurde und gegen den BF eine Ausweisung erlassen wurde.
Am 25.02.1999 wurde er von einem Bezirksgericht wegen §§ 136 Abs. 1 und 223 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Am 30.03.2000 wurde der BF neuerlich abgeschoben. Weiters war der BF entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot im Zeitraum 30.03.2001-06.04.2001 in einem Krankenhaus im Bundesgebiet aufhältig.
Am 21.01.2002, 18.06.2003 und 10.04.2004 stellte der BF Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welche jeweils abgewiesen wurden.
Am 21.06.2005 stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag, der rechtskräftig in II. Instanz mit 06.03.2007 abgewiesen wurde und wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 08.09.2005 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welcher abgewiesen wurden.
Am 08.03.2010 reiste der BF unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Im Mai 2015 hielt sich der BF neuerlich im Bundesgebiet auf und wurde von der belangten Behörde zur unverzüglichen Ausreise angehalten. Daraufhin reiste er einige Tage später nachweislich aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Der BF stellte am 02.06.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus bei der Niederlassungsbehörde, welcher mit Bescheid vom 06.05.2016 abgewiesen wurde.
Der BF reiste zuletzt zur Ausstellung seines Reisepasses, im Juli 2021, nach Serbien.
1.4. Da der BF über keinen gütigen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügte, beschloss er im Jahr 2022 nach Österreich zurückzukehren und sich hier niederzulassen.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse.
Eine Schwester des BF, welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, lebt im Bundesgebiet, jedoch besteht zu dieser kein Kontakt.
Der BF wird fallweise von einer Pfarre betreut, wo er freiwillig Malertätigkeiten ausübt und sich künstlerisch engagiert.
1.5. Festgestellt wird, dass Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 16.01.2024 festgestellt:
Grundversorgung/Wirtschaft
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 8,9 % (2022) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurchschnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistelligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).
Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD (ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023).
Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023).
Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch (AA 11.8.2023).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023).
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund seines Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest.
2.2. Die Feststellungen zu seiner Einreise im Jahr 1966, seinem beruflichen Werdegang, den Aufenthaltsverboten und den trotzdem erfolgten Einreisen und Aufenthalten, den Abschiebungen sowie die strafgerichtlichen Verurteilungen und sein Asylantrag ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, welche sich mit dem vorgelegten Behördenakt, welcher Schriftstücke ab dem Jahr 1994 beinhaltet, die wiederum Feststellungen auch zu den Jahren davor treffen, sowie mit den Angaben in der behördlichen Einvernahme am 17.04.2024 decken. Ausführungen zu den strafgerichtlichen Urteilen wurden insbesondere dem Bescheid der BPD XXXX vom 27.10.2004 entnommen. Der BF trat den im Bescheid getroffenen Feststellungen nicht entgegen.
2.3. Der Aufenthalt in Frankreich wurde vom BF zudem selbst im gegenständlichen Verfahren angegeben und mittels diverser Schriftstücke der dortigen Sozialversicherung und er XXXX untermauert.
Das Verfahren nach dem NAG im Jahr 2015/2016 beruht auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
2.4. Dass der BF nunmehr seit dem Jahr 2022 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, beruht auf den plausiblen Angaben in der Beschwerde und deckt sich auch mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister, wonach er ab diesem Zeitpunkt bei der Pfarre gemeldet war, die ihn auch betreut.
Die Feststellungen zu den aktuellen Lebensumständen im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 17.04.2024 und den Ausführungen in der Beschwerde.
Der Bezug zur Pfarre beruht auf den im Akt inliegenden E-Mail-Verkehr des Pfarrers mit der belangten Behörde.
2.5. Die Feststellungen zur Grundversorgung/Wirtschaft und zur Rückkehrsituation in Serbien beruhen auf den aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 55 AsylG, „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF hielt sich erstmal von 1966 bis 1980 in Österreich auf, besuchte in dieser Zeit die Schule, schloss eine Lehre ab und ging verschiedenen Beschäftigungen als Maler und Anstreicher nach. Zugunsten des BF spricht somit jedenfalls, dass er seine Kindheit und Jugend hier verbrachte und im Bundesgebiet sozialisiert wurde. Allerdings reiste er im Jahr 1980 nach Serbien, um dort seinen Wehrdienst abzuleisten und wurde gegen ihn im Jahr 1982 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, dem entgegen er wiederholt ins Bundesgebiet einreiste. In dieser Zeit wurde er sogar erneut straffällig, weshalb ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Bei einem weiteren Aufgriff im Bundesgebiet gab sich der BF unter einer falschen Identität aus und wurde aufgrund einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung zu dieser Identität neuerlich ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF hielt sich dann erneut von 1990 bis 1993 im Bundesgebiet auf, nachdem er eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen einging. Anschließend hatte der der BF bis zum Jahr 2022 seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich und reiste in diesem Zeitraum – entgegen dem Aufenthaltsverbot – nur für kurze Aufenthalte nach Österreich ein. Schließlich hält sich der BF nun seit dem Jahr 2022 und somit 2 Jahren im Bundesgebiet auf. In diesem Zusammenhang hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Dies gilt auch im Falle des BF, da er zwar sein 6. - 20. Lebensjahr und danach von 1990-1993 in Österreich verbrachte, sich danach aber 18 Jahre in Frankreich aufhielt und für diese Zeit auch ein Aufenthaltsverbot gegen den BF bestand.
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass der BF kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK im Bundesgebiet führt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Zur Schwester im Bundesgebiet hat er keinen Kontakt.
Zum Privatleben ist auszuführen, dass der BF aus seinem Aufenthalt von 1966 bis 1980 zweifellos über einen großen Bekanntenkreis verfügt. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass er diese Kontakte auch mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch gegenseitige Besuche im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthaltes pflegen kann, so wie es ihm auch die letzten 18 Jahre vor seiner jüngsten Einreise nach Österreich möglich war.
Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Zugunsten des BF ist in diesem Zusammenhang auf seine Deutschkenntnisse zu verweisen. Darüber hinaus lässt sich jedoch keine besondere Integrationsverfestigung ableiten, zumal er lediglich den genannten Hobbies (Kunst, Religion und Tai Chi) nachgeht und bei der Pfarre mit Malerarbeiten aushilft. Auch die letzte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet liegt schon 22 Jahre zurück und konnte der BF keine konkrete Aussicht auf ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis nachweisen. Auch wenn der BF im Bundesgebiet aufgewachsen ist und daher eine gewisse Bindung zu Österreich anzunehmen ist, ist aufgrund der lang andauernden Abwesenheit von keiner Verfestigung im Bundesgebiet auszugehen.
Da sich der BF den Großteil seines Lebens außerhalb seines Heimatlandes aufhielt, ist nur noch von geringfügigen Bindungen nach Serbien auszugehen. Der letzte Aufenthalt in Serbien liegt nun drei Jahre zurück und beschränkte sich lediglich auf die Beantragung eines neuen Reisepasses. Da es sich beim BF jedoch um einen erwachsenen Mann mit serbischen Sprachkenntnissen handelt, der sich zumindest für kurze Aufenthalte regelmäßig in Serbien aufhielt, ist vom gänzlichen Abbruch seiner Beziehungen in seinen Heimatstaat nicht auszugehen.
Formell ist der BF aufgrund bereits eingetretener Tilgungen zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch liegen beim BF zwischen 1975 und 1999 sieben strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet vor. Gegen den BF wurden deswegen Aufenthaltsverbote erlassen, welche der BF wiederholt missachtete, indem er trotz der bestehenden Aufenthaltsverbote nach Österreich reiste und sogar während dieser Aufenthalte weitere Straftaten beging. Daraufhin wurde der BF mehrere Male in sein Heimatland abgeschoben. Auch wenn der letzte derartige illegale Aufenthalt mit dem Jahr 2001 dokumentiert ist und nun bereits 23 Jahre zurückliegt, werden diese Verstöße zumindest im Gesamtbild der Interessenabwägung zu Lasten des BF berücksichtigt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist somit nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten und erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Da der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Der BF wird - im Lichte der herangezogenen Länderberichte - aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit jedenfalls in der Lage sein, seine grundlegenden Lebensbedürfnisse zu erfüllen und wird nicht in eine existenzbedrohende oder auswegslose Situation geraten.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und dem BF darauf basierend kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre daher keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen, da der Sachverhalt im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und konnte eine solche somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.