JudikaturVwGH

Ro 2021/11/0006 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2021

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl. etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar; vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).

Rückverweise