Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. D, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18, der gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2021, Zl. W208 2239253 1/6E, betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zivildienstserviceagentur), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des oben genannten Erkenntnisses wurde die Zivildienstpflicht des Revisionswerbers festgestellt.
2 Der Antragsteller bringt vor, die belangte Behörde werde ihn spätestens am 11. Mai 2021 amtswegig einer Organisation zur Ableistung des Zivildienstes zuweisen, wodurch das Ergebnis des mit der Beschwerde angestrebten Ziels, nämlich der Leistung des Wehrdienstes als Arzt im Militärspital verhindert würde. Er legte dazu einen Einberufungsbefehl des Militärkommandos Tirol für den 6. September 2021 als „GWD Arzt“ vor.
3 Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub jenes der belangten Behörde an einer sofortigen Zuweisung zu einer Zivildienstorganisation. Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung fällt somit zugunsten des Antragstellers aus, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 10. Mai 2021