Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. D B in A, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18, gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2021, Zl. W208 2239253 1/6E, betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zivildienstserviceagentur), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 2 ZDG fest, dass die Zivildienstpflicht des Revisionswerbers erloschen sei. Seine dagegen erhobene Beschwerde zog der Revisionswerber mit Schreiben vom 19. März 2021, eingelangt beim Verwaltungsgericht am selben Tag, zurück.
2 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses hob das Verwaltungsgericht den erwähnten Bescheid der belangten Behörde auf und stellte fest, dass der Revisionswerber zivildienstpflichtig sei. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für zulässig. Dieses Erkenntnis wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Revisionswerber am 23. März 2021 zugestellt.
3 Gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
4 Die Revision ist zulässig, weil sie sich gegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, nach Zurückziehung der Beschwerde eine Entscheidung zu erlassen, wendet. Sie ist auch begründet:
5 Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist mangels einer aufrechten Beschwerde die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung vgl. etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar; vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb , AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).
6 Der Revisionswerber hatte seine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid bereits am 19. März 2021 zurückgezogen. Ab diesem Zeitpunkt war das Verwaltungsgericht nicht mehr zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden, sondern es hätte das diesbezügliche Verfahren einzustellen gehabt. Somit erweist sich die Erlassung von Spruchpunkt I. des Erkenntnisses durch Zustellung am 23. März 2021 als rechtswidrig (zur Erlassung durch Zustellung vgl. etwa VwGH 17.3.2015, Fr 2015/01/0005).
7 Das Erkenntnis war daher in seinem angefochtenen Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Juni 2021