Spruch
W279 2303067-5/29E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Dr. Michael FRUHMANN als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Mag. Matthias WOHLGEMUTH als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite auf Grund des Nachprüfungsantrages sowie des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX , XXXX , 1230 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „AK Wien – Lager und Logistik – Los 2: Lagerung, Versand und Lieferung von Publikationen und Give Aways“ der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über den beabsichtigen Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 11.11.2024 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (AK Wien, Auftraggeberin oder AG) führt ein Vergabeverfahren zur Lagerung, Versand und Lieferung von Publikationen und Give Aways. Am 11.11.2024 wurden die Zuschlagsentscheidungen (Entscheidung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden sollen bzw. Mitteilungen über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung) elektronisch über die Vergabeplattform an die Bieter übermittelt.
2. Am Donnerstag, 21.11.2024 um 22:40 wurde von XXXX (Im Folgenden Antragsteller oder ASt) ein E-Mail mit acht PDF Beilagen an einlaufstelle@bvwg.gv.at übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die Akten 2303067-1, 2303067-2 und 2303067-3 angelegt und diese der Gerichtsabteilung W279 zugewiesen. Diese wurden im Hinblick auf § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG – elektronischer Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV), BGBGl II Nr 515/2013 idF BGBl II Nr 87/2021 mit Aktenvermerk am 22.11.2024 geschlossen.
3. Am Freitag, dem 22.11.2024, brachte der ASt einen Nachprüfungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Post. Am 26.11.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht dazu die Akten 2303067-4 (Einstweilige Verfügung), 2303067-5 (Nachprüfungsverfahren, Senatszuständigkeit) und 2303067-6 (Gebührenersatz) angelegt.
4. Mit Schreiben vom 26.11.2024 erging ein Verbesserungsauftrag zur Entrichtung der Gebühren. Der Antragsteller hat an Pauschalgebühren EUR 540,00 (OZ 11) am 29.11.2023 und EUR 2.700,00 am 04.12.2024 (OZ 25), somit gesamt 3.240,00 entrichtet.
5. Mit Beschluss W279 2303067-4/2E vom 06.12.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach § 343 BVergG 2018 sind Nachprüfungsanträge binnen 10 Tagen einzubringen. In Zusammenschau mit § 350 BVergG 2018 war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (gemeinsam mit dem hier gegenständlichen Nachprüfungsantrag) zu spät eingebracht worden und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
6. Mit Schreiben vom 05.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fristversäumnis beruhe auf einem minderen Grad des Versehens. Der BF sei ein juristischer Laie und habe auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts auf das „Impressum“ geklickt, dort habe er die E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at entdeckt. Es habe keinen Hinweis gegeben, dass an dieser E-Mailadresse Einbringungen nicht möglich wären. Einen solchen Hinweis finde man auf der Webseite nur unter „Kontakt“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 11.11.2021 wurde dem Antragsteller am selben Tag (11.11.2024) elektronisch zugestellt.
Der Nachprüfungsantrag trägt auf der ersten Seite das Datum 21.11.2024. Der Sendungsverlauf der Post zeigt, dass der Nachprüfungsantrag am 22.11.2024 um 14:41 der Post übergeben wurde.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Nach § 343 BVergG 2018 sind Nachprüfungsanträge binnen 10 Tagen einzubringen. In Zusammenschau mit § 350 BVergG 2018 ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu spät eingebracht worden und war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso verhält es sich mit dem hier gegenständlichen Nachprüfungsantrag. Auch dieser ist wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzuweisen.
Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmung des BVergG 2018 lauten auszugsweise wie folgt:
„Fristen für Nachprüfungsanträge“
§ 343 (1) BVergG 2018 Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung. […]
Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmung der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung lauten auszugsweise wie folgt:
„Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
§ 1. (1) BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes
– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.“
Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmung des VwGVG lauten auszugsweise wie folgt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) VwGVG Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (2) […]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) […]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum im Sinne einer Unkenntnis von Rechtsvorschriften einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 3.4.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.
Der ASt brachte in seinem Schreiben vom 05.12.2024 vor, dass ihn nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe, da die auf der Webseite angegebene E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at unter Impressum angegeben sei und kein Hinweis angefügt sei, dass an dieser E-Mailadresse eine wirksame Einbringung nicht möglich sei. Der ASt merkte an, dass ein solcher Hinweis nur unter „Kontakt“ zu finden sei. Tatsächlich leitet dort ein Link zu „Informationen zur Einbringung von Schriftsätzen“ auf das Unterkapitel „Einbringung“ weiter, wo darauf hingewiesen wird, dass gemäß der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt. Der ASt stellte in seinem Schriftsatz generell in Frage, ob einen juristischen Laien eine Nachforschungspflicht treffe, wie ein Rechtsmittel einzubringen sei. Der ASt verwies darauf, dass er sich als juristischer Laie auf den Wortlaut der E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at verlassen habe können und ein Hinweis im Impressum in optisch unmittelbarer Nähe notwendig sei, welcher darauf aufmerksam mache, dass Einbringungen über diese E-Mailadresse nicht rechtswirksam eingebracht werden. Da es einen solchen Hinweis nicht gebe, liege nur ein minderer Grad des Versehens vor. Die Bezeichnung der E-Mailadresse mit dem Wort „Einlaufstelle“ habe beim ASt den Irrtum hervorgerufen, aufgrund dessen er keine weitere Nachforschungspflicht bzgl einer rechtmäßigen Einbringung erkannt habe.
Für die zulässige Form der Einbringung eines Antrags an das Bundesverwaltungsgericht kommt es auf die relevanten Rechtsvorschriften an. Aus der Angabe einer (allgemeinen) E-Mailadresse im "Impressum" der Webseite eines Gerichtes kann nicht automatisch auf E-Mail als zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen geschlossen werden. Die BVwG-EVV 2014 sieht seit ihrem Inkrafttreten am 01.01.2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom VwGH bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. zuletzt VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484; 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155; 26.3.2019, Ra 2019/19/0014).
Der ASt hat daher den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf einstweilige Verfügung am 21.11.2024 nicht rechtswirksam eingebracht. Die am 22.11.2024 bei der Post abgegebenen Anträge sind nach Ablauf der 10 tägigen Frist gem. § 343 BVergG verspätet eingebracht worden.
Fraglich ist, ob den ASt als Rechtsunkundigen nur ein minderer Grad des Versehens für den rechtsunwirksamen mittels E-Mail eingebrachten Schriftsatz trifft. Der generellen Annahme des ASt, dass es einer rechtsunkundigen Person nicht zumutbar sei, sich bzgl der rechtswirksamen Einbringung eines Rechtsmittels zu informieren, ist nicht zuzustimmen. Einer durchschnittlich sorgfältigen Person ist es jedenfalls zuzumuten, sich über die Grundsätze der Einbringung eines Rechtsmittels zu informieren, hierzu gehört auch die korrekte Einbringungsstelle. Fraglich ist, ob eine sorgfältige Person dem gleichen Rechtsirrtum unterlegen wäre wie der ASt. Für eine rechtskundige Person stellt dieser Irrtum jedenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. zuletzt VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484).
Zwar ist es zutreffend, dass unter „Impressum“ kein Hinweis angefügt ist, wonach Einbringungen über E-Mail nicht rechtswirksam sind. Allerdings ist der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts nicht (auch nicht unter „Impressum“) zu entnehmen, dass eine Einbringung per E-Mail an die angegebene E-Mailadresse rechtswirksam wäre. Bei einem Impressum handelt es sich um eine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 24 Mediengesetz, welche idR. dazu dient den verantwortlichen Medieninhaber zu identifizieren und die Angaben zu liefern, die für die örtliche Zuständigkeit der Behörden entscheidend sind (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 § 24 MedienG; Stand 15.9.2024, rdb.at). Auf die unter Impressum angegebene Information kann sich der ASt schon allein deshalb nicht berufen, da die dort angegebenen Informationen nicht der Information über die Einbringungsmöglichkeiten von Schriftsätzen, sondern der Identifikation des Herausgebers der Internetpräsenz dienen. Auch nach herkömmlicher Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, unter dem „Impressum“ Angaben über den Einbringungsweg von Rechtsmitteln oder Schriftsätzen in gerichtlichen Verfahren zu finden.
Die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und die Unzulässigkeit der Übermittlung von Schriftsätzen mittels E-Mail sind zudem auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich (https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html). Diese können leicht auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts unter Services gefunden werden. So schreibt der BF selbst in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass man auf der Webseite über „Kontakt“ auf die Unmöglichkeit der Einbringung über E-Mail hingewiesen werde. Selbst einer rechtsunkundigen Person ist hier nicht nur ein minderer Grad des Versehens zuzurechnen. Einer durchschnittlich sorgfältigen Person ist es zumutbar sich zu vergewissern, auf welche Weise eine rechtswirksame Einbringung bei gerichtlichen Verfahren zu erfolgen hat. So hat sich bspw. auch eine unvertretene Person, die sich für fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. VwGH 08.03.2018, Ra 2017/11/0289).
Ein Rechtsirrtum kann daher zwar prinzipiell einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, im vorliegenden Fall wäre dieser aber für den Antragsteller bei durchschnittlicher Sorgfalt leicht vermeidbar gewesen. Zudem handelt es sich beim ASt zwar um eine rechtsunkundige Person, doch hat dieser langjährige Erfahrung als Unternehmer. Zudem ist auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts von mehreren hunderttausend Euro zu verweisen, weshalb der ASt jedenfalls auch mit erhöhter Sorgfalt sich der rechtswirksamen Eingabe zu vergewissern gehabt hätte. Der ASt hat sich nicht vergewissert, wie er Anträge rechtswirksam einzubringen hat. Daher liegt kein minderer Grad des Versehens vor. Auch unter Berücksichtigung, dass die BVwG-EVV 2014 seit ihrem Inkrafttreten am 1. Jänner 2014 unverändert vorsieht, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom VwGH bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde, stellt die rechtsunwirksame Einbringung keinen minderen Grad des Versehens dar (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155; 26.3.2019, Ra 2019/19/0014).
Da somit der ASt nicht durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen war bzw diesen nicht nur ein minderer Grad des Verschuldens an der verspäteten Einbringung trifft, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 339 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 kann die mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist, soweit dem weder Art 6 EMRK, noch Art 47 GRC entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der ASt konnte seine Standpunkte in seinen Anträgen ausreichend darlegen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags auch entfallen, wenn eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dazu muss der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststehen, was in der gegenständlichen Sache der Fall ist. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf Tatsachen, die unstrittig feststehen und sich ausschließlich aus dem Akteninhalt ergeben. Sie wurden auch vom ASt nicht bestritten. Eine ergänzende Erörterung von Tatsachen war daher nicht erforderlich, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.