Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN im Verfahren des Gebührenersatzes betreffend das Vergabeverfahren „AK Wien – Lager und Logistik – Los 2: Lagerung, Versand und Lieferung von Publikationen und Give Aways“ der Auftraggeberin Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, vertreten durch die Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Barteinsteistraße 2, 1010 Wien, aufgrund des Antrages des XXXX , 1230 Wien, vertreten durch RA Mag. Marcus HOHENECKER, Kaiser Franz Josef-Straße 7, 2301 Groß-Enzersdorf, vom 21.03.2025 folgenden Beschluss:
A)
Der Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (AK Wien, Auftraggeberin oder AG) führte ein Vergabeverfahren zur Lagerung, Versand und Lieferung von Publikationen und Give Aways. Am 11.11.2024 wurden die Zuschlagsentscheidungen (Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden sollen bzw. Mittelungen über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung) elektronisch über die Vergabeplattform an die Bieter übermittelt.
2. Am Donnerstag, 21.11.2024 um 22:40 wurde XXXX (Im Folgenden Antragsteller oder ASt) ein E-Mail mit acht PDF Beilagen an einlaufstelle@bvwg.gv.at übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die Akten 2303067-1, 2303067-2 und 2303067-3 angelegt und diese der Gerichtsabteilung W279 zugewiesen. Diese wurden im Hinblick auf §1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG – elektronischer Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV), BGBGl II Nr 515/2013 idF BGBl II Nr 87/2021 mit Aktenvermerk am 22.11.2024 geschlossen.
3. Am Freitag, dem 22.11.2024, brachte der ASt einen Nachprüfungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Post. Am 26.11.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht dazu die Akten 2303067-4 (Einstweilige Verfügung), 2303067-5 (Nachprüfungsverfahren, Senatszuständigkeit) und 2303067-6 (Gebührenersatz) angelegt.
4. Mit Schreiben vom 26.11.2024 erging ein Verbesserungsauftrag zur Begleichung der Gebühren. Der ASt hat an Pauschalgebühren EUR 540,00 am 29.11.2023 und EUR 2.700,00 am 04.12.2024, somit gesamt 3.240,00 entrichtet.
5. Mit Schreiben vom 05.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fristversäumnis beruhe auf einem minderen Grad des Versehens. Der BF sei ein juristischer Laie und habe auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts auf das „Impressum“ geklickt, dort habe er die E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at entdeckt. Es habe keinen Hinweis gegeben, dass an dieser E-Mailadresse Einbringungen nicht möglich seien. Einen solchen Hinweis finde man auf der Webseite nur unter „Kontakt“.
6. Mit Beschluss W279 2303067-4/2E vom 06.12.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 26.11.2024 zurück. Nach § 343 BVergG 2018 sind Nachprüfungsanträge binnen 10 Tagen einzubringen. In Zusammenschau mit § 350 BVergG 2018 ist fallgegenständlich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu spät eingebracht worden und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
7. Mit Beschluss W279 2303067-5/29E vom 19.12.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über den beabsichtigen Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 11.11.2024 zurück und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Antrag ist zu spät eingebracht worden, den ASt trifft nicht bloß ein minderer Grad des Versehens.
8. Mit Antrag vom 21.03.2025 beantragte der ASt, nunmehr vertreten durch RA Mag. Marcus HOHENECKER die Rückerstattung sämtlicher vom ASt entrichteten Gebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der ASt hat die Pauschalgebühren in Höhe von 3.240,00 EUR entrichtet (W279 2303067-5/OZ 17).
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Gebührenersatz
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Der ASt hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag überwiesen.
Der Antrag auf Gebührenersatz muss von der Partei rechtzeitig, daher vor Abschluss des Verfahrens gestellt werden (Vgl Reisner in Gölles, BVergG 2018 § 341, Rz 4f). Mit Beschluss W279 2303067-5/29E vom 19.12.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung über den beabsichtigen Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 11.11.2024 zurück und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Verfahren wurde daher am 19.12.2024 abgeschlossen. Der Antrag auf Rückerstattung der Pauschalgebühren vom 21.03.2025 wurde daher nicht rechtzeitig eingebracht. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen wäre der Antrag auf Gebührenersatz gemäß § 341 BVergG 2018 bei rechtzeitiger Antragstellung abzuweisen, da der Antragsteller nicht obsiegt hat und der ASt nicht klaglos gestellt wurde.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.