(1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
(3) In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.
(4) Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
(5) Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den §§ 1172f ABGB angefügt werden.
§ 24 MedienG · MedienG · Mediengesetz
§ 24 Impressum
…Vierter Abschnitt Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung § 24. (1) Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. (2) Auf jedem…
§ 25a Informationspflichten für Mediendiensteanbieter
… 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz. (2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Mediendiensteanbieter bleiben im Hinblick auf die Regelungen über ein Impressum in § 24 Abs. 2 die Verpflichtungen hinsichtlich der zu den Informationen nach Abs. 1 hinzutretenden Angabe der Redaktion, des Herausgebers und des Inhaltsverzeichnisses unberührt. (3…
§ 27 Verwaltungsübertretung
… 3 Z 3, BGBl. I Nr. 21/2026) (2) Für die örtliche Zuständigkeit ist im Fall der Verletzung des § 24 der Herstellungsort, sonst der Sitz des Medienunternehmens, wenn aber das Medium nicht von einem Medienunternehmen verbreitet wird, der Verlagsort maßgeblich.…