Rückverweise
W284 2276099-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Marion WAGNER-SAMEK, diese vertreten durch den Richter Dr. Konstantin KÖCK, LL.M. MBA LL.M., als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX StA. Iran, vertreten durch Fink + Partner Rechtsanwälte, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2024, W284 2276099-1/23E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den folgenden Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung der Revisionswerberin in den Iran für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, der Revisionswerberin drohe im Fall einer Abschiebung in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung sowie eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK.
Die Revisionswerberin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers (der Revisionswerberin) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn einer solchen zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber (die Revisionswerberin) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber(innen) – schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher die aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Auch unter Berücksichtigung einer bisherigen Nichtentsprechung ihrer Ausreiseverpflichtung bzw der Vereitelung von Abschiebungsversuchen ist fallbezogen noch nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den von der Revisionswerberin geltend gemachten Interessen überwiegen würden (VwGH vom 19.11.2019 Ra 2019/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (ohne die Entscheidung des VwGH über die Revision abzuwarten) für die Revisionswerberin – schon in Hinblick auf die angeordnete Rückkehrentscheidung und Abschiebung – ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Demgegenüber sind keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden.
Dem Antrag war daher stattzugeben.