JudikaturVwGH

Ra 2018/19/0675 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren 2000, vertreten durch Dr. Matthäus Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018, W184 2197495- 1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. April 2018, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt wurde, als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Begründend führt der Revisionswerber darin aus, er sei im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan der Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

6 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 22.5.2018, Ra 2018/19/0203 bis 0205, mwN). Vor diesem Hintergrund vermochte der Hinweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf eine fehlende Meldung des Revisionswerbers im Bundesgebiet und auf dessen einmalige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten nicht aufzuzeigen, dass damit die Intensität zwingender oder (fallbezogen) überwiegender öffentlicher Interessen erreicht werde, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 18. Februar 2019

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