Ra 2018/19/0675 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - In seinem mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Revisionswerber aus, er sei im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan der Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 22.5.2018, Ra 2018/19/0203 bis 0205, mwN). Vor diesem Hintergrund vermochte der Hinweis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf eine fehlende Meldung des Revisionswerbers im Bundesgebiet und auf dessen einmalige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten nicht aufzuzeigen, dass damit die Intensität zwingender oder (fallbezogen) überwiegender öffentlicher Interessen erreicht werde, weshalb dem Antrag stattzugeben war.