Rückverweise
W284 2276099-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. XXXX -220710358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX , iranische Staatsangehörige, reiste am 19.03.2022 legal mit dem Flugzeug von XXXX nach Wien (Aktenseite = AS 11) und stellte am 25.03.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (AS 7), den sie in ihrer Erstbefragung am selben Tag (AS 5-17) damit begründete (AS 15), dass sie im Iran von einem Mann vergewaltigt worden sei und dabei von ihm gefilmt worden sei, woraufhin dieser sie erpresste und unter Druck gesetzt hätte; Daraufhin habe sie Angst bekommen, er würde sie mit Säure überschütten oder sie töten, ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert und im Allgemeinen seien Frauen im Iran in ihren Rechten eingeschränkt und benachteiligt.
Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben (AS 15).
2. Am 18.02.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung RA XXXX eine Vollmachtsbekanntgabe und Säumnisbeschwerde ein (AS 45-47).
3. Am 25.03.2023 brachte die Vertretung RA XXXX eine Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme ein (AS 87-89).
4. Am 27.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme (AS 99-126) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie den Iran verlassen habe, weil sie vergewaltigt und bedroht worden sei (AS 112f.).
5. Am 10.05.2024 erfolgte eine zweite niederschriftliche Einvernahme (AS 289-297) der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Dabei hielt die Beschwerdeführerin ihr bereits vorgebrachtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen aufrecht. Ergänzend führte sie zudem an, dass sie seit 07.05.2023 getauft sei (AS 295).
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 331-489) wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
7. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 497-503) gegen diesen Bescheid, vertreten durch RA XXXX wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei machte sie neben sexueller Gewalt (AS 499) ergänzende Angaben zu ihrer Konversion zum Christentum/Scheinkonversion (AS 500) und zur Glaubwürdigkeit iranischer Gerichtsdokumente (AS 500f.). Sie wäre bei einer Rückkehr als Zugehörige der sozialen Gruppe der vergewaltigten Frauen schutzlos Diskriminierung ausgesetzt, weshalb sie asylrelevant verfolgt werde.
8. Aufgrund der im Behördenakt enthaltenen Verweise auf mögliche Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung (AS 15, 112ff., 499ff) erklärte sich die vormals zuständige Gerichtsabteilung mit Unzuständigkeitsanzeige vom 03.08.2023 (Ordnungszahl = OZ 3) für unzuständig und wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr weiblich besetzten Gerichtsabteilung zugewiesen.
9. Am 12.02.2024 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und im Beisein der Vertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt (OZ 6; Verhandlungsprotokoll = VP).
10. Kurz vor und nach Abhaltung der Verhandlung langten mehrere Unterlagen und Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 5, 7-Vertretungsbekanntgabe Mag. XXXX , 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19-Vertretungsauflösung Mag. XXXX ). Am 30.09.2024 (OZ 22) langte ein Schriftstück betreffend das Ersuchen einer amtlichen Abmeldung beim Bundesverwaltungsgericht ein, zumal keine aufrechte Meldeadresse ermittelt werden konnte und Schriftstücke folglich unzustellbar wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest (Beschwerdeführerin: Kopie iranischer Reisepass, XXXX samt Visum für Österreich, XXXX ; AS 19, 23ff., 129ff.; Originalreisepass sichergestellt – AS 21f.). Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Perser an (AS 7); sie ist seit 07.05.2023 getauft (AS 303). Sie ist ledig (AS 5) und kinderlos (AS 108). Neben ihrer Muttersprache Farsi (AS 6) verfügt sie über Kenntnisse in Deutsch und Englisch auf Niveau B1 (AS 7).
1.1.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX /Iran (AS 109), sie ist dort geboren (AS 107) und hat dort bis August 2021 (AS 110) gelebt; im Anschluss verbrachte sie 5 Monate in XXXX (AS 110) ehe sie die letzten 4 Monate vor ihrer Ausreise am 19.03.2022 in XXXX (AS 108) blieb.
Die Beschwerdeführerin hat einen Hochschulabschluss (Bachelor, Ausstellungsdatum 29.02.2016; Master, Abschluss 10.03.2016; AS 107) und als Architektin gearbeitet (AS 7).
1.1.3. Die Beschwerdeführerin reiste alleine legal per Flug aus dem Iran aus. Sie stellte in Österreich – nach Ablauf ihres Schengen-Visums per 24.03.2022 – schließlich am 25.03.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Eltern der Beschwerdeführer, Mutter und Vater, leben noch in XXXX /Iran und es geht ihnen gut (AS 108); zudem bestand bis November 2022 regelmäßiger Kontakt mit der im Iran verbliebenen älteren Schwester (AS 108). Ihre Eltern, Schwester, 2 Brüder und Tante ms. leben nach wie vor problemlos in XXXX /Iran und eine Tante in XXXX (AS 9, 109; VP S. 5).
1.1.4. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie nimmt aktuell – bis auf ein Schmerzmittel – keine Medikamente (VP S. 3).
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin hat den Iran alleine, legal und problemlos am 19.03.2022 über den Flughafen XXXX verlassen (AS 11).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat den Iran weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen. Sie stellte ihren Asylantrag (am 25.03.2022), weil ihr Schengen-Visa (am 24.03.2022) abgelaufen ist (AS 23ff.). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine im Iran abgeschlossene Hochschul- und Berufsausbildung (AS 107).
Die Beschwerdeführerin hatte nie Probleme mit dem Regime (AS 123), sie war im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten (AS 121). Sie hat im Iran nie an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen (AS 121). Die Beschwerdeführerin ist keine politische Aktivistin. Sie wurde nie aufgrund ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht (AS 121).
Den von der Beschwerdeführerin (AS 106, 135ff.) lediglich in Kopie vorgelegten gerichtsbezogenen Unterlagen (Klageschriften, Rechtsanwaltsschreiben, Ladungen und insbesondere Gerichtsurteil – AS 147) wird kein Verfolgungsgrund entnommen. Die Beschwerdeführerin wird weder von ihrer Familie noch ihrem Bruder oder gar ihrem Vergewaltiger verfolgt (AS 113).
1.2.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine Scheinkonversion vor.
1.2.4. Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner Bedrohung ausgesetzt.
1.2.5. Bei einer Rückkehr in den Iran besteht für die Beschwerdeführerin keine maßgebliche Gefahr, als Oppositionelle wahrgenommen zu werden und ins Blickfeld des iranischen Regimes zu geraten. Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Wien (VP S. 9f.) oder aufgrund von Beiträgen in sozialen Medien (VP S. 9).
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen/Demonstrationen in Wien (VP S. 9 f.) ins Blickfeld des iranischen Regimes geraten ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine besondere Aufgabe im Zusammenhang mit den Kundgebungen. Ein ernsthaftes politisches Engagement konnte sie nicht darstellen. Sie würde im Fall ihrer Rückkehr in den Iran keine regimekritische Haltung nach außen hin erkennbar vertreten und insbesondere nicht an Massenprotesten teilnehmen.
1.2.6. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In XXXX /Iran, der Hauptstadt der iranischen Provinz XXXX , ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung gesichert; ebenso in XXXX .
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
1.3.1. Die Beschwerdeführerin gerät im Falle ihrer Rückkehr in keine wie immer geartete Notsituation. Sie wäre keiner Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat XXXX im Iran ist möglich.
Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführerin in die Heimatregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Die Beschwerdeführerin ist im Iran geboren, beherrscht die Landessprache und verfügt über Angehörige im Herkunftsstaat (AS 5, 7, 9, 107ff., VP S. 5). Die Beschwerdeführerin ist dazu in der Lage, den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten, wie sie es bislang bereits getan hat (Architektin-AS 7). Die Beschwerdeführerin ist mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt über ein hohes Bildungsniveau und wurde im Iran sozialisiert.
Die Beschwerdeführerin läuft im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann im Iran ihre Existenz sichern. Die Familienangehörigen könnten die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr unterstützen, sodass ihnen Unterkunft und Grundversorgung zugänglich sind.
1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
1.4.1. Die Beschwerdeführerin ist seit der Antragsstellung am 25.03.2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich durchgehend aufhältig.
1.4.2. Die Beschwerdeführerin besuchte laut Bestätigung am 10.12.2022 einen Vortrag zum Thema Depression (AS 179), am 14.01.2023 einen Vortrag zum Thema Posttraumatische Belastungsstörung (AS 181), am 18.02.2023 einen Vortrag zum Thema Burnout (AS 183), einen Deutsch-Kommunikationskurs (AS 199), Deutschkursbesuch ab 10.05.2022 (AS 209), Unterlagen über den Pflichtschulabschluss (AS 191, 201, 203, 207; OZ 5-Prüfungszeugnis).
1.4.3. Die Beschwerdeführerin ging jedenfalls im Monat November 2023 einer beruflichen Tätigkeit nach – Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 04.10.2023 als gewerbliche Hilfskraft (OZ 5, 9), Dienstvertrag als Mitarbeiterin in der Systemgastronomie ab 20.10.2023 (OZ 5), Lohnzettel November 2023 – brutto 965,03/netto 805,77 (OZ 5) – und bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung (GVS Datenbankabfrage vom 27.09.2024, Auszug im Akt).
1.4.4. Die Beschwerdeführerin konnte keine wesentlichen verwandtschaftlichen (Onkel lebt in Österreich, aber kein Kontakt – AS 109) und freundschaftlichen Kontakte in Österreich knüpfen. Auch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich bestehen nicht. Dass die Beschwerdeführerin ehrenamtliche Mitarbeit bei XXXX ab Mitte Juni 2022 verrichtete (AS 205), ändert daran nichts.
Die Beschwerdeführerin legte Unterstützungsschreiben vom 22.03.2023 (AS 185), 15.03.2023 (AS 187, 189), 13.03.2023 (AS 195) vor. Diese stammen von Kirchgängern bzw. Kirchenmitgliedern der am 7.Mai 2023 im XXXX getauften Beschwerdeführerin.
1.4.5. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Auszug vom 27.09.2024, im Akt).
1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Version 8 vom 26.06.2024, auszugsweise wiedergegeben:
„[…]
Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)
Letzte Änderung 2024-06-26 16:07
[…]
Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2024). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär ernannt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 2024).
[…]
Frauen
Letzte Änderung 2024-06-26 16:07
[…]
Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen - v. a. in den abgelegeneren - Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020b).
Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Amini war kurz vor ihrem Tod von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet und laut Augenzeugenberichten geschlagen worden (BBC 16.9.2022). Den Protesten unter der weitverbreiteten Parole: "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022), die im Wesentlichen von Frauen gestartet wurden (EN 1.2.2023), schlossen sich Iraner und Iranerinnen aller Altersgruppen und Ethnien an, wobei sie v. a. von den jüngeren Generationen auf die Straße getragen wurden (NatGeo 17.10.2022). Viele Gegnerinnen der Regierung drücken ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorieren (Spiegel 19.1.2023). Die Behörden verhafteten im Rahmen der Massenproteste Tausende von Menschen, darunter Prominente, Menschenrechtsaktivisten und andere, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge in den sozialen Medien oder durch die öffentliche Missachtung der Hijab-Pflicht, die zu Mahsa Aminis Verhaftung und Tod geführt hatte, zum Ausdruck brachten (FH 2024). 2023 haben die Behörden ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Hijab-Pflicht wieder intensiviert (HRW 11.1.2024a).
Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen also vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil relativ offen diskutiert werden (AA 30.11.2022). Frauen haben das aktive Wahlrecht (USDOS 23.4.2024), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 23.4.2024) und in der Politik unterrepräsentiert (FH 2024).
Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) als einer von wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (FNS 8.12.2022; vgl. UNHRC o.D.) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).
Kleidungsvorschriften und kulturelle Teilhabe
Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe und ist ein Eckpfeiler der geschlechtsspezifischen, systematischen Unterdrückung (JS 11.4.2024). Frauen, die in der Öffentlichkeit ohne "angemessene Kleidung", wie z. B. einen Stoffschal über dem Kopf (Hijab) und einem Kurzmantel (Manteau), oder einen Tschador [bodenlanger Umhang, der nur das Gesicht freilässt] auftreten, können zu Auspeitschung oder einem Bußgeld verurteilt werden (USDOS 23.4.2024), Art. 638 IStGB sieht auch Haftstrafen zwischen zehn Tagen und zwei Monaten vor (IStGB 15.7.2013). Für Männer gibt es keine entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch (USDOS 23.4.2024). Diese und andere Vorschriften ermächtigen verschiedene Stellen am Arbeitsplatz, im Bildungs- und Gesundheitswesen und in kulturellen Einrichtungen, ein breites Spektrum an Disziplinarmaßnahmen und Einschränkungen gegen Frauen zu verhängen, die sich nicht an die Hijab-Pflicht und die Vorschriften zur Geschlechtertrennung halten (JS 11.4.2024).
Im Juni 2023 hat das Parlament das sogenannte "Hijab- und Keuschheitsgesetz" beschlossen (IRINTL 12.5.2024), das bislang allerdings nicht offiziell in Kraft getreten ist (Standard 13.4.2024), da es vom Wächterrat mehrfach an das Parlament zurückverwiesen wurde (IrWire 13.3.2024). Der Gesetzentwurf sieht eine Verschärfung der Strafen für Frauen vor, die sich in der Öffentlichkeit nicht an die Bekleidungsvorschriften halten (JS 11.4.2024; vgl. IrWire 13.3.2024). In Extremfällen können sogar bis zu 15 Jahre Haft und umgerechnet mehr als 5.000 Euro Strafe verhängt werden. Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, sollen auch mit Berufsverboten von bis zu 15 Jahren belegt werden können, und die Justiz soll die Befugnis erhalten, ein Zehntel ihres Vermögens zu beschlagnahmen (taz 20.9.2023). Unter Strafe gestellt werden auch Handlungen wie das Veröffentlichen unverhüllter Fotos in sozialen Medien, Proteste gegen Hijab-Vorschriften oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Medien und Regierungen gegen die Hijab-Pflicht. Geschäftsinhabern drohen Geldstrafen, Schließung und Lizenzentzug (JS 11.4.2024). Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Verschärfung der Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung der Hijab-Gesetzgebung vor, unter anderem mittels Überwachungskameras und Gesichtserkennungssoftware (IRINTL 27.5.2024), sowie die Bereitstellung von umfangreichen Haushaltsmitteln für die Einrichtung einer zentralen Stelle im Innenministerium, an die Ministerien, Staatsorgane und Strafverfolgungsbehörden ihre Einhaltung der Hijab- und Keuschheitsvorschriften melden müssen. Obwohl das Gesetz offiziell noch nicht in Kraft getreten ist, werden viele dieser Maßnahmen schon umgesetzt (JS 11.4.2024).
Amnesty International dokumentierte beispielsweise Konfiskationen von Autos wegen angeblicher Hijab-Verstöße durch Frauen, wie auch Zugangsverweigerungen zu öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei manche Frauen Textnachrichten erhielten und strafrechtlich verfolgt wurden, da sie von Überwachungskameras ohne Hijab bzw. in nicht konformer Kleidung gefilmt worden waren. Manche Frauen wurden nur verwarnt, andere zur Teilnahme an einem "Sittenunterricht" verpflichtet. Eine Betroffene berichtete von der Konfiskation ihres Laptops und strafrechtlicher Verfolgung aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Bildern (AI 6.3.2024). Um die Zahl der Strafverfahren zu verringern, kommen Frauen bei Verstößen in vielen Fällen mit einer Verwarnung davon (DIS 3.2023). Auch wenn es in der Regel nur zu Verwarnungen kommt, ist die sogenannte Sittenpolizei in Iran jedoch gefürchtet. Bei Kontrollen soll sie regelmäßig Gewalt anwenden (AA 30.11.2022). Es wird von Fällen berichtet, bei denen Frauen von "Hijab-Durchsetzern" oder Polizeikräften verprügelt wurden (IrWire 16.5.2024). Weiters kommt es zu Schließungen von Cafés, Restaurants und Geschäften, die Frauen ohne Hijab bedient haben (IrWire 16.5.2024; vgl. NYT 5.5.2023). Einige Besitzer verweigern die Bedienung von Frauen mit losem Kopftuch aufgrund des Drucks der Sicherheitsbehörden daher. Die Politik der Islamischen Republik zielt darauf ab, Frauen die Präsenz im städtischen Raum zu verweigern (IrWire 16.5.2024). Im April 2024 kündigten die Sicherheitsbehörden die "Operation Nour" ("Licht") an, in deren Rahmen Frauen verstärkt wegen Hijab-Verstößen verhaftet werden. Berichten zufolge haben die Behörden Hunderte von Einrichtungen geschlossen, weil sie die Hijab-Pflicht nicht durchgesetzt haben (UANI o.D.; vgl. IrWire 16.5.2024). Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, wurden auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).
Gleichwohl ignorieren viele Frauen, v. a. in den Städten, trotz etwaiger Gegenmaßnahmen weiterhin die Einhaltung der Kopftuchpflicht (BAMF 4.12.2023; vgl. IRINTL 12.5.2024). Seit Mai 2023 entwickelten sich beispielsweise die U-Bahnstationen in Teheran zu Kampffeldern zwischen Gegnerinnen und Befürwortern des verpflichtenden Hijabs. Frauen, die grüne Schulterschärpen mit der Aufschrift "Orientierungsbotschafterinnen" tragen, halten dort Frauen an, die kein Kopftuch tragen, und ermahnen sie zur Einhaltung der Hijab-Pflicht (IRINTL 25.11.2023), wobei sich manche der Frauen über eine harte Behandlung durch diese "Botschafterinnen" beschwerten (IrWire 23.11.2023). Die Behörden sind noch mehr in Alarmbereitschaft, seit eine 17-Jährige [lt. manchen Quellen auch 16-Jährige] im Oktober nach einer Konfrontation mit der Sittenpolizei in der Teheraner U-Bahn gestorben ist (RFE/RL 6.11.2023). Laut Zeugenaussagen war die junge Frau, die kein Kopftuch trug, von einer Hijab-Vollstreckerin gestoßen worden, sodass sie mit dem Kopf auf einen Metallgegenstand fiel. Sie verlor daraufhin das Bewusstsein und verstarb nach einigen Wochen im Koma (TIME 28.10.2023; vgl. RFE/RL 6.11.2023).
Laut offiziellen Statistiken sind rund 70 % der iranischen Bevölkerung gegen den verpflichtenden Hijab (BAMF 1.2023).
Zahlreiche Beschränkungen zielen auf Frauen in Sport und Kultur ab (Verbot des Singens außer im Chor, Verbot des Tanzens, Verbot des Zugangs zu Fußballstadien, etc.) (ÖB Teheran 11.2021). Frauen ist es untersagt, in der Öffentlichkeit allein zu singen. Tanzen in der Öffentlichkeit ist nicht ausdrücklich verboten, doch können Personen strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Behörden ihre Handlungen für unanständig oder unmoralisch halten. Es gab mehrere Berichte über Mädchen, die 2023 verhaftet wurden, nachdem sie Videos von sich beim Tanzen ohne Kopftuch in der Öffentlichkeit veröffentlicht hatten. In vielen Fällen wurde Frauen der Besuch von Sportveranstaltungen untersagt, obwohl Frauen an nach Geschlechtern getrennten Sportarten teilnehmen dürfen (USDOS 23.4.2024). Seit 1979 wird Frauen der Zutritt zu großen Fußballstadien verwehrt. Auf Druck der FIFA und anderer Organisationen durften Frauen in den letzten Jahren bei einer Handvoll nationaler Spiele anwesend sein. Im August 2022 durften sie zum ersten Mal ein Ligaspiel besuchen (AJ 25.8.2022). Im Mai 2024 wurde wieder von Zutrittsverboten von Frauen zu einem Stadion berichtet (IrWire 16.5.2024). Im Februar 2024 wurde beispielsweise von einem in der Provinz Khorasan Razavi erlassenen Verbot berichtet, das die Sportausübung von Frauen in Parks einschränkt (IrWire 6.2.2024).
[…]
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren somit auf den bereits in den Klammern angeführten Beweismitteln. Darüber hinaus gilt es Folgendes zu sagen:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage des iranischen Reisepasses fest (AS 19, 23ff., 129ff.). Die Staats-, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, ebenso ihr Familienstand und ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin getätigten glaubhaften Angaben.
Das Gericht geht bei der Beschwerdeführerin dagegen von einer Scheinkonversion vom Islam zum Christentum aus (VP S. 8; näheres siehe 2.2.3.).
2.1.2. Dass die Beschwerdeführerin aus XXXX /Iran stammt (AS 109), sie dort geboren wurde (AS 107) und dort bis August 2021 (AS 110) gelebt hat, wo sie auch studiert und gearbeitet hat (AS 6f.) und im Anschluss 5 Monate in XXXX (AS 110) verbrachte, ehe sie sich die letzten 4 Monate vor ihrer Ausreise am 19.03.2022 in XXXX (AS 108) aufhielt, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbar dargelegten Angaben der Beschwerdeführerin selbst.
Dass die Beschwerdeführerin über zwei Hochschulabschlüsse verfügt (Bachelor und Master) und als Architektin gearbeitet hat, ergibt sich aus den von ihr getätigten gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 7, 107), welche auch die Einschätzung tragen, dass die Beschwerdeführerin über ein hohes Bildungslevel verfügt.
2.1.3. Die Feststellung zur - legalen - Ausreise der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem vorgelegten Originalreisepass samt Schengen-Visum (siehe 1.1.1.); die Reise nach Österreich zwecks Asylantragstellung (siehe 2.2.2.) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren selbst.
Ein Verfolgungsgrund ist vordergründig schon deswegen nicht ersichtlich ist, weil die Beschwerdeführerin selbst aussagte, sie sei nach Österreich gereist, (AS 11): „weil sie schon einmal als Touristin hier war“.
Die Feststellungen zur familiären Situation im Iran samt Kontakt (AS 9, 108f.; VP S. 5) gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
2.1.4. Dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, ergibt sich aus den im Verfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin selbst.
Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 14.07.2022 in psychotherapeutischer Behandlung (AS 85) mit der Diagnose F43.1, ICS-10 „Posttraumatische Belastungsstörung“ befindet, wobei der Iran nach den vorliegenden Länderberichten über ein umfassend ausgebautes landesweites Gesundheitssystem verfügt, welches den Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglicht. Somit ist es der Beschwerdeführerin möglich, sich auch im Iran, insbesondere am Herkunftsort in XXXX /Iran einer psychologischen Behandlung zu unterziehen. Dass ihr ein effektiver Zugang zum Gesundheitssystem im Iran bzw. eine Behandlungsmöglichkeit unzugänglich sei, behauptete sie noch nicht einmal.
Auch Rückkehrer sind nicht vom Gesundheitssystem ausgeschlossen, wie sich den Länderberichten entnehmen lässt; zum Gesundheitssystem zählt auch die Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten, möge es sich auch nicht um die gleichen wie in Österreich, sondern um Generika handeln. Darüber hinaus ist die Behandlung durch Psychiater und Psychologen und Psychotherapien (siehe insbesondere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.06.2021 zu: Posttraumatische Belastungsstörung, schwergradige depressive Episode; im Akt) samt Medikation der Beschwerdeführerin im Iran problemlos möglich (siehe 1.1.5. und Eigenangabe der Beschwerdeführerin AS 101: Im Iran war ich auch in psychiatrischer Behandlung.), wodurch der effektive Zugang zum Gesundheitssektor Bestätigung findet; es ist daher auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Behandlung nicht auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin im Iran weiterhin möglich sein sollte.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Dass die Beschwerdeführerin den Iran alleine, legal und problemlos am 19.03.2022 über den Flughafen XXXX verlassen hat, berichtete sie mehrfach und ist auch aufgrund der Reisepasseinträge samt Schengen-Visum, nachvollziehbar (AS 11, 23ff.).
2.2.2. Dass die Beschwerdeführer den Iran weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen hat und nie Probleme mit dem Regime hatte, sie im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung war und auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als politische Aktivistin anzusehen ist, basiert auf den nachfolgenden Überlegungen:
Dass die Beschwerdeführerin Probleme mit dem Regime hätte, schloss sie selbst aus (AS 123: „Mein Problem ist nicht der iranische Staat. Mein Problem ist meine Familie“), sie war im Iran nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten (AS 121). Insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben bezüglich des Verfassens von Schriftstücken und Demonstrationsteilnahmen an der Uni (AS 121: „Im Jahre 1388 (2009) sowie 1396 (2017) habe ich teilgenommen […] Auf der Uni haben wir Schriftstücke verfasst und verteilt. An Demonstrationen haben wir teilgenommen“) nicht nachvollziehbar: Einerseits will die Beschwerdeführerin bereits am 10.03.2016 ihren Master-Abschluss gemacht haben, andererseits auf der Uni im Jahr 2017 Schriftstücke verfasst und an Kundgebungen teilgenommen haben, somit zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin gar nicht mehr an der Uni tätig, sondern bereits erwerbstätig war. Doch selbst bei Wahrunterstellung, die Beschwerdeführerin hätte in den Jahren 2009/2017 an Demonstrationen teilgenommen, kann daraus keine Drohung/Verfolgung durch das iranische Regime abgeleitet werden. Ihre – legale – Ausreise aus dem Iran 13 bzw. 5 Jahre später trägt dem Rechnung.
Dass die Beschwerdeführerin keine politische Aktivistin ist und sie nie aufgrund ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht wurde, basiert auf ihrer diesbezüglich ausdrücklichen Klarstellung (AS 121: LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein.). Soweit die Beschwerdeführerin diese Angabe nun in weiterer Folge abändert bzw. steigert (VP S. 5: „BF: Ja das ist dort in Persien so üblich, dass Jugendliche so oft festgenommen werden. Nur bei der Ausreise, wenn man politischen Problem, oder Probleme mit der Regierung hat, wird es schwierig auszureisen. Die Regierung hat allgemein Probleme mit Frauen, sie nehmen uns einfach fest, ohne Grund.“), sind ihre Aussagen vage und allgemein gehalten und beschreiben keine persönliche Betroffenheit. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, am 19.03.2022 den Iran nach Österreich zu verlassen; sie konnte auch von 20.08.2021 bis 26.08.2021 in die Türkei reisen (AS 111). Nach Ansicht des Gerichts zeigt ihre Reisetätigkeit auf, dass die Beschwerdeführerin mit keiner Verfolgungshandlung seitens des Regimes zu rechnen hatte. Diese Ansicht wird auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, zu keinem Zeitpunkt von Repressalien betroffen gewesen zu sein (AS 121: Ich wurde nie festgenommen.).
Ein weiteres Indiz gegen staatliche Verfolgung ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien zu den Gerichtsunterlagen (AS 135ff.), woraus nicht nur die Klage der Beschwerdeführerin, sondern auch das diesbezügliche Urteil des iranischen Gerichts (AS 114, 116: 100 Peitschenhiebe und 2 Monate Aufenthalt in der Nähe von XXXX ) ersichtlich sind, somit durchaus ein funktionierendes staatliches Rechtssystem für die individuellen Probleme der Beschwerdeführerin besteht. Eine diesbezügliche Rechtsdurchsetzung wäre der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, wäre sie staatlicher Verfolgung unterworfen. Daran ändert auch die spätere Relativierung der Beschwerdeführerin nichts, die anzweifelte, sie sei „nicht sicher, ob er die 100 Peitschenhiebe erhalten hat“ (AS 114). Aus den lediglich in Kopie vorgelegten gerichtsbezogenen Unterlagen (Klageschrift, Rechtsanwaltsschreiben, Ladungen und Gerichtsurteil – AS 147) kann somit, selbst wenn man diese als authentisch einschätzen will, kein Verfolgungsgrund entnommen werden. Darüber hinaus verhilft das von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte „Urteil“ eines Höchstgerichts (AS 147) vom 15.01.2022 (25.10.1400) ihrem mehrfach abgeänderten Vorbringen schon deswegen nicht zu mehr Glaubwürdigkeit, weile es weder mit Unterschriften versehen noch amtssigniert wurde. Die vorgelegte Kopie kann zudem nicht auf Echtheit überprüft werden. Auch ist es den Länderberichten nach für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu kommen. Bei den gefälschten Dokumenten werden explizit auch Geburtsurkunden und Gerichtsurteile angeführt.
Dass die Beschwerdeführerin nicht durch ihre Familie bzw. Privatpersonen gefährdet ist, basiert auf nachfolgenden Überlegungen: Die Beschwerdeführerin hatte nach Eigenangaben bereits während ihrer Studienzeit sexuellen Kontakt mit einem Mann, von dem ihre Familie auch wusste (AS 114), mag ihre Familie die Liebesbeziehung auch nicht gebilligt haben (AS 114: „Meine Familie hat von dieser Beziehung erfahren. Meine Mutter hat sehr negativ auf diese Beziehung reagiert“. AS 115: „Meine Mutter war noch immer beleidigt“). Wenn die Beschwerdeführerin nun angibt, ihr Bruder wolle sie umbringen (AS 110, 122), weil er sehr religiös sei und von der Beziehung der Beschwerdeführerin mit XXXX erfahren habe, so ist nicht erkennbar, weshalb der Bruder die Beschwerdeführerin wegen dieser (nachfolgenden) Beziehung bedrohen sollte, wo er doch – wie die gesamte Familie – bereits von ihrer zur Studienzeit erfolgen Liebesbeziehung mit einem anderen Mann gewusst hat. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung der Religiosität des Bruders ist daher zweifelhaft. Auch verwickelte sich die Beschwerdeführerin in unauflösliche Widersprüche diesen Mann betreffend. Einerseits gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe ihn eben erst kennengelernt, ehe er sie im April 2021 vergewaltigt (AS 112) haben soll, andererseits sei sie mit ihm 7 bis 8 Monate lang ein Paar gewesen, es habe Hochzeitspläne gegeben. Auch sprach sie davon, sich mit ihm einer Paar-Therapie unterzogen zu haben (AS 294f). Ihre Angaben ließen sich bis zuletzt nicht in Einklang bringen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin keine wahrheitsgemäßen Angaben machte.
Selbst bei Wahrunterstellung der von der Beschwerdeführerin getätigten Anschuldigungen (Vergewaltigung, Drohungen durch den Vergewaltiger und den Bruder der Beschwerdeführerin) ist auszuführen, dass es sich dabei allenfalls um eine Verfolgung/Bedrohung durch Privatpersonen handelt; dagegen weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Im Gegenteil, gibt die Beschwerdeführerin doch selbst an, staatliche Hilfe gegen den angeblichen Vergewaltiger in Anspruch genommen und auch erhalten zu haben (Gerichtsunterlagen, Klageschrift, Urteil: AS 135ff.). Somit wäre der Herkunftsstaat Iran nicht nur der Anzeige der Beschwerdeführerin nachgekommen, sondern hätte sich auch aufgrund der Urteilsverkündung als schutzwillig und -fähig gezeigt.
Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin auch entsprechender staatlicher Schutz bei einer Drohung/ einem Übergriff durch ihren Bruder zur Verfügung stünde. Jedenfalls handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht.
Überhaupt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin voller Widersprüche, mögen diese auch nur scheinbare Details betreffen: Einerseits habe ihr Bruder nicht gewollt, dass sie die Uni besuche (VP S. 7: Mein älterer Bruder war ganz schlimm. Er wollte nicht, dass ich die Uni besuche.), andererseits habe er nichts dagegen einzuwenden gehabt (AS 108: Meine Schwester hat Elektronik in XXXX studiert. Daher hatte mein älterer Bruder nichts dagegen.). Einerseits habe sie keine Familienangehörigen in Österreich (AS 9), andererseits lebe ihr Onkel seit mindestens 2016 in Wien (AS 109). Mal habe der Studienkollege namens XXXX . der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, das Land zu verlassen (AS 108: Dass ich das Land verlassen soll, war der Vorschlag von XXXX .), andererseits sei es ihre Mutter gewesen (AS 293: … wollte meine Mutter das ich Ausreise … Meine Mutter wollte mir schlussendlich helfen und meinte, dass ich flüchten sollte.). Die Furcht vor ihrem Vergewaltiger (AS 15) tauschte sie gegen die Furcht vor ihrem Bruder aus (AS 113).
Mit Blick darauf, dass die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen ist, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers keine derartigen positiven Feststellungen vom VwG getroffen werden können (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN), war es nicht möglich, den Sachverhalt detaillierter abzustecken, weil sich die Beschwerdeführerin in vielfache Widersprüche verstrickte, die nicht aufgelöst werden konnten.
Auch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Vorfällen nicht bereits in der freien Erzählung vollständige Angaben gemacht hat.
Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung auch nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher möglich, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass jemand prägende Erlebnisse wie etwa die Drohungen des Bruders der Beschwerdeführerin (AS 113), Schläge durch Beamte und Verhaftungen wegen verlangter Verschleierung an der Uni (VP S. 5) und Probleme mit der Regierung als Frau (VP S. 5) zumindest ansatzweise in der Erstbefragung vorbringen würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Diese Themenkomplexe blieben in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt. Auch die Befragung in der Verhandlung brachte keine Klärung, sondern im Gegenteil eine erneute Steigerung ihres Fluchtvorbringens (insbesondere VP S. 5).
Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daher, dass die Beschwerdeführerin einzig und allein am 25.03.2022 ihren Asylantrag stellte, weil ihr Schengen-Visum am 24.03.2022 abgelaufen ist (AS 23ff.).
2.2.3. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe sich dem Christentum zugewandt, da ihr ein Iraner, mit dem sie einen Sprachkurs gemacht habe, empfohlen hat, zur Kirche zu gehen (AS 118), sie sei Ende Mai 2023 getauft worden (AS 119), habe aber noch keinen Taufkurs absolviert (AS 119) auch suche sie immer sonntags die Kirche auf, wo alles auf Deutsch gehalten sei und es keinen Dolmetscher gebe (AS 118). Mit ihrem Zugeständnis, dem kirchlichen Angebot mangels Sprachkenntnissen überhaupt nicht folgen zu können, entzieht sie einer ernsthaften Zuwendung zum Christentum bereits den Boden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde vorlegte (AS 303), woraus ersichtlich ist, dass sie nicht Ende Mai, sondern bereits anfangs des Monats, am 7.Mai 2023 im XXXX getauft wurde und den dazu irreführenden Angaben der Beschwerdeführerin, bereits getauft worden zu sein, ohne einen Taufkurs absolviert zu haben, wodurch die Taufurkunde anhaltende Entwertung erfährt, kann den Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Religiosität ihrer Familie (Eltern, Bruder S. 113, 118; VP S. 7; siehe auch Ausführungen zu 2.2.2.) nicht gefolgt werden: Einerseits gibt die Beschwerdeführerin an, ihre Familie sei streng religiös, andererseits habe sich ihre Familie mit der Situation abgefunden, wonach sie vorehelichen Geschlechtsverkehr hatte; auch sei ihrer Schwester erlaubt worden (AS 115), sich Ihren Mann selbst auszusuchen. Mit ihrem Anschluss an das Christentum traf die Beschwerdeführerin auch keine bewusste Entscheidung, sondern handelte es sich um eine sich bietende, eher beiläufige Gelegenheit: Die Beschwerdeführerin kam zur Kirche, weil ihr ein Iraner dazu geraten hat (AS 118) und wollte sie die Taufe erhalten, weil es ihr, wenig stichhaltig, „ein gutes Gefühl“ gab (AS 120). Nach Ansicht des Gerichts liegt bei der Beschwerdeführerin sohin eine Scheinkonversion vor, da keine innere Überzeugung hervortrat. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin erst im Zuge der mündlichen Verhandlung explizit angab (VP S. 8): „nie an den Islam geglaubt“ zu haben, und „Anti-Islamisch eingestellt“ zu sein, weshalb sie auch „oft zusammengeschlagen“ worden sei, ehe sie leichtfertig zum Christentum konvertiert sein will.
2.2.4. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, dass sie mit der Situation von Frauen im Iran nicht zufrieden sei und erwähnte dabei insbesondere die Kleidervorschriften (AS 15; VP S. 5, 8). Dass die Beschwerdeführerin eine „westliche Orientierung“ verinnerlicht hat, die sie im Iran exponieren würde und die mit den dortigen gesellschaftlichen Werten unvereinbar wäre, ist im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen nicht-konservativen Kleidungsstil pflegt und kein Kopftuch trägt, wird nicht in Abrede gestellt (AS 79, 165, 171, 193). Jedoch kann in den im Iran vorherrschenden Kleider- und Verhaltensvorschriften per se keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erblickt werden und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden wäre oder ihr die Verhaltensvorschriften jegliche Lebensgrundlage entziehen würden. Sie hat einschlägige diesbezügliche Probleme auch nicht einmal angedeutet.
Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin, die bis zur Ausreise im Iran lebte und arbeiten konnte ohne von konkreten und relevanten Problemen betroffen gewesen zu sein, auch sonst nicht glaubhaft machen, dass sie eine „westliche Lebensweise“ in Österreich angenommen hätte, bei deren weiterer Pflege sie im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Sanktionierung ausgesetzt wäre. Auch wurden keine Angaben gemacht, welche Lebensführung sich die Beschwerdeführerin in Österreich angeeignet hätte, die ihr im Iran verwehrt wäre. Ferner ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Iran möglich war, die Schule und Universität zu besuchen sowie einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zudem kein zivilgesellschaftliches Engagement oder nennenswerte Bestrebungen nach wirtschaftlicher Selbständigkeit und intensiverer sozialer Integration gezeigt. Auch in der Verhandlung konnte nicht der Eindruck vermittelt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handeln würde, deren Lebensführung sie im Iran – unter dem Aspekt der Selbständigkeit beziehungsweise der Wertehaltung – in problematischer Weise exponieren würde.
2.2.5. Dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran keine maßgebliche Gefahr besteht, als Oppositionelle wahrgenommen zu werden und ins Blickfeld des iranischen Regimes zu geraten und der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Wien (VP S. 9f.) oder aufgrund von Beiträgen in sozialen Medien (VP S. 9) droht, ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen:
Hinsichtlich etwaiger Nachfluchtgründe aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Österreich wurde dem Gericht Einsicht in ihr Instagram Profil „ XXXX “ gewährt (VP S. 9) und Fotos von einer Demoteilnahme in XXXX gezeigt (VP S. 10). Gegenständlich liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor, die einen Grund zu der Annahme bieten würden, dass den iranischen Behörden die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration in XXXX bekannt geworden wäre. Aus den Länderberichten zum Iran ergibt sich nicht, dass der iranische Staat gleichsam sämtliche gegen die iranische Regierung gerichtete Demonstrationen im In- und Ausland systematisch überwacht und die teilnehmenden Personen ausforscht bzw. die Internetaktivitäten weltweit nach regimekritischen Postings auf Social-Media-Plattformen und sonstigen Kanälen durchsucht und die dahinterstehenden Verfasser gezielt identifiziert. Aus aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass iranische Geheimdienste unter anderem die Aufgabe haben, Dissidenten im In- und Ausland zu überwachen. Allerdings stehen in ihrem Fokus insbesondere iranische Oppositionsgruppen. Fallbezogen ist vor dem dargelegten Hintergrund auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin den iranischen Behörden als politisch aktive Person bekannt wäre und somit – im Falle einer Rückkehr – in deren Visier geraten würde.
Die Beschwerdeführerin behauptete auch nicht, dass die im Iran lebenden Familienangehörigen – aufgrund von Social-Media-Beiträgen oder der Teilnahmen an Demonstrationen – bedroht, verhört oder inhaftiert worden seien, was ebenfalls darauf hindeutet, dass das Verhalten dem iranischen Regime nicht bekannt ist oder die Rolle der Beschwerdeführer nicht wichtig genug ist um aus Sicht des Regimes darauf zu reagieren (AS 108: „Es geht ihnen gut.“).
Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
2.2.6. Aus den Länderberichten in Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass in XXXX / XXXX Iran keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vorherrschen und etwaige Behandlungsmöglichkeiten für Krankheitsbilder vorhanden und auch individuell zugänglich sind.
Anzumerken ist, dass die Gesundheitsversorgung im Iran gewährleistet ist und jedenfalls in XXXX die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen sogar auf einem eher hohen Niveau vorhanden ist. Eine aktuell vorliegende schwerwiegende akut lebensbedrohliche Erkrankung liegt nach Eigenangaben (siehe Ausführungen zu 1.1.4.) der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 14.07.2022 (AS 215) eine Psychotherapie (wegen PTBS) begonnen hat, ändert daran nichts.
2.2.7. Den Länderberichten ist zudem einhellig zu entnehmen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nach legaler Ausreise aus dem Iran, einen Asylantrag gestellt hat, keine behördliche Verfolgung im Herkunftsstaat droht.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ergeben sich aus den Länderberichten zum Iran in Zusammenschau mit ihrem persönlichen Hintergrund (Sprachkenntnisse, familiäres Netz, Ausbildung, Arbeitserfahrung, Gesundheitszustand). Dass die Beschwerdeführerin mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut ist, steht fest, weil sie seit der Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2022 ihr gesamtes Leben im Iran verbrachte, dort aufwuchs und sozialisiert wurde.
Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich nicht wieder in XXXX /Iran ansiedeln könnte. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung samt Berufsausbildung (AS 7, 107). Sie ist mit den Gepflogenheiten im Iran vertraut, beherrscht die Landessprache Farsi (AS 5; VP) und verfügt in XXXX /Iran und in XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte (AS 9, 108f.; VP S. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder bei den Eltern in XXXX /Iran oder bei der Tante in XXXX ansiedeln kann.
2.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
2.4.1. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, den Deutschkenntnissen, den fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und der Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
2.4.2. Die Feststellungen zu den Deutschkursen, dem Pflichtschulabschluss und den besuchten Vorträgen der Beschwerdeführerin basieren auf den hierzu vorgelegten zweifelsfreien Unterlagen (AS 179, 181, 183, 191, 199, 201, 203, 207, 209; OZ 5).
2.4.3. Dass die Beschwerdeführerin im November 2023 einer Tätigkeit nachging (OZ 5, 9) und aktuell nicht von der Grundversorgung lebt, ist einem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems zu entnehmen (GVS Datenbankabfrage vom 27.09.2024, Auszug im Akt).
2.4.4. Dass die Beschwerdeführerin weder wesentliche verwandtschaftliche/freundschaftliche Kontakte in Österreich hat, ergibt sich aus ihren Angaben im Laufe der Verfahren.
Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über einen Onkel in Österreich, zu welchem jedoch nur sporadisch Kontakt und kein Nahe- bzw. sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht (Beschwerdeführerin-AS 137). Auch ihre Angabe, die Beschwerdeführerin sei ehrenamtliche Mitarbeiterin bei XXXX wurde lediglich für einen Zeitraum von 3 Wochen bestätigt, weitere Nachweise wurden nicht in Vorlage gebracht. Da die Beschwerdeführerin bloß über lose Kirchenbekanntschaften verfügt und sonst keine österreichischen Freunde namhaft machte, liegt für das Gericht keine zu berücksichtigende Abhängigkeit zu anderen Personen vor.
2.4.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Auszug vom 27.09.2024, im Akt).
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Eine Diskriminierung und Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund ihres behaupteten politischen Aktivismus und einer oppositionellen und westlichen Gesinnung erwies sich als wahrheitswidrig.
3.1.4. Im Hinblick auf das vorgebrachte exilpolitische Engagement in Österreich ergab sich, dass die Teilnahme an einer Demonstration in XXXX nur den oberflächlichen Anschein einer politischen Aktivität erwecken sollte und ausschließlich zur Begründung eines Vorbringens im Asylverfahren erfolgte.
3.1.5. Die Feststellungen vermögen auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin als Frau nicht zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Frauen in Iran nicht gleichberechtigt sind. Verschiedene gesetzliche Verbote erschweren es Frauen, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die zum Teil relativ offen diskutiert werden. Auch wenn Übergriffe oder Diskriminierungen von Frauen asylrelevant sein können, erreicht die im Iran bestehende Diskriminierung der Frauen kein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass alle im Iran lebenden Frauen wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die in den Länderberichten dokumentierte allgemeine Ungleichbehandlung, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung anzunehmen.
Ebenso konnte die Beschwerdeführer nicht von ihrer Konversion zum Christentum überzeugen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nämlich nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist ein innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen und im Weiteren, ob der Fremde dann bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung rechnen müsste. Ein bloßes Interesse am Christentum reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 mwN), weshalb auch mit diesem Teil des Vorbringens nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
3.2.3. Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es im Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund ihrer Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin lebte bis zur Ausreise im Iran im Familienverband, ohne von konkreten Problemen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Existenzsicherung, betroffen gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Sie hätte die Möglichkeit, zumindest anfänglich wieder bei den Eltern in XXXX oder der Tante in XXXX zu wohnen und von diesen bei einer Wiedereingliederung unterstützt zu werden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über finanzielle Unterstützung durch ihre im Iran lebenden Angehörigen, sodass insgesamt kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass sie im Fall einer Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert sein wird. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist diesen eine Ansiedlung XXXX /Iran möglich und auch zumutbar.
3.2.7. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.3. Da die Beschwerdeführerin über keine wesentlichen verwandtschaftlichen (Onkel lebt in Österreich, jedoch besteht zu diesem kein Kontakt – AS 109) oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines Schengen-Visums, gültig von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (AS 19, 23ff, 129ff.) und somit legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, ehe sie nach Ablauf dieses Visums am XXXX .2022 den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hält sich seit ihrer Antragstellung somit gerade einmal zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.
Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen durch zwei Deutschkurse – AS 199, 209; Pflichtschulabschlusszeugnis – OZ 5), sie hat - davon abgesehen - aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen; sie war Mitte Juni 2022 bis Anfang Juli 2022 ehrenamtliche Mitarbeiterin bei XXXX , spätere Bestätigungen wurden jedoch nicht vorgelegt. Auch ist sie weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Die Beschwerdeführerin bezieht aktuell keine staatliche Grundversorgung, war allerdings im Monat November 2023 erwerbstätig. Eine gelungene (nachhaltige) Integration in den Arbeitsmarkt kann aufgrund der einmonatigen Erwerbstätigkeit jedoch nicht erkannt werden.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Sie reiste legal aus dem Iran aus und stellte ihren gegenständlichen Asylantrag erst nach Ablauf des entsprechenden Visums (am darauffolgenden Tag) und somit, um ihren unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt nachträglich zu legalisieren.
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführerin in den Iran auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens gemeinsam mit ihrer Familie verbracht hat. Sie wurde im Iran sozialisiert. Sie spricht die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommen noch die familiären Anknüpfungspunkte in XXXX und XXXX .
3.4.5. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen entgegen.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und nicht unverhältnismäßig.
3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in den Iran für unzulässig erklärt. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Iran ist daher zulässig.
3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.