JudikaturVwGH

Ra 2019/20/0470 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2019

Das VwG ist sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet.

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