Spruch
G315 2292898-1/13Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf die Dauer von zweieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde sinngemäß mit den zahlreichen im In- und Ausland begangenen Straftaten und der daraus ableitbaren andauernden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland überwiegen würden.
In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid führte die Behörde zum Verfahrensgang folgendes an:
„[…] Sie reisten zu einem der erkennenden Behörde bislang unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet von Österreich ein.
Nach Ihrer Einreise nach Österreich gingen Sie am 24.04.2019 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet ein und waren mit Unterbrechungen bis zum 12.11.2019 bei verschiedenen Firmen erwerbstätig. Hierzu muss aber angemerkt werden, dass Sie Ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von Österreich zusammengefasst auf nicht einmal 5 Monate beläuft. Zu den konkreten Daten Ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von Österreich darf auf den im Verwaltungsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 26.04.2024 verwiesen werden (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Am 23.07.2019 wurde von der PI XXXX , unter der Zl. XXXX , gegen Sie ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen, weil Sie Ihre damalige Freundin mit dem Umbringen bedroht haben.
Am 27.08.2019 wurde von der PI XXXX unter der Zl. XXXX , ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft (StA) Innsbruck erstattet, weil Sie verdächtigt wurden, strafbare Handlungen nach den §§ 125, 107, 136 StGB, begangen zu haben.
Am 01.08.2019 wurden Sie bei einem Ladendiebstahl in XXXX auf frischer Tat betreten. Unter der Zl. XXXX wurde dazu von der PI Imst der Staatsanwaltschaft berichtet. Sie zeigten sich in der Vernehmung zur Tat umfassend geständig.
Am 09.08.2019 wurden Sie von Beamten der PI XXXX aus der Wohnung in XXXX weggewiesen (do. Zl. XXXX ).
Am 22.09.2019 wurde von der PI XXXX unter der Zl. XXXX , ein Abschlussbericht an die StA Innsbruck erstattet, weil Sie verdächtigt wurde, strafbare Handlungen nach den §§ 83, 125 StGB begangen zu haben.
Am 23.09.2019 wurde von der BH XXXX , unter der Zl. XXXX , ein rechtskräftiges Waffenverbot gem. § 12 WaffG erlassen.
Am 30.10.2019 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter der Zl. XXXX , aufgrund Ihres oa. Verhaltens, ein Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG, in der Dauer von einem Jahr erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs mit 28.11.2019 in Rechtskraft.
Am 31.10.2019 wurden Sie aufgrund des Vorliegens des oa. Aufenthaltsverbotes aus dem Bundesgebiet von Österreich, über den Grenzübergang Brenner, nach Italien abgeschoben.
Am 13.12.2022 wurden Sie vom Landesgericht (LG) XXXX , unter der Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 224 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 26.05.2023 in Rechtskraft.
Sie wurden zu einem der erkennenden Behörde bislang unbekannten Zeitpunkt, aufgrund des Vorliegens eines europäischen Haftbefehls, in Rumänien festgenommen und im Anschluss daran zur Strafverbüßung in die Justizanstalt Innsbruck überstellt. Mit 01.03.2024 wurden Sie an der Adresse der JA XXXX mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Am 04.03.2024 wurde an ho. Behörde gegen Sie das gegenständliche Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet.
10.04.2024 wurden Sie in der Justizanstalt Innsbruck im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Rumänisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: […]“
Die Behörde traf zudem folgende Feststellungen:
„[…] Zu Ihrer Person:
Ihre Identität und Nationalität stehen fest. Sie heißen XXXX , sind am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Rumänien.
Fest steht, dass Sie kein österreichischer Staatsbürger sind. Sie sind Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG.
Auch fest steht, dass Sie die Sprachen Rumänisch und Italienisch auf Muttersprachniveau sprechen und sich auch in den Sprachen Deutsch und Englisch verständigen können.
Fest steht, dass Sie ledig und Vater eines volljährigen Sohnes sind. Sie haben seit 15 Jahren eine derzeit in Österreich aufhältige Lebensgefährtin welche eine volljährige Tochter hat. Ihre Mutter lebt in Italien und Ihr Bruder in Österreich. Ihre Schwester und die Tochter Ihrer Lebensgefährtin leben in Rumänien. Ihr Sohn lebt in den Niederlanden.
Fest steht, dass Sie zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vollkommen gesund sind und weder ärztlicher noch medikamentöser Behandlung bedürfen.
Fest steht, dass Sie über eine Schulbildung verfügen und in Rumänien und auch in Italien als Mechaniker bzw. auf Baustellen tätig waren. Sie sind somit erwerbsfähig.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Fest steht, dass Sie im Bundesgebiet von Österreich folgendermaßen melderechtlich erfasst waren:
04.09.2019 – 05.11.2019 XXXX , Nebenwohnsitz;
25.10.2019 – 31.10.2019, PAZ XXXX , Nebenwohnsitz;
01.03.2024 bis dato - JA XXXX , Hauptwohnsitz;
Fest steht, dass Sie im Bundesgebiet von Österreich folgendermaßen Erwerbstätig waren:
24.04.2019 – 27.05.2019, XXXX (Arbeiter);
28.06.2019 – 27.07.2019, XXXX (Arbeiter);
20.07.2019 – 15.08.2019, XXXX (geringf. Beschäftiter);
16.10.2019 – 12.11.2019, XXXX (Arbeiter);
Es steht fest, dass Sie sich nicht einen 5 Jahre überdauernden Zeitraum rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet von Österreich aufgehalten haben. Somit haben Sie das Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erlangt.
Fest steht, dass die Voraussetzungen für den vorzeitigen Erwerb des Rechtes auf Daueraufenthalt gem. § 53a Abs. 3 NAG im vorangegangenen Ermittlungsverfahren der Behörde nicht hervorgekommen sind und wurden solche von Ihnen in der Niederschrift vom 13.02.2024 auch nicht vorgebracht.
Auch sind Sie nicht Angehöriger eines in Österreich aufhältigen EWR Bürgers und können somit das Daueraufenthaltsrecht gem. 53a Abs. 4 NAG nicht von einem in Österreich aufhältigen EWR Bürger ableiten. Basierend darauf erfolgt die Feststellung, dass in Ihrem Fall die Bestimmungen gem. § 53a Abs. 3 und 4 NAG nicht zur Anwendung kommen.
Fest steht, dass Sie im Bundesgebiet von Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und bereits vom LG XXXX wegen von Ihnen begangener Delikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilet wurden.
Auch steht fest, dass gegen Sie ein aufrechtes Waffenverbot der BH XXXX besteht.
Fest steht, dass Sie zu einem der erkennenden Behörde bislang unbekannten Zeitpunkt, aufgrund eines gegen Sie bestehenden EU Haftbefehl des LG Innsbruck, in Rumänien festgenommen und am 01.03.2024 zur Verbüßung der gegen Sie verhängten Freiheitsstrafe in die JA XXXX überstellt.
Fest steht, dass Sie im Bundesgebiet von Österreich in den letzten fünf Jahren nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgingen.
Auch fest steht, dass Sie noch nie einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügten und abgesehen von Ihrer Meldeadresse in Imst und an dem PAZ Innsbruck bzw. der JA Innsbruck nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet waren. Ihr derzeitiger Aufenthalt erfüllt lediglich den Zweck des Strafvollzuges.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Fest steht, dass Ihre derzeitige Lebensgefährtin und Ihr Bruder in Österreich leben. Abgesehen von diesen beiden Personen haben Sie keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet von Österreich.
Somit konnte in Ihrem Fall ein Familienbezug zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen aus Ihrer Kernfamilie festgestellt werden.
Fest steht, dass Sie in den letzten 5 Jahren im Bundesgebiet von Österreich nie erwerbstätig waren.
Es steht jedoch auch fest, dass Sie in Österreich bislang keine Schulen, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert haben. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein und haben bislang noch keine Integrationsmaßnahmen getroffen.
Es konnte in Ihrem Fall kein schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden.
Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots:
Fest steht, dass Sie am 13.12.2022 vom LG XXXX , unter der Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 224 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt wurden. Dieses Urteil erwuchs mit 26.05.2023 in Rechtskraft.
Auch steht fest, dass gegen Sie ein aufrechtes Waffenverbot der BH XXXX besteht.
Darüber hinaus liegen noch 6 (fünf davon einschlägig) Verurteilungen von Gerichten außerhalb Österreichs gegen Sie vor.
Aufgrund dieser Verurteilungen bzw. Ihres diesen Urteilen zugrundeliegenden Verhaltens steht jedenfalls fest, dass von Ihnen eine gegenwärtige, tatsächliche und schwerwiegende Gefahr ausgeht, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit, maßgeblich beeinträchtigt, weshalb in Ihrem Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet von Österreich gerechtfertigt ist.“
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.05.2024 fristgerecht Beschwerde, beantragte unter anderem eine mündliche Verhandlung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.
3. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2024 vorgelegt und danach der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte zur Person des Beschwerdeführers verschiedene Registerauszüge an und holte aktuelle Haftauskünfte ein. Anschließend lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zu einer Beschwerdeverhandlung am 26.08.2024.
5. Am 26.07.2024 erging in Bezug auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Mitteilung der Justizanstalt, in welcher der Beschwerdeführer aufhältig ist, dass der Insasse am 02.08.2024 vorzeitig bedingt entlassen wird und somit keine Vorführung durch die Justizanstalt Innsbruck zur mündlichen Verhandlung erfolgen könne.
6. Nach Beantwortung einer Anfrage der Behörde in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von dieser am 30.07.2024 noch eine Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend die Prüfung einer Sicherungsmaßnahme vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer trotz des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes zur Verhandlung am 26.08.2024 erscheinen könne, sofern er einen Wiedereinreiseantrag stellt. Die rechtliche Möglichkeit der Einreise trotz durchführbaren Aufenthaltsverbotes werde auch im Schubhaftbescheid vermerkt werden, welcher dem Beschwerdeführer am folgenden Tag zugestellt würde. Angemerkt wurde ferner, dass der Beschwerdeführer in Italien, Belgien, Rumänien und Österreich einschlägige Vorstrafen aufweise. Diese Information würden aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX aus dem Jahre 2022 stammen. Ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich weitere Straftaten begangen habe, sei unklar. Ebenfalls werde mitgeteilt, dass der Fremde während der am 30.07.2024 erfolgten Einvernahme die Vernehmung abgebrochen und den Einvernahmeraum verlassen habe.
7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte Informationen des Europäischen Strafregister Systems – ECIRS an, die zur Zeit noch nicht vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rumänischen Staatsbürger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest (aktenkundige Auszüge).
Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit in Strafhaft in Österreich und wird am 02.08.2024 vorzeitig bedingt entlassen.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.06.2024):
04.09.2019 – 05.11.2019 Nebenwohnsitz
25.10.2019 – 31.10.2019, PAZ XXXX , Nebenwohnsitz
01.03.2024 bis dato - JA XXXX , Hauptwohnsitz
Er ging im Bundesgebiet im Jahr 2019 Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Unternehmen nach (unwidersprochene Feststellungen der Behörde im gegenständlich bekämpften Bescheid, im Behördenakt erliegender Auszug mit Sozialversicherungsdaten).
Gegen den Beschwerdeführer liegt in Österreich eine Verurteilung vor:
Mit Urteil des LG INNSBRUCK, Zl. XXXX vom 13.12.2022, rechtskräftig am 26.05.2023 wurde er wegen §§ 223 (2), 224 StGB, §§ 107 (1), 107 (2) StGB, § 127 StGB, § 83 (1) StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Dem zitierten Urteil lagen folgende Taten zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat
1. in XXXX am 06.07.20219 durch Eintreten von zwei Wohnungstüren und einer Küchenfront in der von ihm bewohnten, aber im Eigentum eines anderen stehenden Wohnung fremde Sachen beschädigt
2. am 22.07.2019 dadurch, dass er Frau XXXX ein Taschenmesser an den Hals hielt und sagte, er werde ihr alles nehmen, gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen
3. am 01.08.2019 Verfügungsberechtigten der „Firma XXXX “ Lebensmittel, Getränke und Spirituosen in einem Gesamtwert von EUR 51,43 weggenommen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren in seinem Rucksack verbarg und ohne sie zu bezahlen die Kassa passierte und das Geschäft verließ
4.am 10.08.2019 eine falsche ausländische Urkundie, die durch Gesetz („ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen totalgefälscheten rumänischen Führerschein, durch Vorlage bei Beamten der Polizeiinspektion XXXX im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsachen, nämlich dem Nachweis seiner Identität, gebraucht
5. am 04.10.2019 dadurch, dass er Frau XXXX an den Haaren vom Badezimmer bis in die Küche durch die Wohnung zog, wodurch er ihr ein Büschel Haare ausriss, was Schmerzen verursachte, vorsätzlich am Körper verletzte
Wegen dieser Taten wurde er wegen §§ 125, 107 Abs. 1 und 2, 127, 223 Abs. 3 und 224 sowie 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
In der Urteilsbegründung wurde unter anderem festgehalten, dass die rumänische Strafregisterauskunft sechs Eintragungen aufweise, fünf davon wegen Diebstahls, unter anderem durch Einbruch oder unter Anwendung von Gewalt oder Einsatz durch Waffen, und zwar in den Jahren 2002 (zwei Mal) und im Jahr 2009 in Rumänien sowie in Italien im Jahr 2012 und in Belgien im Jahr 2018. Ferner weise er eine weitere Verurteilung in Rumänien aus dem Jahr 2015 wegen Menschenhandels auf.
Als mildernd wurden die Geständnisse hinsichtlich der Sachbeschädigung, des Diebstahls und der Urkundenfälschung sowie der Umstand der starken Alkoholisierung gewertet. Erschwerend wirkten sich die sechs einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von fünf Vergehen, der Umstand, dass der Angeklagte zwei vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem StGB gegen seine Lebensgefährtin beging und der Umstand der Begehung von Straftaten während eines anhängigen Strafverfahrens aus. Die Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.
Neben verschiedenen Anzeigen und Vernehmungsprotokollen sind zur Person des Beschwerdeführers folgende Verwaltungsstrafen in Österreich im Behördenakt dokumentiert: zwei Strafverfügungen der BH XXXX jeweils vom 07.10.2019 wegen Übertretungen des § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes zu verschiedenen Zeiträumen und eine Strafverfügung der BH XXXX vom 07.10.2019 wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses und einer ungebührlicher Weise störenden Lärmerregung (aktenkundige Verfügungen im Behördenakt).
Zudem wurde über ihn mit Bescheid der LPD Tirol, GZ XXXX vom 23.07.2019 ein „Neuerliches BETRETUNGSVERBOT AUSSPRUCH (§ 38a SPG) …“ sowie auch am 04.0.2019 ein „BETRETUNGSVERBOT AUSSPRUCH (§ 38a SPG) …“ erlassen (aktenkundige Berichte im Behördenakt). Es sind auch weitere Vorfälle häuslicher Auseinandersetzungen dokumentiert, anlässlich welcher die Sicherheitsbehörden einschreiten mussten.
Mit einstweiliger gerichtlicher Verfügung vom 15.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine bestimmte Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen und wurde ihm die Rückkehr verboten.
Im Jahr 2019 wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Waffenverbot verhängt (aktenkundiger Bescheid im Behördenakt).
Am 04.11.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines zuvor erlassenen Aufenthaltsverbotes aus dem Bundesgebiet nach Italien abgeschoben. Das Aufenthaltsverbot wurde auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestützt, wobei in den Feststellungen explizit auf drei Verwaltungsstrafen und die (damals) andauernde Übertretung nach dem Meldegesetz, das bestehende Waffenverbot, die einstweilige Verfügung wegen häuslicher Gewalt sowie die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wurde (aktenkundiger Bescheid im Behördenakt, aktenkundiger Fremdenregisterauszug aus dem Gerichtsakt, OZ2).
Am 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer nach einer Auslieferung aus Rumänien im Bundesgebiet festgenommen und in einer österreichischen Justizanstalt aufgenommen, wo er seine Haftstrafe bis dato verbüßt (aktenkungige Haftauskunft, OZ3).
Am 10.04.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen (aktenkundiges Protokoll, Behördenakt).
Am 30.07.2024 sollte der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme in Bezug auf eine geplante Sicherungsmaßnahme unterzogen werden. Dabei verweigerte er die Mitwirkung am Verfahren (aktenkundiges Protokoll, Gerichtsakt, OZ 10).
Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschule und eine Lehre zum Mechaniker absolviert. Vor dem Jahr 2019 ist zur Person des Beschwerdeführers keine behördliche Meldung in Österreich eingetragen.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Italien. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihren Kindern in Rumänien. Eine Lebensgefährtin, mit der er seinen Angaben zufolge seit fünfzehn Jahren liiert sei, ist Rumänin und arbeitet in XXXX . Er hatte jedenfalls im Jahr 2019 auch eine Beziehung mit einer anderen in Österreich lebenden Frau, nämlich Frau XXXX , die die Wegweisungen und Betretungsverbote im Jahr 2019 erwirkte. Der Beschwerdeführer hat ein leibliches Kind, das bereits erwachsen ist und nicht in Österreich lebt; dieses entstammt nicht aus einer Beziehung mit den zuvor genannten Lebensgefährtinnen. Eine seiner Lebensgefährtinnen hat eine Tochter, die auch in Rumänien lebt (Angaben im Aktenkundigen „Kurzbrief“ vor der LPD Triol am 23.09.2019, Auskünfte des Beschwerdeführers anlässlich einer Einvernahme durch die Behörde am 29.10.2019 und am 10.04.2024).
Mit der ehemaligen Lebensgefährtin, Frau XXXX , kam es im Jahr 2019 mehrmals zu Auseinandersetzungen, da beide nach Einschätzung der einschreitenden Organe dem Alkohol recht zugesprochen hätten.
II. Rechtliche Beurteilung:
II.1. Rechtgrundlagen
§ 18 BFA-VG lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
§ 27a FPG lautet:
(1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
(4) Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
(6) Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.
II.2. Für den gegenständlichen Fall ist daraus ableitbar:
Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Abschiebung im Jahr 2019 im Bundesgebiet verurteilt und zur Verbüßung der Haft nach Österreich aus Rumänien überstellt, wo er bislang in einer Justizanstalt aufhältig ist. Die vorzeitige bedingte Entlassung ist für 02.08.2024 geplant.
Neben der in Österreich erfolgten Verurteilung aus Dezember 2022, welche im Mai 2023 rechtskräftig wurde, lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des Strafurteiles noch weitere sechs Verurteilungen, fünf davon einschlägig, zur Person des Beschwerdeführers in anderen europäischen Ländern vor.
In Österreich besteht darüber hinaus noch ein aufrechtes Waffenverbot.
Ob seit Dezember 2022 weitere Straftaten in anderen Ländern gesetzt wurden, kann zur Zeit noch nicht festgestellt werden, da die angeforderten Informationen aus dem europäischen Strafregistersystem ECRIS noch nicht vorliegen. Aber auch ohne die angeforderten Informationen steht der Sachverhalt, der für die gegenständliche Entscheidung in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Frage, ob der Beschwerdeführer die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung bzw. zum Abschluss des Verfahrens im Herkunftsland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbringen kann, fest.
Der Beschwerdeführer hat die im Strafurteil dargelegten Taten, insbesondere die Gewalttaten, unter Alkoholeinfluss begangen. Neben anderen Delikten hat er auch eine Körperverletzung und eine gefährliche Drohung unter Verwendung eines Messers begangen. Die Gewalttaten hat er gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gesetzt. Er hat bislang kein Vorbringen zu seiner Persönlichkeitsentwicklung erstattet. Die Beschwerdeschrift weist – abgesehen von der Aussage, der Beschwerdeführe bereue die Tat sehr, er habe hier gearbeitet und möchte nach seiner Haftentlassung wieder einer Arbeit nachgehen und dem Hinweis auf die hier lebende Lebensgefährtin und einem Bruder des Beschwerdeführers – lediglich allgemein gehaltene Ausführungen auf, die keine Hinweise auf die Entwicklung des Beschwerdeführers nach der Abschiebung im Jahr 2019 bieten. Insbesondere ist aus den Aussagen auch nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer sich einem Alkoholentzug oder einem Anti-Gewalttraining unterzogen hätte. Aus seinem Vorbringen ist auch nicht ableitbar, ob er sich mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausgesöhnt hat oder zumindest die Aggressionen ihr gegenüber beilegen konnte. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom Bundesamt hätte eingehender vernommen werden müssen, wird auch nicht weiter substantiiert. Auch die Ausführungen in Bezug auf die angeregte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung blieben unsubstantiiert, als lediglich ausgeführt wurde, dass mit einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 8 EMRK einhergehen würde.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Den zuletzt bei der Behörde getätigten Angaben habe der Beschwerdeführer einen Bruder und eine Lebensgefährtin im Inland. Dem ist aber entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer – bis auf die nunmehrige Unterkunft in einer Justizanstalt – lediglich im Jahr 2019 in Österreich gemeldet war. Auch die im Akt erliegenden Verwaltungsstraferkenntnisse wegen Übertretung des Meldegesetzes beziehen sich auf bestimmte Zeiträume im Jahr 2019.
Dazu tritt, dass es sich bei der in der Beschwerde namentlich nicht genannten Lebensgefährtin, mit der der Beschwerdeführer seit fünfzehn Jahren liiert sei, offenbar nicht um jene Frau handelt, mit welcher er den im Behördenakt erliegenden Anzeigen und Verfügungen zufolge im Jahr 2019 eine Beziehung führte und mit welcher er gemeinsam in einer von dieser Frau angemieteten Wohnung lebte.
Die nunmehr behauptete Beziehung zu seiner langjährigen Lebensgefährtin wird im weiteren Verfahren einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen sein. Im Rahmen dieser Entscheidung ist festzuhalten, dass sich das im Rahmen der Prüfung nach Art 8 EMRK zu beachtende Gewicht dieser Beziehung selbst bei Wahrunterstellung gerade im Hinblick auf die vor seiner Abschiebung im Jahr 2019 geführt Beziehung zu einer anderen Frau und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2019 auch keinen Wohnsitz mehr im Inland hatte, erheblich relativiert.
Im Verfahren kam auch hervor, dass der Beschwerdeführer noch familiäre Anbindungen in Rumänien hat und sowohl sein leibliches Kind als auch die Tochter einer seiner Lebensgefährtinnen nicht in Österreich wohnen.
In Anbetracht der fehlenden Hinweise auf eine günstige Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers, vor allem der Überwindung seiner Aggressionen gegen seine ehemalige Lebensgefährtin, und der nur sehr schwach ausgeprägten Interessen an einem weiteren Verbleib im Inland bis zu einer Wiedereinreise zur mündlichen Verhandlung bzw. dem Abschluss des Verfahrens ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
In Bezug auf die in Aussicht genommene Abschiebung ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Feststellung des Sachverhaltes durch die Behörde gar nicht mehr mitwirkt.
In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht anberaumte mündliche Verhandlung ist auch noch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer dazu wieder einreisen kann, wenn er einen Antrag auf eine Wiedereinreise stellt. Zwar war es der Behörde durch das vom Beschwerdeführer verweigerte Gespräch am 30.07.2024 offenkundig nicht möglich, ihn dahingehend zu manuduzieren, allerdings hat die Behörde auch angekündigt, auf die Möglichkeit der Wiedereinreise noch schriftlich hinzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es jedenfalls frei, – allenfalls im Wege seiner Rechtsvertretung – die Behörde zu kontaktieren, damit er im Hinblick auf eine Antragstellung weiter angeleitet werden kann.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.