JudikaturBVwG

G315 2304079-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2025

Spruch

G315 2292898-1/7Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024 wurde gegen die sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland überwiegen würden.

In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid führte die Behörde zum Verfahrensgang Folgendes an:

„[…] Sie wurden am XXXX .11.2023 von Beamten der LPD XXXX im Bundesgebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Seit wann Sie tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig sind, konnten Sie nicht nachweisen. Sie sind behördlich nicht gemeldet, konnten keine ausreichenden Finanzmittel vorweisen und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.

Aufgrund des Verdachtes eines längeren Aufenthaltes Ihrer Person wurde Ihnen am XXXX .11.2023 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich zugestellt. In dieser Verständigung wurde Ihnen mitgeteilt, dass die ha. Behörde eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG beabsichtigt. Sie haben eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten.

Sie wurden am 29.11.2023 wegen Diebstahls zur Anzeige gebracht.

Diesbezüglich wurden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Bescheides vom 22.01.2024 eine Ausweisung gemäß § 66 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005/FPG) idgF, iVm § 55 Absatz 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 11.03.2024 in Rechtskraft

Aufgrund dieser Ausweisung wurden Sie am XXXX .2024 nach Ungarn abgeschoben.

Sie sind zuletzt zu einem nicht verifizierbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Sie wurden am XXXX .09.2024, im Bundesgebiet der Republik Österreich festgenommen und folglich in eine Justizanstalt eingeliefert.

Sie wurden durch das Landesgericht XXXX zur Zahl GZ. XXXX , rechtskräftig seit XXXX .07.2024 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 StGB, § 15 StGB; § 129 Abs 1 Z 1 StGB; § 130 Abs 2 StGB einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Am 27.09.2024 wurde Ihnen eine Verständigung der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme, welche Sie am 01.10.2024 übernommen haben, ausgehändigt.

Auf eine Stellungnahme haben Sie verzichtet.

[…]“

Die Behörde traf zum Familienleben der Beschwerdeführerin u.a. folgende Feststellungen: Die Beschwerdeführerin sei verwitwet, es leben keine Familienangehörigen in Österreich, es liege keine berücksichtigungswürdige Integration vor, die Familienangehörigen der BF würden sich in Ihrem Heimatland befinden, wo die BF ihre Hauptsozialisierung erfahren habe und sei auch das Vorliegen sozialer, wirtschaftlicher und familiärer Kontakte im Heimatland naheliegend.

2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 03.12.2024 fristgerecht Beschwerde, beantragte unter anderem eine mündliche Verhandlung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.

3. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2024 vorgelegt und danach der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte zur Person des Beschwerdeführers verschiedene Registerauszüge an und holte eine aktuelle Haftauskunft ein. Mit Note vom 12.12.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF auf, ihr Vorbringen in der Beschwerde zu substantiieren bzw. zu erklären und dazu bestimmte Fragen zu beantworten.

5. Am 10.01.2025 erging eine Stellungnahme von Seiten der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ungarische Staatsbürgerin. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest (aktenkundige Auszüge).

Das Ende der Haftzeit ist mit 19.01.2025 terminisiert (aktenkundige Haftauskunft).

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF seit mehr als zehn Jahren durchgehend in Österreich aufhält und seit dem Jahr 2011 Beschäftigungen im Inland nachgeht.

Die Beschwerdeführerin weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eingesehen am 17.01.2025):

23.09.2011 - 31.10.2011 Obdachlos

29.10.2015 - 26.11.2015 Nebenwohnsitz

02.08.2012 - 04.03.2013 Hauptwohnsitz

04.03.2013 - 26.07.2013 Hauptwohnsitz

26.11.2015 - 05.08.2016 Hauptwohnsitz

10.03.2017 - 31.07.2017 Hauptwohnsitz

19.01.2023 - 26.06.2023 Hauptwohnsitz

24.09.2024 - 17.01.2025 Hauptwohnsitz

Bei dem im Jahr 2023 gemeldeten Wohnsitz handelte es sich um eine Obdachloseneinrichtung und bei dem im Jahr 2024 und 2025 gemeldeten Wohnsitz handelte es sich um eine Justizanstalt.

Im Sozialversicherungsdatenauszug scheinen folgende Eintragungen auf (aktenkundiger Auszug vom 15.01.2025):

19.01.2015 - 19.01.2015 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

Gegen die Beschwerdeführer liegt in Österreich eine Verurteilung vor:

Durch Urteil des Landesgerichts Landesgericht XXXX zur Zahl GZ. XXXX , rechtskräftig seit XXXX .2024 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 StGB, § 15 StGB; § 129 Abs 1 Z 1 StGB; § 130 Abs 2 StGB wurde die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Die Kinder der Beschwerdeführerin leben in Ungarn. Sie bezieht in Ungarn eine Pension. Die BF wurde bereits einmal nach Ungarn abgeschoben (Angabe in der Stellungnahme vom 18.12.2024, aktenkundiger Fremdenregisterauszug).

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist in Haft (Angabe in der Stellungnahme vom 18.12.2024). Er fungierte als Mittäter bei der Straftat, wegen der auch die Beschwerdeführerin verurteilt wurde (aktenkundiges Urteil).

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine berücksichtigungswürdige Integration oder ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Inland besteht.

II. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Rechtgrundlagen

§ 18 BFA-VG lautet:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

§ 27a FPG lautet:

(1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.

(4) Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das

(6) Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.

II.2. Für den gegenständlichen Fall ist daraus ableitbar:

Die Beschwerdeführerin wurde im Juni 2024 abgeschoben und kehrte umgehend wieder nach Österreich zurück. Im Juli 2024 wurde sie wegen einer im Mai 2024 gesetzten Tat verurteilt und hat deshalb auch eine Haftstrafe verbüßt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie sich zusammen mit ihrem Lebensgefährten in bewusstem und gewollten Zusammenwirken im Mai 2024 mit einem Zentralschlüssel Zugang zu Mehrparteienhäusern verschaffte und anschließend Schlösser von versperrten Kellerabteilen mit dem mitgebrachten Bolzenschneidern aufschnitt und Fahrräder sowie Elektrofahrräder zu stehlen versuchte, wobei es infolge des zeitnahen Einschreitens von Polizeibeamten zum Abbruch der Tatausführung kam.

Zwar verweist die Behörde in ihrem Bescheid zu Spruchpunkt III. lediglich auf eine nicht näher bezeichnete Gefährdung, jedoch ist aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Behörde auch nicht zu beanstanden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, zumal die BF trotz expliziter Aufforderung, ihr Vorbringen in Bezug auf Art. 8 EMRK zu substantiieren, ein Familienleben in Österreich nicht dazulegen vermochte. Sie gibt an, ihre Kinder würden in Ungarn leben und ihr Lebensgefährte sei auch in Haft, was auch nachvollziehbar ist, zumal er offenbar als Mittäter bei der oben dargestellten Straftat handelte.

Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt und den beruflichen Betätigungen im Inland erwies sich bislang ebenfalls als unsubstantiiert und sind die aufgestellten Behauptungen vor dem Hintergrund der abgefragten Daten wie in den Feststellungen zitiert auch nicht glaubhaft.

In Anbetracht der fehlenden Hinweise auf eine günstige Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin und der nur äußerst schwach ausgeprägten Interessen an einem weiteren Verbleib im Inland bis zum Abschluss des Verfahrens ist die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.