JudikaturBVwG

W128 2284337-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
22. März 2024

Spruch

W128 2284337-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 17.10.2023, Zl. 79/38-22/23, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023, Zl. B/02-23/24 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zugelassen. Am 28.06.2023 nahm er an der schriftlichen Modulprüfung aus Steuerrecht im Lesesaal 12 am Juridicum teil, wobei ihm das negative Prüfungsergebnis am 20.07.2023 im Sammelzeugnis eingetragen wurde.

2. Am 13.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der schriftlichen Prüfung „MP Steuerrecht“ und brachte diesbezüglich vor, dass der Prüfung ein schwerer Mangel anhafte, da die Prüfungszeit zu kurz bemessen sei und es nicht lösbare Fragestellungen gegeben habe. Hierbei verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf die Fallbeispiele zur Umsatzsteuer 6a, 6b und 6c. Die Fragestellungen seien so unverständlich gewesen, dass erst nach den Erklärungen der während der Prüfung anwesenden Universitätsassistenten klar gewesen sei, was von den Studierenden gefragt werde. Daher habe der Beschwerdeführer viel wertvolle Zeit verloren und deswegen nicht genügend Zeit gehabt, die Prüfung positiv zu absolvieren.

3. Nach Gewährung des Parteiengehörs, wies die belangte Behörde den Antrag am 17.10.2023 ab, da kein schwerer Mangel bei der Prüfung festgestellt worden sei. Weiters wird ausgeführt, dass die Prüfungszeit ausreichend gewesen sei, da von ordentlichen Studierenden der Rechtswissenschaften zu erwarten sei, dass sie mit ausreichender Prüfungsvorbereitung eine Aufgabenstellung innerhalb von durchschnittlich 4,74 Minuten lösen könnten. Es liege überdies im Ermessen der Prüfer, einen gewissen Zeitdruck zu erzeugen. Es sei einigen Studierenden gelungen, die Prüfung mit „Sehr Gut“ zu absolvieren und Universitätsassistenten hätten „getestet“, ob die Prüfung in der halben Zeit zu bewältigen sei. Überdies seien die Fragestellungen 6a, 6b und 6c als klar ausformuliert anzusehen, auch wenn das Fragezeichen am Ende der der Aufgabenstellung fehle.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor, dass vor allem die Fragestellungen 6b) und 6c) nicht – wie die Behörde ausführte – „klar und verständlich“ formuliert gewesen seien. Die Note „Sehr Gut“ bei anderen Studierenden und die Lösbarkeit der Prüfung für Universitätsassistenten innerhalb der halben Prüfungszeit beweise außerdem nicht, dass die Prüfung vollständig lösbar sei. Nicht lösbare Fragestellungen stellten einen gewichtigen Fehler bei der Prüfungsgestaltung und -durchführung dar. Daher sei die gegenständliche Prüfung mit einem schweren Mangel behaftet.

5. Auf Vorschlag der Rechtsmittelkommission erstattete der Senat ein Gutachten gemäß § 46 Universitätsgesetz 2002.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass die Verfahrensvorschriften während der Prüfung eingehalten worden seien und aus dem Aufbau und Überschriften der Fragen zweifelsfrei und klar gewesen sei, was von den Studierenden verlangt würde. Mangelnde Prüfungszeit könne zwar einen schweren Mangel im Sinne des § 79 UG darstellen, im gegenständlichen Fall sei es aber einigen Studierenden möglich gewesen, die Prüfung mit „Sehr Gut“ zu absolvieren, was darauf schließen ließe, dass die Prüfungszeit ausreichend gewesen sei. Da kein Mangel bei der Durchführung der mit „nicht genügend“ beurteilten schriftlichen Prüfung „MP Steuerrecht (SoSe 2023)“ vorliege, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Am 21.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.01.2024 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Am 08.02.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des Notenspiegels, Angaben zur Anzahl der Prüfungskandidaten sowie der Verteilung der Noten bei der in Beschwer gezogenen, verfahrensgegenständlichen Prüfung. Die ersuchten Unterlagen übermittelte die belangte Behörde am 22.02.2024.

10. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin die Möglichkeit zur Stellungnahme wahr und brachte mit Schreiben vom 10.03.2024 zusammenfassend vor, dass seine Prüfung nur sehr knapp negativ beurteilt worden sei und bei einer mängelfreien Durchführung ein positives Ergebnis mit überragender Wahrscheinlichkeit zustande gekommen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trat am 28.06.2023 zur schriftlichen Prüfung „MP Steuerrecht (SoSe 2023)“ bei Univ.-Prof. Mag. Dr.iur Caroline Heber, Univ.-Prof. Mag. Mag. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliessenberger und Univ.-Prof. i.R. Dr. Michael Tanzer an. Die Prüfungsergebnisse wurden am 20.07.2023 bekanntgegeben. Der Notenschlüssel der Prüfung stellte sich folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer erreichte insgesamt 23 Punkte und wurde demnach mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.

Zur gegenständlichen Prüfung traten insgesamt 161 Studierende an. Die Verteilung der Noten stellte sich dabei folgendermaßen dar:

Die Prüfungszeit der MP Steuerrecht betrug – wie in § 16 des Studienplans für das Diplomstudium Rechtswissenschaften vorgesehen – 90 Minuten und bestand aus mehreren thematisch gegliederten kurzen Fällen. Während der Prüfung am 28.06.2023 wurde alle Verfahrensvorschriften eingehalten. Die Prüfungszeit war für die Beantwortung der fach- und sachgerechten Prüfungsfragen angemessen. Diesbezüglich erstattete der der Senat ein Gutachten.

Insgesamt waren bei dieser Prüfung 19 Fragen bzw. Aufgaben zu lösen. Die Frage 6 der gegenständlichen Prüfung und die dazugehörigen Musterlösungen gestaltete sich folgendermaßen:

6. Umsatzsteuer [10,5 P]

Dr. Rechner ist Steuerberater in Graz. Bei der Ermittlung der Umsatzsteuerschuld für April 2023 hat Dr. Rechner noch folgende Sachverhalte zu klären:

a.) Dr. Rechner führt einerseits die Steuerberatungskanzlei, andererseits ist er Alleingesellschafter der Bilanz-GmbH (für die Geschäftsführung wurde ein BWL-Absolvent angestellt), in welcher die Buchhaltung und die Lohnverrechnung für seine Klienten besorgt wird. Daneben erzielt er Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen. Fraglich ist nun, wer bei jeder dieser Tätigkeiten als Unternehmer anzusehen ist. [2]

Musterlösung: Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit kann jeder Unternehmer zwar mehrerer Betriebe, aber nur ein Unternehmen haben. [0,5] Das Unternehmen erfasst daher die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs 1 zweiter Satz UStG). [0,5] Die Bilanz-GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und somit ein eigenständiges Unternehmen. [0,5] Mangels organisatorischer Eingliederung liegt hier auch keine Organschaft vor. [+ 0,5 ZP] Die Vermietung gehört zum Unternehmen von Dr. Rechner, [0,5] das sich somit aus der Steuerberatung und der Vermietung zusammensetzt.

[Doralt, Steuerrecht 2023 Tz 309]

b.) Dr. Rechner vereinnahmt von seinen Klienten im April 2023 an Honoraren € 38.000 netto. Daneben erhält er eine Anzahlung in Höhe von € 1.000 für die Erstellung eines Business-Plans für das Unternehmen Neustart, den er Anfang 2024 fertig stellen wird. [1,5]

Musterlösung: Dr. Rechner übt als Steuerberater einen freien Beruf aus; daher kommt gem § 17 Abs 1 UStG die Istbesteuerung zur Anwendung [0,5] dies unabhängig vom Jahresumsatz. Die Steuerschuld entsteht mit Ende des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt wurden, somit Ende April 2023. [0,5] Für die Anzahlungen entsteht bei der Istbesteuerung die Steuerschuld ebenfalls, sobald das Entgelt vereinnahmt wurde. [0,5]

[Doralt, Steuerrecht 2023 Tz 349]

Bei Dr. Rechner fällt im Monat September folgende Aufwendung an:

c.) Dr. Rechner schafft einen kleinen LKW (Kastenwagen) an, den er für die Errichtung seiner privaten Gartenanlage benötigt. Gelegentlich (8%) verwendet er ihn für den Transport von Geschäftsunterlagen. [1]

Musterlösung: LKW: Da der LKW zu weniger als 10% für Unternehmenszwecke genutzt wird, gilt der LKW nach § 12 Abs 2 Z 1 Lit a UStG als nicht für das Unternehmen bezogen. [0,5] Daher steht Dr. Rechner auch bezüglich dieser Eingangsleistung kein Vorsteuerabzug zu. [0,5]

[Doralt, Steuerrecht 2023 Tz 342]

Während der Modulprüfung wiesen die im Lesesaal anwesenden Universitätsassistenten die zur Prüfung antretenden Studierenden mehrmals darauf hin, welche Frage bei den Fällen 6b) und 6c) zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer erreichte bei der der Frage 6a) 0,5 von 2 Punkten (den Zusatzpunkt in der Höhe von 0,5 erreichte der Beschwerdeführer nicht). Bei Frage 6b) und 6c) erreichte der Beschwerdeführer die volle Punktezahl, nämlich 1,5 von 1,5 Punkten (6b) und 1 von 1 Punkten (6c).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Unstrittig ist ebenso, dass Universitätsassistenten während der Prüfung die Fragestellungen der Beispiele 6b) und 6c) konkretisierten. Dieser Umstand alleine vermochte das Gericht allerdings nicht davon überzeugen, dass die Fallbeispiele 6b) und 6c) generell unlösbar waren.

Zudem stellte das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Senats fest, dass die Fragen und die Prüfungszeit für eine Modulprüfung angemessen waren. Diesem – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Auch sonst ergaben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens. Die Universitätsassistenten des Instituts für Finanzrecht legten überdies glaubhaft in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2023 dar, dass die Prüfung bewusst mit einem gewissen Zeitdruck ausgestaltet sei, denn anders seien die Beispiele zu einfach. Der zeitliche Druck wird im Vorhinein „getestet“, indem Universitätsassistenten die Modulprüfung innerhalb von 45 Minuten zu lösen haben. Es ist glaubwürdig und schlüssig, dass für Studierende die doppelte Zeit ausreicht, um die Prüfung bestehen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. § 79 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002 idgF lautet folgendermaßen:

Rechtsschutz bei Prüfungen

(1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

§ 16 des Studienplans für das Diplomstudium Rechtswissenschaften, Mbl. Studienjahr 2016/2017 – Ausgegeben am 23.06.2017 – 30. Stück lautet folgendermaßen:

§ 16 Modul Steuerrecht und juristische Wirtschaftskompetenz

PM 13 Steuerrecht und juristische Wirtschaftskompetenz (Pflichtmodul) 17 ECTS Punkte Teilnahmevoraussetzung: Die Zulassung zur schriftlichen Modulprüfung aus dem Fach Steuerrecht setzt die positive Absolvierung der Module des judiziellen Abschnittes mit Ausnahme des Moduls Straf- und Strafprozessrechts voraus.

Die Zulassung zur Lehrveranstaltungsprüfung aus dem Fach Juristische Wirtschaftskompetenz setzt die positive Absolvierung der Module des Einführungsabschnitts voraus.

Modulziele: Im Modul Steuerrecht und juristische Wirtschaftskompetenz sollen die ökonomischen Bezüge des Rechts durch die Fächer Steuerrecht, Betriebswirtschaftslehre und Bilanzrecht und Finanzwissenschaften vermittelt werden. Dies insbesondere aufbauend auf dem Unternehmensrecht und dem Bürgerlichen Recht.

Modulstruktur: Folgende Lehrveranstaltung dient der Vorbereitung auf die schriftliche Modulprüfung: VO Steuerrecht 4 SSt. Zur Vorbereitung auf die Modulprüfung sind überdies weitere Lehrveranstaltungen (UE, KU) anzubieten. Folgende Lehrveranstaltung dient der Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungsprüfung: VO Juristische Wirtschaftskompetenz 6 SSt bestehend aus: - Betriebswirtschaftslehre (2 SSt) - Bilanzrecht (2 SSt) - Finanzwissenschaften (2 SSt)

Leistungsnachweis: 1. Schriftliche Modulprüfung aus dem Fach Steuerrecht (11 ECTS) Prüfungsdauer: 90 Minuten.

2. Lehrveranstaltungsprüfung aus dem Fach Juristische Wirtschaftskompetenz (6 ECTS)

Die Beantwortung der Fragen und die Lösung der Fallbeispiele sind nach einem Punktesystem zu bewerten, das jedem der drei Teilgebiete das gleiche Gewicht zuweist.

3.2.2. Gemäß § 79 Abs. 1 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand, auch wenn sie fehlerhaft sind, und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant.

Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (siehe dazu VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).

Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Zum Begriff „schwerer Mangel“ wird in den Materialien ausgeführt: „Die Kontrolle der Prüfung [sollte sich] auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzeßkontrolle‘ beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung einer Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit).“ (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP 96 f; siehe auch VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062). Der Verwaltungsgerichtshof prüft in diesem Zusammenhang, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (siehe VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; 14.06.2012, 2009/10/0191; vgl. auch VwGH 18.06.2013, 2013/10/0136). Der Begriff „Durchführung“ umfasst dabei mehr als reine Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften kann nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (siehe dazu VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).

Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen (vgl. dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht (1999) 82 ff, der sogar schwere Begründungsmängel als Durchführungsmängel qualifiziert); auch ein Antrag auf „Aufhebung des Prüfungsergebnisses“, in welchem bei einem Multiple-Choice-Test die Streichung von sechs Fragen – von denen drei Fragen angeblich richtig beantwortet wurden – bemängelt wird, betrifft die „Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung“ (siehe VwGH 14.06.2012, 2009/10/0191).

Andere – „leichte Mängel“ – sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Ein solch leichter Mangel liegt dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (so zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Keinen Mangel erblickt der Verwaltungsgerichtshof etwa in dem Umstand allein, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094), dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; sowie Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 79 Rz 5-7 [Stand 01.12.2018, rdb.at]).

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:

Zu prüfen ist, ob bei der gegenständlichen Prüfung eine grob willkürliche und somit einem „Exzess“ im Sinne der oben genannten Erläuterungen unklare Fragestellung vorliegt. Die Formulierung des letzten Satzes des Falles 6a) („Fraglich ist nun, wer bei jeder dieser Tätigkeiten als Unternehmer anzusehen ist.“) deuten klar und deutlich darauf hin, was von den Studierenden verlangt wird. Ein schwerer Mangel kann ebensowenig in der Formulierung der Frage 6b) und 6c) der gegenständlichen Prüfung erblickt werden. Aus der Überschrift „Umsatzsteuer“ wird klar, um welchen Themenbereich es sich handelt. Andererseits weisen die in der Fragestellung 6b) genannten Daten („April 2023“; „Anfang 2024“) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (und die Unterschiede bei der Ist- oder Sollbesteuerung) hin, womit klar wird, worauf die Aufgabenstellung bezogen ist und was von den Studierenden erwartet wird: nämlich Erläuterungen darüber, wann die Steuerschuld entsteht. Bei der Frage 6c) wird durch die Formulierung „Gelegentlich (8%) verwendet er ihn für den Transport von Geschäftsunterlagen“ für die Studierenden ersichtlich, ob eine gelegentliche Nutzung des LKWs zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht. Aus dem Gesamtbild der Fragestellung 6 lässt sich unzweifelhaft erkennen, worauf die Studierenden eingehen sollen. Es handelt sich somit nicht um eine Frage, welche in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff steht. Dass die im Lesesaal anwesenden Universitätsassistentinnen und – assistenten während der Prüfung weitere Erläuterungen zu den Fragestellungen geben, ist kein Indiz für das Vorliegen eines schweren Mangels. So mag zwar kurzzeitig Verwirrung im Lesesaal geherrscht haben, da auf eine klassische Fragestellung mit Fragezeichen am Ende verzichtet wurde, jedoch ist es einem auf die Prüfung vorbereiteten Studierenden möglich gewesen die Fragestellung zu verstehen, was auch durch den vorgelegten Notenspiegel belegt wird.

Ebenso liegt es im Ermessen der Prüferinnen und Prüfer, einen angemessenen zeitlichen Druck bei der Beantwortung der Fragen zu erzeugen. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt, daher ist nur zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall ein Exzess bezüglich des während der Prüfung herrschenden Zeitdrucks vorliegt. Dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Exzess handelt, ist an der überwiegenden Anzahl an positiven Noten ersichtlich. So haben die gegenständliche Prüfung 97 Studierende mit einer positiven Note abgeschlossen, womit 60,25% der teilnehmenden Studierenden ausreichend Prüfungszeit hatten, um genügend Punkte für ein positives Ergebnis zu erreichen. Daher kann nicht von einem schwerwiegenden Fehler im Sinne mangelnder Prüfungszeit die Rede sein, denn der angemessene Zeitdruck wurde vom Institut für Finanzrecht bewusst erzeugt, um den Kenntnisstand der Studierenden zu überprüfen. Dieser angemessene Zeitdruck wurde auch im Vorhinein durch die Universitätsassistenten des Instituts für Finanzrecht ausreichend evaluiert, indem die Prüfung von ihnen in der Hälfte der Zeit gelöst werden konnte. Eine an sich leicht lösbare Prüfung durch zeitlichen Druck zu erschweren, liegt im Ermessen der Prüferinnen und Prüfer.

Da es sich um keinen schweren Mangel im Sinne des § 79 UG handelt, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht mit einer anderen Beurteilung der Prüfung zu rechnen gewesen wäre.

3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Ebenso wurde im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen, womit der Verzicht einer mündlichen Verhandlung gerechtfertigt war (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160).

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.