Ro 2014/10/0062 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Würde man die Sonderbestimmung des § 79 UniversitätsG 2002 auf Zulassungsprüfungen gemäß § 124b legcit nicht anwenden, so müssten diese Prüfungen als Zulassungsvoraussetzung im Rahmen des gemäß § 60 legcit mit Bescheid abzuschließenden Zulassungsverfahrens überprüft werden; die Einsicht in die Prüfungsunterlagen wäre im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht zu gewähren. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gerade für Zulassungsprüfungen gemäß § 124b legcit, die von einer großen Zahl von Kandidaten absolviert werden, das von § 79 legcit normierte System eines eingeschränkten Anfechtungs- und Einsichtsrechts nicht anwenden wollte. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass § 124b Abs. 3 legcit für Zulassungsprüfungen zwar die Anwendung der - in § 77 legcit enthaltenen - Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungen, nicht aber die Anwendung anderer Bestimmungen des Abschnittes "Prüfungen" ausdrücklich anordnet, zumal § 124b Abs. 3 legcit in seinem zweiten Satz, wonach die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen zulässig ist, jedenfalls eine redundante Anordnung enthält, ist dies doch ohnehin in § 77 Abs. 1 legcit geregelt. § 79 Abs 5 UniversitätsG 2002 ist daher auch auf Zulassungsprüfungen gemäß § 124b legcit anzuwenden.