JudikaturVwGH

Ro 2020/10/0025 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2021

In die Kategorie von Mängeln, die zur Entfernung der Prüfungsbeurteilung aus dem Rechtsbestand führen (können), fallen die in § 73 Abs. 1 UniversitätsG 2002 genannten Fälle der Erschleichung der Prüfungsanmeldung oder -beurteilung, die die bescheidmäßige Nichtigerklärung der Prüfungsbeurteilung nach sich ziehen (vgl. VwGH 27.5.2014, 2011/10/0187). Sonstige "schwere Mängel" der Prüfung führen gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UniversitätsG 2002 zur bescheidmäßigen Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997 (588 Blg NR XX. GP, 90 ff) ergibt, sollte § 60 Abs. 1 UniStG 1997 und somit auch der gegenüber dieser Bestimmung unveränderte § 79 Abs. 1 UniversitätsG 2002 - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen (vgl. VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061 sowie Ro 2014/10/0062). Ein "schwerer Mangel" liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266).

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