Ro 2014/10/0062 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 79 Abs. 5 UniversitätsG 2002 ist Studierenden Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Von diesen Unterlagen dürfen auch Fotokopien angefertigt werden. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien allerdings Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items ausgeschlossen. § 79 legcit enthält somit ein ausgewogenes System eines - eingeschränkten - Anfechtungs- und Einsichtsrechts.