IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache des Beschwerdeführer, mit der Adresse***,, über die Beschwerde vom 28. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. September 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer XXXXX, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 wurden vom Beschwerdeführer (kurz Bf.) Aufwendungen für die im gegenständlichen Fall strittigen Aus-, Fortbildung und Umschulung in Höhe von € 3.487,50 und diesbezüglichen Reisekosten in Höhe von € 3.137,40 geltend gemacht.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde vom 21.7.2023 (OZ 8) wurde betreffend die geltend gemachten Werbungskosten der Bf. aufgefordert das Folgende mitzuteilen und zu beantworten. Die (standardisierten) Textbausteine der Abgabenbehörde im Vorhalt lauten wie folgt: "Bitte schicken Sie uns dazu die Kopien der Belege und eine Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert. Jeder Kostenpunkt muss Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen. Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie die Ausgaben mit Ihrem Beruf zusammenhängen. Begründen Sie daher die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung.Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder Arbeiterkammer Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt. Bei beantragten Fahrtkosten benötigen wir folgende Unterlagen:Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgelegenheit die Anzahl der Fahrten und einen Nachweis der angefallenen Kosten. Geben Sie bitte auch die berufliche Veranlassung bekannt. Bei Benützung des eigenen KFZ geben Sie uns bitte den genauen Streckenverlauf inkl. Anfangs- und Endadresse, Datum, Uhrzeit und den beruflichen Zweck bekannt (z.B. Fahrtenbuch). Bei beantragten Verpflegungsmehraufwendungen wie Tagesgelder, Diäten bzw. Nächtigungskosten (z.B. Hotel, etc.) benötigen wir: Einen Nachweis der Art und Dauer der beruflichen Veranlassung je Reise Beginn und Ende (Datum und Uhrzeit) je Reise Zielort/e inkl. Verweildauer an jedem Zielort Bei beantragter Fachliteratur benötigen wir: Eine Aufstellung mit Anschaffungstag, Buchtitel und Einzelpreis Eine Erklärung der beruflichen Notwendigkeit und Verwendung je Buchtitel Sie haben Bildungsausgaben beantragt. Bitte schicken Sie uns dazu die Kopien der Belege und eine Kostenaufstellung. Jeder Kostenpunkt muss Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen. Bitte beantworten Sie auch die folgenden Fragen zu Ihren Bildungskosten: Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung. Schicken Sie uns bitte das genaue Veranstaltungsprogramm (inklusive Zeittafel). Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen? Wie konnten Sie Ihr erworbenes Wissen in Ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden? Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt? Dokumentieren Sie zudem die konkrete Absicht, einen anderen Beruf auszuüben. Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder AMS Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 2.8.2023 (OZ 9) teilte der Bf. mit, dass alle Rechnungen in einem Ordner abgelegt seinen und es keine Förderungen vom AMS oder sonstigen Förderstellen gegeben habe. Seine aktuellen Aufgaben würden ganzheitlich in der Leitung von Projekten zur Optimierung von Fertigungsanlagen, Technologien, Produkten und Kosten in den Produktbereichen der Firma liegen. Er habe auch viele Kollegen zu führen und benötige daher viele Weiterbildungen/Coachings in diesem Bereich. In weiterer Folge werde er keine Umschulung in einen anderen Beruf durchführen oder eine andere Position durch die Weiterbildung bekommen. Er möchte sich jedoch ein zweites Standbein für die nächsten Jahre aufbauen, wo er aktuell noch keine Einnahmen habe oder eine Idee für eine Gewerbeart. Beiliegend wurden eine Kostenaufstellung "Arbeitsmittel und Fachliteratur" (OZ 12), eine Kostenaufstellung "Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten" (OZ 11) und eine Kostenaufstellung "Reisekosten" (OZ 10) übermittelt.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde vom 10.4.2024 (OZ 13) wurde der Bf. betreffend die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Reise- und Ausbildungskosten ersucht, sämtliche Belege in Kopie (Hotel-/Übernachtungsrechnungen, Kursrechnungen) sowie einen Zahlungsnachweis vorzulegen.
In der elektronischen Vorhaltsbeantwortung vom 22.5.2024 (OZ 14) wurde vom Bf. mitgeteilt, dass (Hotel-/Übenachtungsrechnungen, Kursrechnungen) als Zahlungsnachweis via Online Banking angehängt seien (OZ 15). Die restlichen Zahlungen habe er via Kreditkarte bezahlt. Jedoch habe er leider keine Kreditkartenabrechnungen vom Jahr 2022 vorliegen. Dazu habe er schon mit der Kreditkartenanstalt und seiner Hausbank Kontakt aufgenommen. Er habe von der Firma bestätigen lassen, dass keine Kosten übernommen worden seien und die absolvierten Weiterbildungen Anwendung in seinem täglichen Berufsalltag finden (OZ 16). Beiliegend wurden die Kostenaufstellung "Aus-, Fortbildungs und Umschulungskosten" (OZ 17) und die Kostenaufstellung "Reisekosten" (OZ 18) (erneut) übermittelt.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 (OZ 1) wurden Werbungskosten in Höhe von € 544,64 im Zusammenhang mit einer beruflichen Ing. Zertifizierung (Seminarkosten € 404,- sowie diesbezügliche Reisekosten in Höhe von € 140,64 [= Kilometergeld 57,12 x 2 und € 26,40 Taggeld]) anerkannt. Die vom Bf. geltend gemachten Werbungskosten/Fortbildung im Zusammenhang mit berufliches Coachings und dem Seminar bei X (Lebensberatung, Kinesiologie) sowie bei Frau Y (Kinesiologie, Humanenergetikerin) inkl. Reisekosten wurden von der Abgabenbehörde nicht anerkannt. Die Abgabenbehörde führte betreffend dieser Seminare aus, dass grundsätzlich Aufwendungen, bei denen private Interessen im Vordergrund stehen und kein beruflicher Zusammenhang gegeben ist, als nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung gelten. Die beantragten Bildungskosten (Werbungskosten/Umschulungskosten und Reisekosten) für ein "zweites Standbein" können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da momentan der Abgabenbehörde keine konkreten Pläne betreffend einen Wechsel der beruflichen Tätigkeit vorliegen und ein vermutlicher Entschluss für eine zukünftige Idee des Bf. nicht ausreichend sei. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Einkünfte aus der Tätigkeit aus dieser Fortbildungsmaßnahme erzielt werden, so könne die Berücksichtigung der Werbungskosten im Zuge einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO beantragt werden.
In der fristgerecht elektronisch eingebrachten Beschwerde (OZ 2) wurde von Bf. mitgeteilt, dass er die Kostenaufstellung "Arbeitsmittel und Fachliteratur" entfernt habe. Die Kostenaufstellung "Aus-, Fortbildungs und Umschulungskosten" (OZ 5) und die Kostenaufstellung "Reisekosten" (OZ 4) habe er umgeändert. Diese wurden beiliegend übermittelt. Weiters wurde ein Schreiben des Arbeitgebers des Bf. vom 27.9.2022 übermittelt (OZ 3).
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (OZ 6) wurde von der Abgabenbehörde erneut ausgeführt, dass bei den im Zuge der Beschwerde geltend gemachten diversen Bildungs- und Coachingkursen kein Zusammenhang mit dem derzeit ausgeübten Beruf festgestellt werden konnte. Aus dem Schreiben des Arbeitgebers könne keine Ableitung eines beruflich fundierten Bildungskurses für die Tätigkeit des Bf. abgeleitet werden. Die geltend gemachten Trainings, Kurse und Coachings seien von allgemeinem Interesse und Nutzen und nicht berufsspezifisch und würden daher ein breites Spektrum von Menschen verschiedenster Berufsgruppen ansprechen.
Im fristgerechten elektronisch eingebrachten Vorlageantrag (OZ 7) teilte der Bf. nochmals mit, dass die besuchten Seminare, Kurse und Coachings nicht von allgemeiner Natur seien, sondern diese unmittelbar der Weiterentwicklung und Verbesserung seiner beruflichen Fähigkeiten dienen würden. Die erlernten Methoden und Kenntnisse wende er täglich im beruflichen Tätigkeitsfeld an und er bewältige seine Aufgaben effektiver und effizienter. Arbeitsabläufe würden optimiert werden und die positiven Effekte wurden sich beispielsweise durch die Steigerung der Effizienz von Projektabläufen, die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit innerhalb des Teams und die erfolgreiche Bewältigung spezifischer fachlicher Aufgaben zeigen. Er möchte betonen, dass die besuchten Kurse gezielt darauf ausgerichtet gewesen seien, seine berufliche Qualifikation zu verbessern und in direktem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Beiliegend wurden erneut die Beilagen der Beschwerde übermittelt.
Mit Vorlagebericht vom 3.4.2025 (OZ 19) legte die Abgabenbehörde die elektronischen Akten dem Bundesfinanzgericht (kurz BFG) vor und teilte in der Stellungnahme mit, dass vom Bf. lediglich Aufstellungen übermittelt worden seien. Entsprechende Belege bzw. Rechnungen seien nicht vorgelegt worden. Laut Internetrecherche (Webseite) biete die Ausbildungsveranstalterin Frau X Seminare im Bereich Lebensberatung und Kinesiologie an. Der Bf. nahm bei dieser Anbieterin berufliche Coachings sowie Energieaufbauseminare für den Berufsalltag in Anspruch. Bei der zweiten Ausbildungsveranstalterin, Frau Frau Y, handle es sich laut Website um eine Anbieterin im Bereich Kinesiologie. Aufgrund der Art der Bildungsmaßnahmen handle es sich um Ausbildungen, die dem allgemeinen Interesse dienen und typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen seien. Diese Aufwendungen würden daher keine abzugsfähigen Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG darstellen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist Vollzeit bei der Firma C GmbH tätig. Sein Aufgabenbereich liegt in der Leitung von Projekten zur Optimierung von Fertigungsanlagen, Technologien, Produkten und Kosten in den Produktbereichen.
Im streitgegenständlichen Jahr machte der Bf. Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Seminaren geltend:
Datum | ||
Bemerkung | Ausbildungsveranstalter/Seminarleitung | |
05.01.2022 | Berufliche Ing. Zertifizierung für Fa. C | WKO Linz |
18.01.2022 | Berufliches Coaching für Fa. C | Frau X |
06.05.2022 | Berufliches Coaching für Fa. C | Frau X |
14.07.2022 | Berufliches Coaching für Fa. C | Frau X |
11.10.2022 | Berufliches Coaching für Fa. C | Frau X |
21.10.2022 | Berufliches Coaching für Fa. C | Frau X |
12.12.2022 | Berufliches Coaching für Fa. C | Frau X |
28.-30.01.2022 | Energieaufbau für den Berufsalltag Teil 1 für Fa. C | Frau X |
26.-27.02.2022 | Energieaufbau für den Berufsalltag Teil II für Fa. C | Frau X |
26.-27.03.2022 | Energieaufbau für den Berufsalltag Teil III für Fa. C | Frau X |
26.-27.10.2022 | Energieaufbau für den Berufsalltag Teil II für Fa. C | Frau X |
28.-29.10.2022 | Energieaufbau für den Berufsalltag Teil III für Fa. C | Frau X |
27.09.2022 | Seminar für Fa. C | Frau X |
04.04.2022 | Ernährungsberatung für zweites Standbein | Frau S |
12.09.2022 | Beratung für Beruf bei Fa. C | Frau Y |
29.11.2022 | Beratung für Beruf bei Fa. C | Frau Y |
20.12.2022 | Beratung für Beruf bei Fa. C | Frau Y |
17.11.2022 | Seminar für Fa. C | Frau X |
20.12.2022 | Seminar für Fa. C | Frau X |
25.03.2022 | Seminar für Fa. C | Frau X |
16.-18.09.2022 | Weiterbildung für zweites Standbein | Z |
Bei den Seminaren handelt es sich um persönliche Weiterbildungen des Bf., die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind.
Es wurde kein Kostenersatz des Arbeitgebers geleistet.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten, insbesondere den Vorhaltsbeantwortungen des Bf., der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem darin durch den Bf. erstatteten Vorbringen samt vorgelegten Unterlagen sowie den durch das BFG durchgeführten Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung und den unten angeführten Internetrecherchen.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit werden in Klammern die Ordnungsziffern der Dokumente des elektronischen Aktes angeführt, welche die Reihenfolge/Nummer der vorgelegten Dokumente im elektronischen Akt wiedergeben.
Die im Sachverhalt angeführten vom Bf. besuchten Seminare ergeben sich aus der in der Beschwerde beiliegenden Kostenaufstellung "Aus-, Fortbildungs und Umschulungskosten" (OZ 5).
Die Feststellungen, dass kein Kostenersatz geleistet wurde und es sich um persönliche Weiterbildung des Bf. handelt, ergeben sich aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 27.9.2023 (OZ 3), in dem ausgeführt wird: "Hiermit bestätigen wir schriftlich, dass wir seit 24.6.2020 keinerlei Kosten für etwaige betriebliche oder persönliche Weiterbildungen für dich übernommen haben.Darüber hinaus bestätigen wir schriftlich, dass die erlernten Kenntnisse deiner zuletzt absolvierten persönlichen Weiterbildungen durchaus Anwendung in deinem täglichen Berufsalltag finden."
Das BFG hat - wie auch die Abgabenbehörde - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO).
Das BFG hat gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigsten glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).
Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 26.4.1989, 89714/0027).
Der Bf. wurde bereits von der Abgabenbehörde, wie aus den im Verfahrensverlauf angeführten Vorhalten ersichtlich, aufgefordert, insbesondere den beruflichen Aufgabenbereich sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung und die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung darzustellen, Seminarinhalte und das genaue Veranstaltungsprogramm (inklusive Zeittafel) sowie auch Rechnungen zu übermitteln.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde vom Bf. zwar vorgebracht, dass alle Rechnungen abgelegt in einem Ordner seien. Eine Übermittlung unterblieb. Es wurde die Überweisung mit Empfänger Frau Y in Höhe von € 70,- übermittelt (OZ 15). Rechnungen und Zahlungsnachweise wurden vom Bf. obwohl in der Vorhaltsbeantwortung vom 22.5.2024 angeführt - nicht übermittelt. Es wurde auch keine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung oder eine Auflistung von Seminarinhalten übermittelt.
Den (abweisenden) Beschwerdevorentscheidungen kommen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Vorhaltscharakter zu (vlg. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). In der Stellungnahme im Vorlagebericht, welche dem Bf übermittelt wurde, wurde von der Abgabenbehörde erneut ausgeführt, dass lediglich Aufstellungen übermittelt worden seien. Entsprechende Belege bzw. Rechnungen seien nicht vorgelegt worden. Es wurde mangels Unterlagen zu den Seminarinhalten auf die Internetrecherche (Webseite) der Abgabenbehörde betreffend die Ausbildungsveranstalterinnen verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Seminare dem allgemeinen Interesse dienen bzw. typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Weitere Nachweise über die Kosten, Inhalte sowie den beruflichen Zusammenhang der einzelnen Seminare, wurden vom Bf. nicht erbracht.
Da vom Bf. trotz Aufforderung nicht dargelegt wurde, dass die behaupteten Kosten in der angegebenen Größenordnung tatsächlich angefallen sind, treffen den Bf. die Rechtsfolgen (= die Nichtanerkennung der beantragten Werbungskosten) aus der Verletzung der ihn obliegenden Behauptungs- und Beweislast.
Wie zuvor angeführt, bringt die Abgabenbehörde im Vorlageantrag vor: "Laut Internetrecherche (Webseite) bietet die Ausbildungsveranstalterin Frau X Seminare im Bereich Lebensberatung und Kinesiologie an. Der Bf. nahm bei dieser Anbieterin berufliche Coachings sowie Energieaufbau-Seminare für den Berufsalltag in Anspruch. Auch bei der zweiten Ausbildungsveranstalterin, Frau Frau Y, handelt es sich laut Website um eine Anbieterin im Bereich Kinesiologie." Diesbezügliche Internetrechercheunterlagen wurden dem BFG nicht vorgelegt.Laut der vom BFG durchgeführten Recherche auf der Homepage www.xxx.at beinhaltet das Seminar Energieaufbau für den Alltag der Ausbildungsveranstalterin Frau X folgenden Inhalt:"Sie möchten Ihren Alltagsstress abbauen und gleichzeitig Energie aufbauen? Ihre Lebensenergie (Qi oder Prana) soll Ihnen wieder mit viel mehr Kraft und Fülle zur Verfügung stehen? Ich begleite Sie dabei, wenn Sie Ihr Selbstbewusstsein und Ihr Selbstvertrauen in Ihre eigenen Fähigkeiten und Talente stärken wollen. Mit jedem Energieaufbau nehmen Sie immer mehr intuitiv wahr, wer Sie sind, was Sie stärkt und was Sie jetzt verabschieden können. Somit kehrt Ruhe, Klarheit und Freude in Ihren Alltag ein.Es kommen Methoden aus meinen Wissensgebieten der Kinesiologie, Logotherapie & Existenzanalyse, Ernährungslehre und Energiearbeit zur Anwendung.Die unten angeführten Termine sind als Einzeltermine zu verstehen und nicht als aufbauende Seminarreihe.Es sind keine Voraussetzungen erforderlich."
Es ist davon auszugehen, dass bei allen im Sachverhalt angeführten Seminaren "Energieaufbau für den Berufsalltag I, II und III" die oben angeführten Inhalte gelehrt werden.
Für andere im Sachverhalt ersichtlichen bei Frau X besuchten Seminare "berufliche Coachings" kann kein konkreter Seminarinhalt durch die vom BFG durchgeführte Internetrecherche festgestellt werden. Aus der Homepage der Veranstalterin wird betreffend die "Zielgruppen meiner ganzheitlich orientierten Arbeit" bei der Zielgruppe der Erwachsenen angeführt: " Alle ErwachsenenIm Berufo Eigene Talente / Fähigkeiten / Werte erkennen und verwirklicheno Stress im beruflichen Umfeld: Burnout, Teamarbeit fördern, Effizienz am Arbeitsplatz steigern, Arbeitsplatzwechsel, Stress im täglichen Berufsverkehr, Überforderung auf der geistigen, emotionalen und körperlichen Ebene am Arbeitsplatz, Frustration, Unlust, mangelndes Selbstvertrauen etc.o Beruf und Privatleben koordiniereno Wiedereinstieg ins Berufsleben: Umgang mit neuen Medien, neue Sprachen, Mathematik-, Lese- und Rechtschreibschwächeno Energiehaushalt am Arbeitsplatz, im Klassenzimmer: Elektrosmog, Wasseradern, emotionale Belastungeno Arbeitsplatzgestaltung bei Konzentrationsmangel etc.Im Privatbereicho Kommunikation innerhalb der Familie und im Freundeskreis, Auffinden alter belastender Verhaltensmuster im Familiensystem, Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt, Kindergarten- und Schulthematik, Loslassen der Kinder, Tod eines Familienmitglieds, Trennung, Ortswechsel, Wohlbefinden im Wohnbereich etc.Allgemeino Dem Leben Sinn geben - die eigenen Werte erkennen und lebeno Verantwortung übernehmen bzw. abgebeno Selbstbewusstsein förderno Das Positive im Leben erkennen und in den Vordergrund stelleno Beratung, bei Reaktionen auf Lebensmittel, Putzmittel, Kosmetik,o Umweltgifte etc. auftreteno Korrektur der Narben (Operationen, Schnittwunden, Hautverätzungen etc.), die den Energiefluss im Meridianbereich blockieren"
Aus der Homepage der Veranstalterin Frau Y htttps://xxxx.at werden folgende Seminare angeboten: "Kinesiologische Methode nach XX, Energetische Wirbelsäulenarbeit, Biokybernetik nach Dr. S, Keltisch - gaelische Meridiane FarbSpektrale, Medizinproduktberater physikalische Gefässtherapie B*, Pränatale Fußreflexzonenentspannung".
Das Seminar mit dem Titel "Weiterbildung für zweites Standbein" vom Veranstalter "Z"beinhaltet laut Homepage https://xxxxx.com "Das perfekte 2. Standbein steht auf diesen 7 Säulen.1. Dein heiliges WARUM2. Wen interessiert deine Botschaft?3. Die sonnigsten Märkte erobern.4. Dein Sehnsuchts-Projekt muss in deinen Tag passen.5. Das Emotions-Business "Lebensfreude und Genuss".6. Die besten Kooperationen als Zugpferd für deinen Erfolg.7. Allein-Kämpfer oder Community?8. Bonus 1: Die Strategie: "Trinken und sonst nix!".9. Bonus 2: Einladung zur Community."
Aufgrund der Internetrecherche des BFG auf diversen Internetseiten betreffend die Veranstalterin Frau S für das Seminar Weiterbildung für zweites Standbein ist davon auszugehen, dass es sich um ein Seminar mit der Spezialisierung auf Naturheilkunde gehandelt hat.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sämtliche Seminare Bildungsmaßnahmen sind die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Die Seminare sind auf keinen konkreten Teilnehmerkreis zugeschnitten. Die Bildungsmaßnahmen dienen der privaten Lebensführung insbesondere dem Bereich der Persönlichkeitsentwicklung. Nachweise mit dem Zusammenhang der beruflichen Tätigkeit wurden nicht erbracht.
Für typische Aufwendungen der privaten Lebensführung die steuerlich verwertet werden sollen, hat im Hinblick auf seine eigene Nähe zum Beweisthema der Bf. von sich aus nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie - entgegen allgemeinen Lebenserfahrung - die betriebliche oder berufliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020).
Angemerkt sei, dass auch vom BFG mangels Vorbringen eine weitere Prüfung (siehe dazu Begründung im Einkommensteuerbescheid zum Wechsel der Tätigkeit [= gemeint Umschulungsmaßnahmen]), ob die Seminare so umfassend und geeignet sind, um zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Bf. beizutragen, nicht erfolgen kann.
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) verletzt (vgl zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes, VwGH 5.11.1986, 85/13/0012), doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (vgl VwGH 3.11.1986, 84/15/0197; 27.9.1990, 89/16/0225). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144; 24.6.2021, Ra 2021/16/0014).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181; 15.12.2009, 2006/13/0136).
Gemäß § 167 Abs 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gesetzliche Bestimmungen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Nach § 161 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115 BAO). Soweit nötig hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.11.1986, 86/14/0065). Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).
Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (vgl. VwGH 30.4.2003, 98/13/0119; 28.5.2008, 2006/15/0125) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; VwGH 27.5.1998, 97/13/0051; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125 ua.). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafürsprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (vgl. VwGH 14.9.1988, 86/13/0150).
Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 26.4.1989, 89/14/0027).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132, vgl. auch Ritz/Koran, BAO8, § 167 Rz 8).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Aufwendungen die Möglichkeit der privaten Veranlassung vermuten lassen, wäre es Sache des Bf. gewesen, den Sachverhalt ausreichend aufzuklären und Beweismittel zur Behauptung der beruflichen Veranlassung beizubringen. Eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen konnte vom BFG nicht festgestellt werden. Die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen kommt daher nicht in Betracht.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH vom 22.2.2007, 2006/14/0020). Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG § 20 Rz 21/2).
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (Jakom/Ebner EStG24, § 16 Rz 48). Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist ua. dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0185, mwN, und VwGH 26.6.2014, 2011/15/0068, mwN).
In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung gilt dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0185, VwGH 26.6.2014, 2011/15/0068, und VwGH 25.4.2013, 2010/15/0019, mwN).In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237, mwN).Bei derartigen (möglicherweise vorliegenden) Mischaufwendungen ist die Notwendigkeit für die berufliche/betriebliche Tätigkeit zu untersuchen. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119).
Indizien für eine berufliche Notwendigkeit sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa ein homogener, dh. sich im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen zusammensetzender Teilnehmerkreis, eine Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber oder eine (teilweise) Kostentragung durch den Arbeitgeber (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226, und VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198).
Eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Vorliegen einer wichtigen und sinnvollen Fortbildungsveranstaltung ist demgegenüber nicht ausreichend (vgl. VwGH 22.9.2000, 98/15/0111). Im gegenständlichen Fall teilt der Arbeitgeber mit, dass es sich um persönliche Weiterbildungen handelt, die im täglichen Berufsalltag Anwendung finden würden (siehe Beweiswürdigung) und ist diese Bestätigung entsprechend der Judikatur nicht ausreichend.
Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik, Kurse für Stressbewältigung und Beseitigung negativer Einstellungen (Jakom/Ebner EStG24, § 16 Rz 52).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei sämtlichen Seminaren um Persönlichkeitsentwicklung (siehe Beweiswürdigung) und nicht um die Vermittlung von berufsspezifischen Fertigkeiten.
Aus dem vom BFG ermittelten Kursprogramm und den Angaben der Homepages der Kursanbieter lassen sich nach Ansicht des BFG weder für die Tätigkeit des Bf. spezifische Inhalte ableiten und wird in den Kursen Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit vermittelt, noch zielt diese Ausbildung auf Angehörige der Berufsgruppe des Bf. ab.
Da nicht näher erläutert wurde, inwieweit die Bildungsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der vom Bf. ausgeübten Tätigkeit - welche ebenfalls nicht im Detail erläutert wurde - standen bzw. die gewonnen Erkenntnisse im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können bzw. wurden, wurde eine berufliche Veranlassung bzw. ein konkreter Nutzen des vermittelten Wissens für die berufliche Tätigkeit nicht dargelegt und liegen keine abzugsfähigen Aus- und Fortbildungskosten vor.
Neben Kursgebühren sind grundsätzlich auch Fahrtkosten und Reisekosten potentiell abzugsfähig (vgl. Ebner in Jakom EStG24, 2024 § 16 Rz 53).
Die geltend gemachten Kosten für die Seminare sowie die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (Reisekosten) sind nicht abzugsfähig.
Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
Angemerkt wird, dass betreffend die Rückfrage der Abgabenbehörde im Vorhalt, ob es sich um Umschulungskosten handle, der Bf. angab, dass er keine Umschulung in einen anderen Beruf durchführen oder eine andere Position durch die Weiterbildung bekommen würde. Er möchte jedoch ein zweites Standbein für die nächsten Jahre aufbauen, wo er aktuell noch keine Einnahmen habe oder Idee für eine Gewerbeart habe.Informativ wird diesbezüglich mitgeteilt, dass Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, der nicht mit dem bisherigen Beruf verwandt sein muss, abzugsfähig sind. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Umschulungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Der Zweck muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen muss. Umschulungskosten stellen begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16 Rz 50 f; Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 16 Rz 203/8).Entscheidend ist jedenfalls, dass die Ausbildung für einen anderen Beruf mit dem Plan unternommen wird, den neuen Beruf zumindest nebenberuflich - als weitere Einkunftsquelle - ausüben zu wollen (vgl. VwGH 25.10.2011, 2011/15/0047; VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321).Voraussetzung für die Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen ist einerseits, dass die daraus resultierenden Aufwendungen geeignet sein müssen, zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes beizutragen und daher künftiges Steuersubstrat - und somit die Einstufung als Liebhaberei ausgeschlossen ist - darstellen (vgl. VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321) und andererseits, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte (auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über Absichtserklärungen hinausgehender Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen) als klar erwiesen angesehen werden kann (vgl. VwGH 20.9.01, 96/15/0231 ua.). Die erforderliche ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung ist aus der Perspektive des Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 12.9.18, Ro 2017/13/0008).
Weder wurde dargelegt, dass es sich um Seminare und eine Bildungsmaßnahme handelt, die so umfassend ist, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, noch liegt das in diesem Fall zusätzlich erforderliche Kriterium des Abzielens auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes - aufgrund des Vorbringens des Bf. im Jahr 2022 - vor. Eine weitere Prüfung kann unterbleiben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Bei der Frage, ob die Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, handelt es sich um keine Rechtsfrage, sondern um Tatsachenfeststellungen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden waren. Eine (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Salzburg, am 23. April 2025