JudikaturVwGH

Ro 2017/13/0008 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2018

Aufwendungen zum Erwerb eines Privatpilotenscheins können nach dem Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0105, VwSlg 8697 F/2012, zu vorweggenommenen Werbungskosten führen, wenn der Besitz eines solchen Scheins Voraussetzung für den Erwerb eines Berufspilotenscheins ist. Mit der Annahme, Kosten für den Erwerb eines Berufspilotenscheins zählten ihrerseits zu den typischen Aufwendungen der privaten Lebensführung, sodass sie dem vom Bundesfinanzgericht herangezogenen Verbot des Abzugs gemischt veranlasster Aufwendungen unterliegen könnten, wäre dies nicht vereinbar (vgl. zu diesem Verbot in einem einen Rechtsanwalt betreffenden Fall etwa VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119, VwSlg 8872 F/2013; zum Berufspilotenschein im Zusammenhang mit Umschulungen auch VwGH 27.4.2017, Ro 2015/15/0069; zur Begünstigung der Umschulung zu einer nebenberuflich ausgeübten weiteren Berufstätigkeit VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321, VwSlg 8662 F/2011, sowie Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 314). Das Bundesfinanzgericht hat dies nicht beachtet und eine Begründung dafür, dass es sich um Aufwendungen handle, die im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 typischerweise die Lebensführung betreffen, nicht für erforderlich gehalten (vgl. demgegenüber etwa Zorn, a.a.O., Tz 242 und 242/1).

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