Ro 2017/13/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, wenn es die für die Anerkennung von Vorsteuern und Betriebsausgaben für die künftige Pilotentätigkeit erforderliche ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung nicht aus der Perspektive des Streitjahres (hier 2010) beurteilt und dem Revisionswerber Einzelheiten seines späteren Verhaltens unter geänderten Bedingungen - wie etwa die "nicht zeitnahe" Abrechnung von Flügen des Jahres 2014 - vorgehalten hat. Zu beurteilen waren die Absichten des Revisionswerbers unter den Marktverhältnissen des Jahres 2010 in Auseinandersetzung auch mit seinen Behauptungen über die geplante Ausübung der Pilotentätigkeit bei einem im Jahr 2014 nicht mehr existierenden Bedarfsflugunternehmen, für das er als Anwalt und Aufsichtsrat tätig gewesen sei (vgl. zur zeitlichen Perspektive Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 314; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 102). (Hier: Der Revisionswerber, der für das Streitjahr 2010 u.a. Einkünfte als Geschäftsführer einer Rechtsanwälte-GmbH und als Aufsichtsrat erklärte, begann in diesem Jahr eine Ausbildung zum Berufspiloten und machte damit verbundene Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend.)