IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH, Claudistraße 5, 4910 Ried im Innkreis, über die Beschwerde vom 31. Mai 2021 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 27. April 2021, Geschäftszahl ***ABB-GZ1***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom 31. Mai 2021 wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
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}II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Infolge einer anonymen Anzeige erfolgte bei der Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) am 9. Februar 2021 eine Kontrolle gemäß § 89 Abs. 3 EStG durch die Finanzpolizei als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung.
Am 2. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten beim Amt für Betrugsbekämpfung.
Das Amt für Betrugsbekämpfung (kurz: belBeh) wies diesen Antrag auf Akteneinsicht unter Verweis auf § 17 AVG mit Bescheid vom 27. April 2021 ab, weil kein der Akteneinsicht zugängliches Verfahren vorliege.
Dagegen erhob die Bf. am 31. Mai 2021 Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht gab dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 3. März 2022, RV/5300013/2021, statt.
Infolge der dagegen erhobenen Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit Entscheidung vom 18. Dezember 2024, Ro 2022/13/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte in der Sache aus, dass die belBeh mangels eines von ihr geführten Verwaltungsverfahrens zu Recht den Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen habe.
Im fortgesetzten Verfahren ist daher neuerlich über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 27. April 2021 betreffend die beantragte Akteneinsicht zu entscheiden.
Die Beschwerdesache wurde im Zuge der Umverteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25. Juni 2025 der Gerichtsabteilung ***GA-Ri1*** zugeteilt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der anonymen Anzeige führte die belBeh kein Verwaltungsverfahren gegen die Bf.
Die belBeh übermittelte die im Zuge der am 9. Februar 2021 durchgeführten Kontrolle erhobenen Unterlagen der Österreichischen Gesundheitskasse.
Beweiswürdigung:
Bei der Kontrolle am 9. Februar 2021 betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG oder des ASVG konnten keine Übertretungen festgestellt werden. Somit kam es weder zu Strafanträgen noch zu einem Verwaltungsstrafverfahren oder zur Setzung bescheidförmiger Maßnahmen, sondern lediglich zur Übermittlung von im Zuge der Kontrolle erhobenen Unterlagen an die Österreichischen Gesundheitskasse in Zusammenhang mit einer von dieser durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I (Abweisung)
Gemäß § 17 AVG steht das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind.
Das Recht zur Akteneinsicht steht nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (vgl VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062 mwN).
Ein behördliches Verfahren, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, setzt voraus, dass es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand hat (vgl VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012). Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens (durch eine andere Behörde) anregen sollen, stellen in der Regel keine entsprechenden individuellen Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung dar (vgl VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012).
Der Verwaltungsgerichtshof legte in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 18. Dezember 2024 zu Ro 2022/13/0013 unmissverständlich dar, dass es sich bei den Kontrollhandlungen infolge der anonymen Anzeige vom 9. Februar 2021 um Nachforschungen oder vorbereitende Anordnungen im Hinblick auf etwaig von anderen Behörden zu führende Verfahren handelte. Von der belBeh waren in dem Zusammenhang keine Bescheide zu erlassen; gegebenenfalls hatte sie Anzeige an die zuständige Behörde (Verwaltungsstrafbehörde) zu erstatten. Auf die ausführliche rechtliche Begründung des Höchstgerichtes wird verwiesen.
§ 17 AVG erfordert ein Verwaltungsverfahren, das bei jener Behörde geführt wird, bei welcher die Akteneinsicht beantragt wird. Mangels eines solchen Verfahrens konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Akteneinsicht gewährt werden.
Die belBeh hat den Antrag auf Akteneinsicht der Bf. somit zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 27. April 2021 als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
Da die gegenständliche Entscheidung der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 18. Dezember 2024, Ro 2022/13/0013, folgt, war eine Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 21. Oktober 2025