Ro 2022/13/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Verfassungsgesetzgeber ist bei seiner Regelung der Zuständigkeit des BFG davon ausgegangen, dass als Finanzstrafbehörden im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG jene Behörden zu verstehen sind, die nach dem Finanzstrafgesetz als Finanzstrafbehörden tätig waren.