JudikaturVwGH

Ro 2022/13/0013 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Eine Betrauung der Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Besorgung von anderen Angelegenheiten als jenen der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechtes war und ist im Rahmen der allgemeinen Kompetenzverteilung möglich. Eine derartige Betrauung führt nicht dazu, dass eine Abgabenbehörde oder eine Finanzstrafbehörde ihre Eigenschaft als eine solche im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG verliert.

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