Ro 2014/16/0066 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2009/16/0104, und die bei Ritz, BAO5, Tz 5 zu § 7 und Tz 4 zu § 20 angeführte hg. Rechtsprechung). Dabei ist im Rahmen des Ermessens etwa die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit zu berücksichtigen (vgl. die bei Ritz, aaO, Tz 7 zu § 7 angeführte hg. Rechtsprechung).