Ro 2014/16/0077 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass die Unterhaltspflicht des (früheren) Ehegatten einen Umfang erreichen müsse, der dazu führe, dass damit der überwiegende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten abgedeckt würde, wird vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 lit. b FLAG nicht gefordert.