Ro 2014/16/0077 2 – Vwgh Rechtssatz
Rückverweise
Dass die Unterhaltspflicht des (früheren) Ehegatten einen Umfang erreichen müsse, der dazu führe, dass damit der überwiegende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten abgedeckt würde, wird vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 lit. b FLAG nicht gefordert.
…nicht, dass die Unterhaltspflicht des (früheren) Ehegatten einen Umfang erreichen muss, der dazu führt, dass damit der überwiegende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten abgedeckt wird (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0077 ). Dass ein eventueller Unterhalt an den Bf seiner Ehegattin den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschreiten würde (vgl Parteienvorbringen im Vorlageantrag), ist daher irrelevant. Art und Umfang des…