Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TAX AUSTRIA Steuerberatungs GmbH, Münchner Straße 26, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom 9. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 7. August 2019 betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausgleichzahlung für die Jahre 2015 und 2016
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Antragstellerin brachte durch ihre ausgewiesene Vertreterin, eine SteuerberatungsGmbH, einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung (an Familienbeihilfe) für die Jahre 2015 und 2016 für ihre beiden minderjährigen Kinder per Fax am 21. März 2017 beim Finanzamt [FA1] ein. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass sie tschechische Staatsbürgerin und geschieden sei, in [Stadt] im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern wohne und letztere dort die Schule besuchten. Angaben zu ausgeübten Beschäftigungen im Antragszeitraum wurden im Antrag ebenso wenig gemacht, wie Angaben über den Bezug einer ausländischen, mit der österreichischen Familienbeihilfe vergleichbaren Familienleistung.Beigefügt waren dem Antrag die Formulare E401, E411 und - für jedes Kind - E402, alle in tschechischer Sprache.
Dem Formular E401 ist zu entnehmen:- die Antragstellerin ist getrennt lebend,- der Name des "geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten",- dass dieser in der tschechischen Republik eine Erwerbstätigkeit ausübt,- die Namen der beiden Kinder, welche eheliche Kinder sind, und- die Zusammensetzung der Familie.
Aus dem Formular E411 geht hervor, dass in der tschechischen Republik in den Monaten August und September 2016 ein Anspruch auf Familienleistungen in Höhe von monatlich 610 Tschechischen Kronen für jedes Kind bestanden hat, in den restlichen Monaten der Jahre 2015 und 2016 auf Grund eines zu hohen Einkommens jedoch kein Anspruch bestanden hat.
Die Formulare E402 bestätigen den Schulbesuch der Kinder in der tschechischen Republik.
Der Antrag samt Unterlagen wurde an das Finanzamt Kufstein Schwaz weitergeleitet und langte dort am 27. März 2017 ein.Ein vom Finanzamt am 30. März 2017 erstellter Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt, dass die Antragstellerin bis zu diesem Datum in Österreich nicht melderechtlich erfasst war. Jedoch lag für den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis zumindest 30. März 2017 (=Abfragedatum in der Sozialversicherungsdatenbank) eine durchgehende Versicherung bei der österreichischen Sozialversicherung vor. Als Arbeitgeberin scheint die [Firmenname] s.r.o mit Sitz in der Tschechischen Republik auf. Die Beitragsgrundlage für die Jahre 2015 und 2016 betrug insgesamt € 13.200,00 zzgl € 2.200,00 an Sonderzahlungen.Das Finanzamt forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Juli 2017 auf, eine Kopie des Arbeitsvertrages (Arbeitsort, Arbeitszeiten) und den Jahreslohnzettel für das Jahr 2013 (Anm: antragsgegenständlich sind die Jahre 2015 und 2016) vorzulegen.Seitens des Vertreters der Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 24. Juli 2017 erwidert, dass wenn das Finanzamt jene Gesetzesstelle nennen könne, "wo laut FLAG, die im Schreiben geforderten Unterlagen Grundlage für die Frage der Zuerkennung der Familienbeihilfe" seien, würden diese Unterlagen "gerne" vorgelegt. Diese Eingabe blieb seitens des Finanzamtes vorerst unbeantwortet.
Das Finanzamt ersuchte nunmehr mit einem als "Interne Kurzmitteilung/Begleitzettel" bezeichneten Schreiben vom 26. Juli 2017 das Finanzamt [Ort] um Klärung diverser Fragen zur Beschäftigung der Antragstellerin. In der Folge wurde kam es zur Ansetzung einer GPLA-Prüfung. Der Prüfer wandte sich mit Mail vom 7. September 2017 an die Finanzpolizei und erläuterte, dass Hintergrund der Prüfung der Antrag auf Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin und deren Anspruchsberechtigung sei. Mitarbeiter der Finanzpolizei suchten am 20. September 2017 die Betriebsstätte in [Ort2] auf. Es folgte eine Einvernahme einer vor Ort anwesenden Geschäftsführerin durch die Finanzpolizei. Da diese der Aufforderung diverse Unterlagen noch zu übermitteln nicht nachkam, erfolgte eine Festsetzung einer Zwangsstrafe und eine neuerliche Kontrolle am 14. Dezember 2017. Im Zuge dieser wurden Personen in der Betriebsstätte angetroffen, welche von der Finanzpolizei als Dienstnehmerinnen qualifiziert wurden, für welche eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt sei.Sowohl hinsichtlich der Zwangstrafe, als auch hinsichtlich der Bescheide wegen Übertretungen nach § 33 Abs 1 ASVG waren die eingebrachten Rechtsmittel erfolgreich und wurden die entsprechenden Bescheide aufgehoben.Dem Bericht über das Ergebnis der GPLA-Außenprüfung vom 3. September 2020 ist zu entnehmen, dass die Außenprüfung zu keinen Feststellungen führte. Damit wurde auch die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht beanstandet. In einer undatierten und nicht unterschriebenen (offenbar nachträglich erstellten) Stellungnahme des PLB-(GPLA-)Prüfers ist dazu ua zu lesen, dass seitens der "OÖGKK" darauf hingewiesen worden sei, dass es eines klaren Sachverhaltes bedarf, um ein bestehendes Versicherungsverhältnis aufzulösen und "der zeitliche Aufwand der für die endgültige Klärung der Versicherungspflicht mit weiteren Erhebungen mit Amtshilfe im Ausland aus Verwaltungsökonomie nicht zu rechtfertigen" sei.
Am 7. August 2019 wurde der Antrag auf Differenzzahlung abgewiesen. In der Begründung hielt das Finanzamt fest:"Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland oder bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerlnnen verstößt.Tätigkeiten, die sich als völlig unwesentlich darstellen, bleiben dabei außer Betracht.Die für Sie übermittelten Jahreslohnzettel weisen ein Gesamteinkommen in Österreich von € 427,15 für 2015 bzw. € 512,28 für 2016 aus.Gemäß EU-VO 883/2004, Artikel 13 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Die Person wird für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben würde.Laut Ermittlungen der Finanzbehörde sind Sie zum wesentlichen Teil in Tschechien beschäftigt.Es besteht daher kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung in Österreich."
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:"Am 21.3.2017 wurde beim Finanzamt [FA1] ein Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung gestellt. Am 7.8.2019 wurde dieser Antrag vom Finanzamt Schwaz abgewiesen, mit der Begründung, dass It. den Ermittlungen der Finanzbehörde Frau [X] zum wesentlichen Teil in Tschechien beschäftigt ist.Am 2.9.2019 wurde seitens der 1A Steuerberatungs GmbH, vertreten durch StB. Bc. Obrist J. und Obrist G., Einsicht in die Akten genommen. Der zuständige Beamte, [Y], gab an, dass die präsentierten Akten vollständig seien, lediglich eine Weisung des Fachbereiches, wurde herausgenommen. Dies wurde auf nochmalige Nachfrage, ob wirklich nichts fehle und nur 1 Schriftstück rausgenommen wurde, bestätigt.Am 2.9.2019 musste somit festgestellt werden, dass wesentliche Aktenteile fehlen und es handelt sich nicht um 1 Dokument, sondern um eine Menge an Schriftstücken.Wenn schon auf die Ermittlungen der Finanzbehörde verwiesen wird, frage ich mich, wo die vollständigen Ermittlungsunterlagen und Feststellungen sind? Im Akt waren außer den von uns eingereichten Unterlagen lediglich die Abfrage aus dem SV System und weiter eine Niederschrift der FinpoI über die Einvernahme der 2. Geschäftsführerin mit dem handschriftlichen Vermerk "habe nicht alles verstanden" und einem Urteil des VwG [Ort], wo aufgrund der Anzeige des Finanzamtes Frau [X] beschuldigt worden ist, Mitarbeiter nicht vor Arbeitsantritt angemeldet zu haben In diesem Verfahren kam übrigens heraus, dass Frau [X] zu Unrecht beschuldigt wurde, vielmehr wurden ihre Mitarbeitern unter Abnahme der Ausweise zum Ausfüllen der Personalblätter gezwungen (handschriftliche Anmerkungen der betroffenen Personen) und darüber hinaus kam zu Tage, dass bei diesen Personalblättern, die zweisprachig verfasst wurden, die Fragen auf Deutsch und auf Tschechisch zum Nachteil des Dienstgebers nicht identisch übersetzt wurden. Bei diesen "Ermittlungen" wurden nämlich auch andere Tatsachen ermittelt, die schriftlich dokumentiert wurden und diese befanden sich am 2.9.2019 nicht im Akt. Zum Beispiel handelt es sich unter anderem um Ermittlungen des Finanzamtes [Ort] vom 21.1.2015, Ermittlungen des zuständigen SV Trägers zur SV Zugehörigkeit gem. der VO 883/2004, Ermittlungen und Mitteilung der zuständigen Behörde zur Ausübung der wesentlichen Tätigkeit und in Folge dessen die Zuordnung zur SV Zugehörigkeit in Österreich, zur wiederholten Überprüfung der SV Zugehörigkeit, wo im Rahmen eines Austausches der zuständigen Träger beider Staaten die SV Zugehörigkeit in Österreich bestätigt wird.Wie sich aus den obigen Punkten ergibt, hat das Finanzamt bei seiner Entscheidung nicht nur die Ergebnisse des zuständigen SV Trägers nicht berücksichtigt, sondern vielmehr scheint sich aus den Umständen des vorliegenden Falles zu ergeben, dass die Erledigung des Finanzamtes basierend auf der unreflektierten Übernahme vermeintlicher Vorgaben der Fachabteilung getroffen wurde, ohne den tatsächlichen Sachverhalt entsprechend zu würdigen bzw. würdigen zu wollen.Dies ergibt sich auch aus dem Schriftstück vom 26.7.2017, adressiert an das Finanzamt [Ort], aus dem sich entnehmen lässt: "Es wäre zu ermitteln, ab es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Art Sozialbetrug handelt, denn es kann sich hier nicht um einen Ganzjahresanstellung handeln. Die Familienbeihilfe für die beantragten vier Jahre (zwei bereits ausbezahlt) beträgt in Summe € 19.383,70."Es sei gemilde gesagt rechtstaatlich äußerst bedenklich, dass hier offensichtlich Ermittlungen wg. vermeintlichem Sozialbetrug geführt werden, wo das gewünschte Ergebnis der Ermittlungen gleich im vorhinein mitgeteilt wird und den Betroffenen vorgegaukelt wird, dass es sich hier um eine zufällige Kontrolle handelt.Darüber hinaus ist der Bescheid ohnehin mit Rechtswidrigkeit behaftet, denn das Finanzamt [FA] war zum Erlassen des hier angefochtenen Bescheides überhaupt nicht befugt.Der Anspruch auf Familienleistungen in Österreich ist aufgrund der Zuordnungen des SV Trägers begründet. Es wird daher beantragt der Beschwerde folge zu geben und die Familienbeihilfe wie beauftrag auszuzahlen.Aufgrund der o.g. Gründe wird beantragt, die BVE nicht zu erlassen und die Beschwerde direkt dem BFG vorzulegen. Im Falle der Vorlage wird die mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung beantragt."
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde antragsgemäß ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.Dem Vorlagebericht ist zu entnehmen:"Gem. § 25 Abs.3 AVOG ist bei beschränkt Steuerpflichtigen die Zuständigkeit "in sonstigen Sachen" der letzte Wohnsitz i. Ö. des Abgabepflichtigen, in Ermangelung eines solchen, nach der Kenntnisnahme vom Sachverhalt bzw. nach dem ersten Anlass zum Einschreiten gegeben. Diese (erste) Kenntnisnahme erfolgte durch die Einbringung des FAX-Antrages am 21.3.2017 durch das Finanzamt [FA1].Durch die postalische Übermittlung und Eingang am 27.3.2017 wurde irrtümlich die Zuständigkeit des Finanzamtes Kufstein Schwaz angenommen.Hinsichtlich dieses Punktes ist dem Beschwerdebegehren von Seiten des FA Kufstein Schwaz beizutreten.Auf die Begründung des Abweisungsbescheides wird verwiesen. Auf eine weitere Stellungnahme wird aufgrund der Nichtzuständigkeit des Finanzamt Kufstein Schwaz verzichtet."
Nach einem Telefonat mit der Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelte Erstgenannte diverse Unterlagen und teilte mit, dass dem Formular E411 zu entnehmen sei, dass - mit Ausnahme der Monate August und September 2016 - in der tschechischen Republik ein Anspruch auf eine Familienleistung wegen zu hohem Einkommen nicht bestanden hat. In den vorgelegten Unterlagen ist ua ein Bericht über eine bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin durchgeführte Außenprüfung vom 3. September 2020 zu finden, nach welchem die Prüfung für die Jahre 2013 bis 2017 zu keinen Feststellungen geführt hat. Weiters zu finden ist ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2019, in welchem sich das Gericht mit (vermeintlichen) Übertretungen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beschäftigt hat, und eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes [Ort] vom 17. Jänner 2018, mit welcher der Beschwerde gegen eine Festsetzung einer Zwangsstrafe Folge gegeben wurde. Letztlich wurde auch ein Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin an das Finanzamt [Ort] vom 4. August 2017 vorgelegt, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin den wesentlichen Teil der Tätigkeit in Österreich ausübe und hinsichtlich der Zugehörigkeit zum österreichischen Sozialversicherungsrecht die VO(EG) 883/2004 maßgeblich sei.
Mit Vorhalt vom 14. September 2020 wurde dem Finanzamt einerseits der dem Bundesfinanzgericht bekannte Sachverhalt mitgeteilt und andererseits grundsätzliche Ausführungen zur Zuständigkeit des Finanzamtes und zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dieser Vorhalt zur Information auch an die Beschwerdeführerin übermittelt.
Seitens des Finanzamtes wurde als Reaktion auf diesen Vorhalt zum darin dargestellten Sachverhalt keine Änderung begehrt. Zum Streitpunkt Zuständigkeit wurde der Verfahrensablauf hinsichtlich der Anträge auf Differenzzahlung der Vorjahre (2013 und 2014) dargestellt und letztlich die Zuständigkeit des Finanzamtes - entgegen den Ausführungen im Vorlagebericht - bejaht. Zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin führte das Finanzamt aus, dass für die Jahre 2013 und 2014 die Differenzzahlung gewährt wurde. Es sei auf Grund des sehr niedrigen Gehaltes jedoch "völlig unglaubwürdig", dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit über zwölf Monate im Inland ausgeübt habe. Festgehalten wurde zudem, dass die an die Finanzverwaltung übermittelten Lohnzettel fehlerhaft seien, da das Gehalt nicht € 500,00 jährlich, sondern € 500,00 monatlich betragen habe. In diesem Zusammenhang wurde auf die durchgeführte GPLA verwiesen, in deren Rahmen auch die Feststellung des Umfanges des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin Thema gewesen wäre. Hinsichtlich der SV-Pflicht wären im Rahmen der Prüfung nach Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse keine Änderungen vorgenommen worden.Abschließend hielt das Finanzamt fest, dass mangels stichhaltiger Angaben zur Beschäftigung im Inland, nicht geführter Arbeitsaufzeichnungen und den Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin gegenüber Organen der Finanzpolizei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung "weitaus überwiegend" in Tschechien erbracht hätte. Abschließend wurde die Ansicht vertreten, dass "eine FB im streitgegenständlichen Zeitraum für maximal 3 Monate im Kalenderjahr (Anwesenheit im Inland lt. Niedereschrift FinPol)" zustehe.
Die Vorhaltsbeantwortung wurde sodann der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes auch auf die Unstimmigkeiten bei den übermittelten Lohnzetteln hingewiesen und um Aufklärung ersucht, weshalb in der tschechischen Republik wegen zu hoher Einkünfte - mit Ausnahme von zwei Monaten - kein Anspruch auf Familienleistungen bestanden habe. Ferner wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Finanzamt eine Ausübung der Tätigkeit in Österreich nur für einen Zeitraum von drei Monaten zugesteht und darum ersucht entsprechende Nachweise vorzulegen, aus welchen ein längerer Tätigkeitszeitraum in Österreich abgeleitet werden könne.
Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre (nunmehr neue) Vertretung einen Versicherungsdatenauszug, in welchem bestätigt wird, das von ihr in der tschechischen Republik in den Jahren bis inklusive 2012 (Pensions-)Versicherungszeiten erworben worden seien. Ab 2013 bis Ende 2018 wäre dies nicht mehr der Fall gewesen bzw wäre keine den tschechischen Rechtsvorschriften unterliegende sv-pflichtige Tätigkeit ausgeübt worden. Des Weiteren wurde eine Bescheinigung über den Anspruch der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnenden Versicherten auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft (FormularE106) aus dem Jahr 2016 übermittelt, in welcher eine österreichische Gebietskrankenkasse ab 1. Jänner 2016 als zuständiger Träger ausgewiesen ist.Hinsichtlich der Frage nach der Höhe der Einkünfte wurde mitgeteilt, dass für den Anspruch auf tschechische Familienleistungen sämtliche - auch nicht sv-pflichtige - Einkunftsquellen und auch Quellen berücksichtigt würden, die nicht als Einkunftsquellen definiert seien (zB Unterhaltszahlungen).Abschließend habe sie keine Kenntnis darüber, wieso das Finanzamt behaupte, dass die Tätigkeit lediglich für drei Monate in Österreich ausgeübt worden wäre.
Am 17. September 2025 wurde die beantragte mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat begonnen. In dieser wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Senat eine Kopie einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 6.9.2018, C-527/16) übergeben. Seitens des Vertreters des Finanzamtes wurde ausgeführt, dass nunmehr - entgegen der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Oktober 2020 - eine vollständige Abweisung beantragt werde. Nachdem der Vertreter des Finanzamtes zu einigen konkreten Fragen keine Antwort geben konnte, wurde die mündliche Verhandlung vorerst auf unbestimmte Zeit vertagt.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 wurden seitens der Beschwerdeführerin die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen. Das Bundesfinanzgericht verständigte daraufhin das Finanzamt über diesen Umstand. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 teilte das Finanzamt mit, dass die Erstattung eines zusätzlichen Vorbringens beabsichtigt sei und ersuchte dafür eine Frist bis 31. Oktober 2025 zu gewähren.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 wurde sodann die angekündigte weitere Stellungnahme abgegeben. Nach Hinweis auf die unstrittigen persönlichen Verhältnisse verwies das Finanzamt auf Art 13 Abs 1 VO(EG) 883/2004 und zitierte sodann Art 13 Abs 2 der VO(EG) 883/2004. Dessen ungeachtet kommt das Finanzamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausgeübt habe. Dazu wurde einerseits auf die Aussage der Schwester der Beschwerdeführerin vom 20. September 2017 und die Obsorgepflicht für die zwei minderjährigen Kinder verwiesen, andererseits auf die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 115 Abs 1 zweiter Satz BAO hingewiesen. Zur durchgeführten GPLA-Prüfung werde auf die nachgereichte Stellungnahme des Prüfers verwiesen. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin bzw ihrer steuerlichen Vertretung wäre die Prüfung - "mangels steuerlicher Auswirkungen in Österreich" - ohne Feststellungen abgeschlossen worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Dienstverhältnis in Österreich anerkannt worden wäre. Dass im Rahmen der Prüfung die eingespielten Lohnzettel nicht korrigiert worden seien, wäre "zwar ärgerlich", ändere jedoch nichts "an den lt. Ermittlungsverfahren getätigten Feststellungen", dass die Tätigkeit überwiegend von der Tschechischen Republik aus ausgeübt worden wäre. Vor allem handle es sich nach den übermittelten Lohnzetteln um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit, welche nicht ausreichend sei, als Beschäftigung iSd Verordnung zu gelten. Angemerkt werde noch, dass - im Gegensatz zur Vorgängerverordnung - das Bestehen einer Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko nicht mehr ausreiche bzw nicht entscheidend sei.Bezüglich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten A1-Bescheinigung (E101) sei anzumerken, dass diese im Falle einer vorliegenden Entsendung nach Österreich erstens vom entsendenden Sozialversicherungsträger in der Tschechischen Republik ausgestellt hätte werden müssen und zweitens, diese dann eine Anwendung der Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik bedeuten würde. Auch lägen keine Informationen bezüglich einer Entsendung in den streitgegenständlichen Jahren beim Sozialministerium in Österreich vor.Mit der Bescheinigung E106 könnten Grenzgängerinnen und Grenzgänger an ihrem Wohnsitz zum Arzt gehen, obwohl sie in einem anderen Staat krankenversichert sind. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH spreche jedoch explizit über eine bindende Wirkung von A1-Bescheinigungen (E101). Im Übrigen sei zu beachten, dass diese Bindungswirkung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur gegenüber Trägern (und Gerichten) eines anderen Mitgliedstaates gelte, als jenem, in dem sie ausgestellt worden sein würden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheinigung E106, welche - aufgrund der behaupteten Beschäftigung in Österreich vom österreichischen Sozialversicherungsträger bestätigt werden müsste - weise, soweit ersichtlich, weder einen Stempel des damals zuständigen Trägers (OÖGK) auf, noch eine handsignierte Unterschrift der Sachbearbeiterin. Außerdem sei die Beschwerdeführerin laut festgestelltem Sachverhalt eindeutig keine Grenzgängerin, was auf eine Irreführung des österreichischen Sozialversicherungsträgers hindeuten würde.Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass das Vorhandensein dem vom Behördenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2025 erwähnten Bescheinigung E101 der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vor 2015 versehentlich angenommen worden sei. Nach gründlicher Durchsicht des Aktes könne bestätigt werden, dass eine solche der belangten Behörde nicht vorliege und irrtümlich mit der Bescheinigung E401 verwechselt worden sei.Nach Ansicht der belangten Behörde unterliege die Beschwerdeführerin aus den angeführten Gründen gemäß der VO(EG) 883/2004 nicht den österreichischen Rechtsvorschriften, weshalb weiterhin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt werde.
Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes bzw aus den zu den einzelnen Feststellungen angeführten Beweismitteln und Würdigungen:
a) Die Beschwerdeführerin war nach ihren vom Finanzamt nicht angezweifelten Angaben im Beschwerdezeitraum alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Töchtern.
b) Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder befindet sich in Tschechien, wo die Kinder auch die Schule besuchten. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Differenzzahlung für die Jahre 2015 und 2016 sowie dem Inhalt der Formulare E401 und E411.
c) Der in der Tschechischen Republik erwerbstätige Vater der Kinder war im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beschwerdeführerin dauernd getrennt lebend bzw ab einem aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgehenden Datum geschieden. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren kann auf die Feststellung des exakten Datums verzichtet werden.
d) Die Beschwerdeführerin war bei einer im Reisebüro-, Gast- und Beherbergungsgewerbe tätigen, in einem tschechischen Handelsregister und im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft, an der die Beschwerdeführerin zu 25% beteiligt war, als eine von mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführerinnen eingetragen.
e) In den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Daten scheint die Beschwerdeführerin als vollversicherte Angestellte der [Firmenname] s.r.o. mit einer Adresse in der Tschechischen Republik auf.Sie war ab dem Jahr 2013, für die Streitjahre mit den unten genannten Bezügen, als vollversicherte Dienstnehmerin bei einer österreichischen Krankenkasse angemeldet und versichert (siehe den entsprechenden Versicherungsdatenauszug).
f) In der Tschechischen Republik wurden keine entsprechenden Versicherungszeiten erworben (siehe das Mail der Vertreterin der Beschwerdeführerin samt der damit übermittelten "Information über die persönlichen Pensionsversicherungszeiten" der Tschechischen Sozialversicherungsanstalt CSSZ vom 26. November 2020).
g) Mit dem Formular E106 AT vom 21. Dezember 2015 bestätigte die OÖGKK als zuständiger österreichischer Träger dem Träger des Wohnortes die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin als "zuständiger Träger" für Krankheit/Mutterschaft ab 1. Jänner 2016 bis zum Widerruf. Bei der von der Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlage handelt es sich um eine Aktkopie des österreichischen SV-Trägers, den die Vertreterin der Beschwerdeführerin bei diesem hat ausheben lassen. Sie enthält die Bestätigung der Kenntnisnahme durch den Träger der Tschechischen Republik. Die Echtheit ist daher nicht anzuzweifeln. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, auf Grund welchen festgestellten Sachverhaltes die Beschwerdeführerin "eindeutig keine Grenzgängerin" (gemeint wohl: im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) sein soll. Konkret belastbare Sachverhaltsfeststellungen sind dem Verwaltungsakt jedenfalls nicht zu entnehmen (s dazu auch Pkt k unten).
h) Entgegen den an die österreichische Finanzverwaltung übermittelten Jahreslohnzetteln hat die Beschwerdeführerin für diese Tätigkeit- im Jahr 2015 nicht € 500,00 brutto, sondern € 6.000,00 brutto zzgl Sonderzahlungen, und- im Jahr 2016 nicht € 600,00 brutto, sondern € 7.200,00 brutto zzgl Sonderzahlungen bezogen.Dies ergibt sich aus den Anmeldungen zur Sozialversicherung. Das Finanzamt bestreitet dies auch gar nicht. Vielmehr wird im Schreiben vom 30. Oktober 2025 ausdrücklich angeführt, dass es "ärgerlich" sei, dass die der Finanzverwaltung übermittelten (falschen) Lohnzettel nicht im Zuge der Prüfung korrigiert worden wären.
i) Der Sitz der Arbeitgeberin befindet sich nach den Eintragungen im Firmenbuch in der Tschechischen Republik. Seit dem Jahr 2009 scheint im Firmenbuch (FN XXX) auch eine Zweigniederlassung in Österreich auf. Die Arbeitgeberin, deren Geschäftszweig die "Betreibung eines Reisebüros" ist, betreibt mehrere gastgewerbliche Betriebsstätten in Österreich. Die Beschwerdeführerin scheint bei dieser Zweigniederlassung als gewerberechtliche Geschäftsführerin auf.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Ende des Jahres 2017 eine österreichische GmbH gegründet wurde, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist und die fortan die in Österreich gelegenen Fremdenpensionen betreibt (vgl dazu den Firmenbuchauszug betreffend diese GmbH, FN XXX2).
j) Für die Jahre 2013 bis 2017 wurde lt Bericht vom 3. September 2020 eine Außenprüfung betreffend alle lohnabhängigen Abgaben durchgeführt. Dabei war auch das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin Gegenstand der Prüfung (siehe Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes vom 21. Oktober 2020). Änderungen hinsichtlich der SV-Pflicht und der Zuständigkeit wurden nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der (damals zuständigen) OÖGKK nicht vorgenommen. Vielmehr wurde die Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und wurde kein Sachverhalt festgestellt, der für eine Auflösung des bestehenden Versicherungsverhältnisses in Österreich ausreichend gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin war daher in den Jahren ab 2013 durchgehend in Österreich versichert und unterlag somit (ausschließlich) den Vorschriften über die Soziale Sicherheit Österreichs.
k) Die Tätigkeit, welche zur Versicherung in Österreich führte, übte die Beschwerdeführerin in Österreich aus. In Reaktion auf den Vorhalt des Finanzamtes [Ort] vom 22. Jänner 2015 wurde mit Schreiben vom 14. Feber 2015 die Frage nach dem "Beschäftigungsort" damit beantwortet, dass sich der "Arbeitsort" in Österreich befände.Auf den Vorhalt vom 1. August 2017 des Finanzamtes [Ort] wurde im Antwortschreiben vom 4. August 2017 zur Frage nach der "Arbeitsstelle" ausgeführt, dass sich diese in Österreich befände. In der mit der Schwester der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 20. September 2017 wurde protokolliert, dass diese selbst fast das ganze Jahr in Österreich sei und die Beschwerdeführerin sich "alles zusammen" drei bis vier Monate in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin führe den Betrieb in Tschechien und mache dort "alles, was irgendwie mit Papieren" und der Bezahlung des Personals zu tun habe. Die Kinder kämen nur auf Urlaub nach Österreich (ca ein Monat im Winter und zwei Monate im Sommer). Die Beschwerdeführerin wäre nicht immer dabei, weil sie sich in Tschechien um die Firma kümmern müsse. Am Ausdruck der Niederschrift wurde von der Schwester der Beschwerdeführerin aber auch handschriftlich vermerkt, dass sie nicht alles verstanden hätte. Inwieweit also die protokollierten Angaben tatsächlich mit der Realität übereinstimmen bzw inwieweit die Schwester tatsächlich über alle Sachverhaltselemente die Beschwerdeführerin betreffend ausreichend informiert war und entsprechend über tatsächliches Wissen oder nur über ihre Annahmen ausgesagt hat, ist tatsächlich nicht zweifelsfrei feststellbar. Insbesondere lassen sich aus dem protokollierten Text "alles zusammen" keine konkreten Anwesenheitszeiten ableiten, was aber im gegenständlichen Zusammenhang nicht nur durchaus relevant, sondern essentiell wäre. Ebenso zweifelhaft ist, dass die Schwester der Beschwerdeführerin über rechtliche Kenntnisse in einem Ausmaß verfügte, die sie in die Lage versetzten um zu erkennen, dass allfällige unpräzise Angaben zu möglicherweise falschen rechtlichen Schlüssen führen könnten. So könnten sich etwa die "alles zusammen drei bis vier Monate" auf wöchentliche kurze (zB eintägige) Aufenthalte mit jeweiliger Rückreise an den Wohnsitz oder auf mehrtägige Aufenthalte pro Monat oder eine Mischkonstellation beziehen, was wiederum eine Grenzgängereigenschaft iSd SV-rechtlichen Bestimmungen nicht per se ausschließen würde. Derartige Präzisierungen bzw konkrete Nachfragen haben nicht stattgefunden. Dass im Rahmen des Einsatzes der Finanzpolizei durchaus Verständigungsprobleme bestanden haben, ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des OÖ LVwG 16.1.2019, LVwG-301863/10/SE, mit welchem ein Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft behoben wurde, weil der seitens der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt sich als teils falsch bzw unbewiesen herausgestellt hat (s S 5ff des angesprochenen Erkentnisses). Dem Inhalt des Protokolls über die Einvernahme der Schwester kommt daher keine entscheidende Beweiskraft zu.
l) Der Beschwerdeführerin wurde für die Jahre 2013 und 2014, welche unmittelbar vor dem nun streitgegenständlichen Zeitraum liegen, seitens des Finanzamtes eine Differenzzahlung an Familienbeihilfe zuerkannt.In der Tschechischen Republik wurde - soweit für den vorliegenden Fall relevant - eine Familienleistung in Höhe von CZK 610,00 pro Kind nur für die Monate August und September 2016 bezogen. Hinsichtlich der restlichen Monate des Streitzeitraumes erfolgte kein Bezug, da das Einkommen zu hoch gewesen ist (siehe die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheinigung E411), weshalb nach den innerstaatlichen Vorschriften der Tschechischen Republik bereits dem Grunde nach kein Familienbeihilfenanspruch besteht.
Beide Parteien gingen ursprünglich davon aus, dass das Finanzamt Kufstein Schwaz für die Bescheiderlassung nicht zuständig gewesen wäre. Im Vorlagebericht nimmt das Finanzamt Bezug auf § 25 Abs 3 AVOG und sieht - mangels Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Österreich - die Zuständigkeit jenes Finanzamtes gegeben, welches vom Sachverhalt Kenntnis erlangte bzw den ersten Anlass zum Einschreiten hatte. In der Beschwerde wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Kufstein Schwaz zum Erlassen des angefochtenen Bescheides nicht befugt gewesen sei. Eine nähere Begründung dafür fehlt jedoch.
Nach § 11 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Wohnsitzfinanzamt ausbezahlt. Auch § 25 Z 3 AVOG bezieht sich primär auf den Wohnsitz, letztlich aber auf die Kenntnisnahme vom allenfalls abgabepflichtigen Tatbestand.Im vorliegenden Fall wurde bereits im Jahr 2014 ein Antrag auf Differenzzahlung gestellt. Dieser wurde beim Finanzamt Kufstein Schwaz eingebracht, wobei der Antrag selbst an kein konkretes Finanzamt, das Begleitschreiben jedoch an das Finanzamt [Ort] gerichtet war. Nach einer Kommunikation zwischen den Finanzämtern wurde die Zuständigkeit des Finanzamtes Kufstein Schwaz als gegeben angesehen und wurden die Anträge auch von diesem (stattgebend) bearbeitet. Das Finanzamt Kufstein Schwaz hat als erstes Finanzamt Kenntnis von diesen Anträgen erlangt und war somit nach § 25 Z 3 AVOG das zuständige Finanzamt. Daran ändert auch nichts, dass das Begleitschreiben an das Finanzamt [Ort] gerichtet war, da es nicht im Belieben des Abgabepflichtigen liegen kann, Anträge bei einem Finanzamt einzubringen (welches dadurch Kenntnis erlangt) und sich dann über das Begleitschreiben ein anderes Finanzamt für die Bearbeitung "auszusuchen".Da sich der Sachverhalt betreffend den fehlenden Wohnsitz in Österreich oder sonstige zuständigkeitsbegründende Umstände bis ins Jahr 2017 nicht geändert hat, blieb das Finanzamt Kufstein Schwaz auch für die Erledigung des nunmehr streitgegenständlichen Antrages auf Differenzzahlung für die Folgejahre zuständig. Im Übrigen wurde bereits im Antrag des Jahres 2014 die Differenzzahlung "1-12/2013 - laufend" beantragt, sodass es eines neuerlichen Antrages gar nicht mehr bedurft hätte.
Art 1 lit q subli i VO(EG) 883/2004 definiert als "zuständigen Träger" ua den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist bzw nach sublit ii den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
Lit s der genannten Bestimmung bezeichnet den Mitgliedstaat als "zuständigen Mitgliedstaat", in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat.
Nach Art 2 Abs 1 VO(EG) 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Art 3 Abs 1 lit j VO(EG) 883/2004 normiert, dass diese Verordnung ua für alle Rechtsvorschriften die Familienleistungen betreffen gilt.
Entsprechend Art 7 VO(EG) 883/2004 dürfen, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschrifteneines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Gemäß Art 11 Abs 1 VO(EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Nach Art 67 VO(EG) 883/2004 hat eine Person grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats. Dies gilt selbst wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten nach Art 68 VO(EG) 883/2004 Prioritätsregeln. Abs 1 lit b sublit i der angeführten Bestimmung normiert den Wohnort der Kinder als ausschlaggebendes Kriterium für eine vorrangige Zuständigkeit.Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig gelten den Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
Art 5 Abs 1 VO(EG) 987/2009 bestimmt, dass vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente aus gestellt wurden, für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich sind, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor (Abs 3 der zitierten Bestimmung).
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, da - die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern in der Tschechischen Republik wohnt und im Rahmen einer Beschäftigung seit dem Jahr 2013 in Österreich sozialversichert ist sowie- der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende bzw geschiedene Vater der Kinder in der Tschechischen Republik wohnt und dort beschäftigt ist.Die Versicherung der Beschwerdeführerin in Österreich wurde mehrfach überprüft und ergaben sich weder im Zuge von Einsätzen der Finanzpolizei (inklusive IMI-Abfrage), noch als Ergebnis einer PLB-(GPLA-)Prüfung (unter Kontaktaufnahme mit der zuständigen OÖGKK) Änderungen an der aufrechten (Pflicht-) Versicherung. Es wurde auch kein Verfahren nach Art 5 Abs 2 oder 3 VO(EG) 987/2009 durchgeführt, vielmehr bestätigte der zuständige Träger die Rechtsmäßigkeit der Versicherung in Österreich (siehe die dem Bundesfinanzgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheinigung E106 für das Jahr 2016).
In diesem Zusammenhang ist, nachdem die Beschwerdeführerin und auch das Finanzamt diese thematisiert hat, auf die Entscheidung EuGH 6.9.2018, C-527/2016, einzugehen, mit welcher der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die Bindungswirkung des Art 5 Abs 1 VO(EG) 987/2009 nicht nur für Behörden, sondern auch für Gerichte gilt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (s VwGH 6.5.2025, Ra 2022/08/0141) zur A1-Bescheinigung erläuternd ausgesprochen, dass die Bindungswirkung "nur" gegenüber Trägern und Gerichten eines anderen Mitgliedstaates als jenem, in dem sie ausgestellt wurde, eintritt. Daraus ergibt sich, dass die Beurteilung "in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ohne Bindung an die zuvor von einer mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ausgestellte Bescheinigung" erfolgen kann.Im nunmehr vorliegenden Fall ist die Feststellung der Pflichtversicherung aber nicht Gegenstand. Ob eine solche zu Recht vorliegt oder nicht, wäre gegebenenfalls ua im Verfahren anlässlich der PLB-Prüfung zu thematisieren gewesen und wurde dies auch thematisiert, fand die Prüfung doch aus dem Grund statt, genau diesen Punkt zu klären. Wie dies seitens der (damals) zuständigen OÖGKK und dem Träger der Tschechischen Republik offensichtlich auch so beurteilt wurde, ergeben sich aus den Prüfungsergebnissen keine (über bloße Mutmaßungen des Finanzamtes hinausgehende) konkreten und tatsächlich belastbaren Umstände, die gegen eine (Pflicht-)Versicherung der Beschwerdeführerin in Österreich sprechen. Wenn dies nämlich so gewesen wäre, hätte es zu entsprechenden Verständigungsverfahren (Art 5 Abs 2 und 3 VO(EG) 987/2009) und gegebenenfalls zur Befassung der Verwaltungskommission (Art 5 Abs 4 VO(EG) 987/2009) kommen müssen.Statt dessen hat der zuständige Prüfer ua in seiner "Sachverhaltsdarstellung" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden sei und er keinen klaren Sachverhalt festgestellt habe, der für eine Auflösung des bestehenden Versicherungsverhältnisses ausreichend gewesen wäre. Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich, wovon das Finanzamt auf Grund der ursprünglich übermittelten Lohnzettel ausgegangen ist, bei der dieser Versicherung zu Grunde liegenden Tätigkeit um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" gehandelt hat. Das Arbeitsentgelt betrug nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen monatlich € 500,00 (2015) bzw € 600,00 (2016), jeweils zuzüglich Sonderzahlungen, und unterlag die Beschwerdeführerin damit einer "Vollversicherung" (vgl dazu EuGH 4.2.2010, C-14/09, Genc).
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum bei der (damaligen) Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse versichert war und entsprechend der oben zitierten Begriffsdefinition des Art 1 lit q VO(EG) 883/2004, welche allein auf die Tatsache der Versicherung abstellt (arg "…. versichert ist"), diese daher "zuständiger Träger" war.Daraus folgt, dass Österreich nach Art 1 lit s der Verordnung der "zuständige Mitgliedstaat" ist, weil der "zuständige Träger" seinen Sitz in Österreich hat.
Der Kindesvater, von dem die Beschwerdeführerin mittlerweile geschieden ist, lebt in der Tschechischen Republik und unterliegt unstrittig den dortigen Bestimmungen über die soziale Sicherheit.
Die Zuständigkeit für die Bezahlung von Familienleistungen ist daher einerseits aus der Versicherung des Kindesvaters in der Tschechischen Republik ableitbar, andererseits aus der Versicherung der Kindesmutter in Österreich. Aus den Begriffsdefinitionen ergibt sich weiters, dass sowohl Österreich als auch die Tschechische Republik für die Gewährung von Familienleistungen als "zuständige Mitgliedstaaten" anzusehen sind.
Art 67 der VO(EG) 883/2004 bestimmt nun, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des "zuständigen Mitgliedstaates" hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Bei mehreren zuständigen Mitgliedstaaten enthält Art 68 VO(EG) 883/2004 entsprechende Prioritätsregeln. Auf Grund des Wohnsitzes der Kinder in der Tschechischen Republik und der Erwerbstätigkeit des Kindesvaters in der Tschechischen Republik ergibt sich bei Anwendung der VO(EG) 883/2004 eine vorrangige Zuständigkeit der Tschechischen Republik, was im vorliegenden Fall seitens des Trägers in der Tschechischen Republik offenbar nicht bestritten wird (s die Zahlung von Familienleistungen für August und September 2016). In den restlichen Monaten des Streitzeitraumes war nach den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik (im gegenständlichen Verfahren unbestritten) wegen der Höhe der Einkünfte bereits dem Grunde nach kein Anspruch gegeben.Damit bestand für Österreich als nachrangig zuständigem Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Leistung einer Differenzzahlung [Art 68 Abs 2 VO(EG) 883/2004]. Für einen österreichischen Beihilfenanspruch ist § 53 Abs 1 FLAG 1967 hinsichtlich des ständigen Aufenthaltes der Kinder in der Tschechischen Republik relevant. Zudem normiert Art 7 der VO(EG) 883/2004 zusätzlich zu Art 67 VO(EG) 883/2004, dass Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach der gegenständlichen Verordnung zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass die/der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Zu den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 ist noch anzumerken, dass diese zum Teil widersprüchlich sind (einerseits Zugeständnis der nicht erfolgten Anpassung der Lohnzettel auf die tatsächlichen Verhältnisse trotz Prüfung, andererseits Argumentation mit der Höhe der Einkünfte aus den falschen Lohnzetteln), andererseits sich mit Themen beschäftigen, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sind (fehlende Meldung einer Entsendung, obwohl diese auf Grund der Länge des Einsatzes in Österreich von mehr als 24 Monaten von vornherein im Regelfall nicht möglich gewesen wäre) und im Übrigen auch keine neuen Beweismittel vorgelegt oder Beweisanträge gestellt wurden.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde - wie aus der Textierung des Spruches des bekämpften Bescheides klar hervorgeht - über einen Antrag vom 27. März 2017 auf Ausgleichszahlung abgesprochen.Wie hingegen dem Antrag zweifelsfrei zu entnehmen ist, bezog sich dieser aber auf die Gewährung einer Differenzzahlung.Ansprüche betreffend Ausgleichszahlung und Differenzzahlung sind zwei unterschiedliche Ansprüche, welche in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (§ 4 FLAG 1967 bzw Art 68 VO(EG) 883/2004) geregelt sind (vgl VwGH 30.6.2016, Ra 2015/16/0089, und VwGH 7.9.2017, Ra 2017/16/0042).Das Finanzamt hat somit über einen Antrag entschieden, welcher tatsächlich nicht gestellt wurde. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb das Finanzamt den eindeutigen Antrag auf Differenzzahlung in einen Antrag auf Ausgleichszahlung, welcher zudem im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht erfolgreich hätte sein können, hätte umdeuten können oder sollen, wenn der Antrag klar und eindeutig ist. Insbesondere ist es auch ausgeschlossen, eine Umdeutung in eine Richtung vorzunehmen, welche die Rechtsposition der Antragstellerin/des Antragstellers schwächt.Da somit ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Antrag erlassen wurde, liegt ein zusätzlicher Grund vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Damit erweist sich der bekämpfte Bescheid (Abweisung eines - tatsächlich nicht gestellten - Antrages auf die Gewährung einer Ausgleichszahlung), welcher auf Grund des Antrages auf Differenzzahlung für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2016 ergangen ist, auch aus diesem Grund als rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben. Gleiches gilt, wenn eine Umdeutung bzw Berichtigung (etwa nach § 293 ff BAO) des Spruches überhaupt möglich wäre, auf Grund des unter Pkt 3.2. Ausgeführten.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich hat das Bundesfinanzgericht auf Grund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes auf Grund des insoweit klaren Gesetzes- bzw Verordnungstextes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 9. Dezember 2025
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