(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 50a FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 50a
…Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1991 folgenden Tag in Kraft. (5) § 11 tritt mit 31. Dezember 1991 außer Kraft. (6) § 35 Abs. 6 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. …
§ 39g
…zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von einer Million € für die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 1 entstehen, zu zahlen. (4) Die Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützten Auszahlung der Familienbeihilfe nach § 10a werden aus Mitteln…
Rückverweise