Rückverweise
Der Rechtsprechung des EuGH ist zwar zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten an vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigungen E 101 gebunden sind. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine ebensolche Bindungswirkung auch innerhalb des Mitgliedstaates, dessen zuständiger Träger die Bescheinigung ausgestellt hat, eintritt. Vielmehr ergibt sich schon aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtigkeit der Bescheinigung zu überprüfen und sie gegebenenfalls zurückzuziehen (vgl. dazu auch Punkt 7. des Beschlusses Nr. 181 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (2001/891/EG), ABl. L 329/73), dass der zuständige Mitgliedstaat grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen Subsumtion unter die Bestimmungen der VO 1408/71 ohne Bindung an die ausgestellte Bescheinigung neu zu beurteilen.