JudikaturVwGH

Ra 2015/16/0089 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2016

Die Verordnung Nr. 883/2004 stellt in Art. 68 für die Frage der Prioritätsregel und des Ruhens der nicht vorrangigen Ansprüche eindeutig darauf ab, dass "für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen" (in der englischen Sprachfassung:

"... for the same family members", in der französischen Sprachfassung: "... pour les memes membres de la familie") Leistungen zu gewähren sind. Damit ist jedoch auf die Familienleistung für das einzelne Kind abzustellen und wird ausgeschlossen, der Familienbeihilfe für ein Kind in Österreich als nachrangige Familienleistung die Familienleistungen im anderen Mitgliedstaat (auch) für ein anderes Kind gegenüberzustellen.

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