Rückverweise
Bindende Wirkung entfaltet eine A1-Bescheinigung (nur) gegenüber Trägern (und Gerichten: vgl etwa EuGH 6.9.2018, C-527/16, Alpenrind) eines anderen Mitgliedstaates als jenem, in dem sie ausgestellt wurden. Hingegen ist keine Bindungswirkung gegenüber den von einer Einrichtung desselben Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten gegeben.