JudikaturVwGH

Ra 2015/16/0089 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2016

Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 stellt keinen Widerspruch zu Art. 68 der Verordnung Nr. 884/2004 dar, welcher auf Leistungen "für denselben Familienangehörigen" abstellt, sondern regelt das Verfahren und die Zuständigkeit, wenn die einzelnen Familienangehörigen unterschiedliche Anknüpfungspunkte an die Mitgliedstaaten haben (etwa Ort der Erwerbstätigkeit des Anspruchsberechtigten, Wohnorte des Anspruchsberechtigten, seines Ehepartners, der verschiedenen Kinder in verschiedenen Mitgliedstaaten). "Die Situation der gesamten Familie" (in der englischen Sprachfassung: "situation of the whole familiy") bezieht sich nach dem Zweck dieser Durchführungsbestimmung auf den Wohnort der einzelnen Familienangehörigen.

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