Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. November 2023 betreffend Familienbeihilfe 03.2023-08.2023 (Ordnungsbegriff: ***OB***) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In einem Vorhalteverfahren wurde der von der mitbeteiligten Partei (mP) am 22.06.2023 eingebrachte Antrag auf Ausgleichszahlung für ihre drei Kinder ***K1***, ***K2*** und ***K3*** überprüft. Dabei wurden von der mP für die angegebene Tätigkeit im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in Österreich entsprechende Nachweise verlangt. Von der belangten Behörde wurde aufgrund der Vorlage von Dienstleistungsschecks für die Monate 1-5/2023 und der Berechnung aus den monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung des Mindeststundenlohnes für Reinigungskräfte eine Wochenarbeitszeit von 7,67 Stunden ermittelt.
Mit Bescheid vom 15.11.2023 wurde der gegenständliche Antrag für den Zeitraum 03/2023-08/2023 hinsichtlich der drei Kinder, aufgrund fehlender Beschäftigung der mP in Österreich, abgewiesen.
Dagegen wurde am 23.11.2023 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wurde eingewendet, dass in Österreich bei Auslegung der EU-Verordnung für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe bei einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (möglicher Beobachtungszeitraum könnte ein Kalenderjahr sein) sei. Dazu müssten die Dauer, die Nachhaltigkeit/Qualität und die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die Höhe des Arbeitsentgeltes, die Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit (Richtwert: wöchentliche Mindestarbeitszeit von 8 Stunden) und die Dauer des Arbeitsvertrages herangezogen werden. Weiters brachte die mP vor, dass ihre Arbeit in Österreich einen regelmäßigen Charakter aufweise und das wöchentliche Stundenausmaß mindestens 10 Stunden betragen würde und das schon seit mehr als 12 Monaten in diesem Ausmaß. Sohn ***3*** hat eine Behinderung und die Pflege ist anspruchsvoll. Es stellt für die Bf zudem die einzige Einkommensquelle dar.
Die Zustellung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) erfolgte am 12.04.2024.
Im rechtzeitig am 23.04.2024 eingebrachten Vorlageantrag wurde folgendes Vorbringen erstattet:
"Das europäische Recht ist autonom auszulegen und die EUGH- Judikatur vorrangig anzuwenden. Die Frage, was eine geringe Erwerbstätigkeit darstellt, kann nicht objektiv abstrakt dadurch beantwortet werden, dass in einem nationalen Gesetz ganz lapidar das Wort gering verwendet wird, sondern ist auch nach bereits ständiger Verwaltungspraxis und der neuesten Judikatur des Bundesfinanzgerichtes selbst entscheidungserheblich, wie die Tätigkeit subjektiv konkret daher im Einzelfall, unter Rücksicht auf ihre Dauer, Ausmaß, das dafür bezahlte Entgelt, die Zugehörigkeit in das System der Kranken- und Pensionsversicherung etc. zu beurteilen ist. Eine andere Anwendung des EU-Rechtes wäre als Verstoß gegen das EU- Recht zu klassifizieren und müsste dem EuGH ein solches Verhalten zur Begutachtung ferner als Vertragsverletzung vorgelegt werden".
Im Vorlagebericht verweist die Abgabenbehörde auf die einschlägige EuGH-Judikatur, wonach geringe Erwerbstätigkeiten nicht unter den EU-Erwerbstätigkeitsbegriff fallen (vgl. EuGH 26.02.1992, C-357/89, Rs Raulin.). Zudem sind gem. § 1 Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) nur einfache, geringe monatsweise Hilfs-Tätigkeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze für die Verrechnung mittels Dienstleistungsscheck (DLS) vorgesehen. Daher liege grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 vor.
Zwischenzeitig wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erledigung vom 9.9.2025 (Ra 2025/16/0024) das angefochtene Erkenntnis RV/5100298/2024 nach einer ao.Revision durch das Finanzamt Österreich (FAÖ) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren ist die Beschwerde nunmehr anhand des zitierten VwGH-Erkenntnisses neuerlich zu beurteilen.
Zu diesem Zweck wurde der Revisionswerberin am 13.10.2025 ein Vorhalt übermittelt, der am 17.10.2025 folgendermaßen beantwortet wurde:
Grundsätzlich können lt. Abgabenbehörde auch geringfügige Beschäftigungen unter die Beschäftigung iSd EU-VO 883/2004 fallen, wobei solche unter der Geringfügigkeitsgrenze [für 2023: € 500,91] aber einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind.
Die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit wurde auf Basis der in Kopie vorgelegten Dienstleistungsschecks für die Monate Jänner bis Mai 2023 vorgenommen (diese werden als Beilage übermittelt).
| Summierung für | 1/23 = 396€ |
| 2/23 = 434€ | |
| 3/23 = 414€ | |
| 4/23 = 448€ | |
| 5/23 = 438€ | |
| Gesamt daher | 2.130€ |
Lt. Homepage der BVAEB betrug der Mindeststundenlohn 2023 für die Tätigkeit als Reinigungskraft, Haushaltshilfe oder einfache Gartenarbeit 14,15 Euro. Daraus errechnet sich, unter Berücksichtigung der Daten der Einlösung der Dienstleistungsschecks und der sich daraus ergebenden Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung und abweichend vom von der Mitbeteiligten genannten Wochenarbeitsausmaß von 20 Stunden, eine durchschnittliche wöchentlicheArbeitsleistung von 7,67 Stunden. Die auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum März-August 2023 angepasste Berechnung ergibt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 7,77 Stunden.
| Summe DLS 2023 | Mindestlohn (€) | auf Mindestlohnbasis (€) | |
| März | 414 | 14,15 | 7,314487633 |
| April | 448 | 14,15 | 7,915194346 |
| Mai | 438 | 14,15 | 7,738515901 |
| Juni | 436 | 14,15 | 7,703180212 |
| Juli | 558 | 14,15 | 9,858657242 |
| August | 344 | 14,15 | 6,077738515 |
| März-August 2023 | 46,60777385 |
durchnittliche Wochenarbeitszeit (rechnerisch 4 Wochen/p.M.): 7,767962309
Vom Finanzamt wird ergänzend angemerkt, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei Verwendung von Dienstleistungsschecks für das Jahr 2023 € 686,18 betrug.
Von der mP wurde bis dato zu dieser Vorhaltsbeantwortung keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Die mitbeteiligten Partei ***Bf1*** lebt mit ihrem Ehegatten, ***1*** und den drei Kindern im gemeinsamen Haushalt an der Adresse ***2*** (Tschechien). Der Ehegatte ist in Tschechien beschäftigt. Seit September 2023 ist die mP bei der Hofer KG in einem Arbeitsverhältnis. Davor übte sie (seit September 2021) Tätigkeiten aus, die mittels Dienstleistungsscheck entlohnt wurden. Am 22.06.2023 wurde ein Antrag auf Ausgleichszahlung für ihre drei Kinder gestellt. Mit Bescheid vom 15.11.2023 wurde dieser Antrag für den Zeitraum 03/2023-08/2023 hinsichtlich der drei Kinder, aufgrund fehlender Beschäftigung in Österreich, abgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 09.04.2024 als unbegründet abgewiesen, da aus Sicht der Abgabenbehörde nach der EuGH-Judikatur geringfügige Erwerbstätigkeiten nicht darunterfallen. Bei der gegenständlichen, unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Tätigkeit, würde demnach keine Beschäftigung (Art. 1 lit a der Verordnung EG Nr. 883/2004) vorliegen, wobei diesbezüglich auf das nationale Recht abzustellen sei.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck mit € 10,00 bzw. € 10,40 pro Stunde, wobei von der belangten Behörde eine Wochenarbeitszeit von 7,67 Stunden ermittelt wurde (vgl. Ergänzungsvorhalt vom 29. Juni 2023). Der Prozentsatz von 36,98% für die Sonderzahlungen (SZ) wurde aus dem vorgelegten Sozialversicherungs-Datenauszug übernommen.
Die mP beantragte die Ausgleichszahlung für ihre drei Kinder. Gemäß der vorgelegten Bestätigung über eingelöste Dienstleistungsschecks der BVAEB vom 29.08.2023 wurden die DLS im streitgegenständlichen Zeitraum eingelöst.
Lt.VwGH (Rz 21) wurde dieser Antrag vom Finanzamt erkennbar als solcher auf Gewährung einer Differenzzahlung gerichtet angesehen und mit Bescheid vom 15. November 2023 abgewiesen.
Vom VwGH wurde im Erkenntnis vom 9.9.2025 (Rz 19) dazu ausgeführt, dass "auch bei unterstelltem Bestehen einer Beschäftigung der Mitbeteiligten (mP) in Österreich nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 primär die Tschechische Republik für die Gewährung der Familienleistungen für die in ihrem Haushalt wohnhaften Kinder zuständig ist (vgl. dazu auch VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0088)"
Fest steht, dass die drei Kinder im gemeinsamen Haushalt in der Tschechischen Republik wohnen und diese daher mangels inländischem Wohnsitz keinen Familienbeihilfenanspruch nach den allgemeinen Bestimmungen des FLAG vermitteln . Weiters wurde für den volljährigen Sohn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Ausbildungsverhältnis nachgewiesen.
In den Monaten März 2023 bis Juni 2023 ist lt. Revision eine Stundenanzahl von 4 bis 5 zum jeweiligen Beschäftigungstag händisch auf die Bestätigung durch die mP angemerkt worden. An Hand dieser Bestätigungen wurde von der Abgabenbehörde eine Wochenarbeitszeit von 7,67 Stunden ermittelt (vgl. Ergänzungsvorhalt vom 29. Juni 2023).
In der Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.2025 wurde diese Berechnung für die einzelnen Monate dargestellt sowie für den Beschwerdezeitraum auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 7,77 Stunden adaptiert. Vom Finanzamt wurde unter Berücksichtigung der aliqoten Sonderzahlungen in der angeführten Vorhaltsbeantwortung die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei Verwendung von Dienstleistungsschecks für das Jahr 2023 mit € 686,18 [500,91+185,27 (36,986%)] angegeben.
Es steht demnach fest, dass bei der Berechnung des Finanzamtes der Mindeststundenlohn (€ 14,15) sowie die aliqoten Sonderzahlungen für die Ermittlung der Wochenarbeitszeit Berücksichtigung fanden (§ 2 Abs.3 DLSG).
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht (BFG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen sowie den erteilten Auskünften und Stellungnahmen der Bf samt den eingereichten Unterlagen. Von der Bf wird dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass ihre Tätigkeit in Österreich einen regelmäßigen Charakter aufweise und bei einem wöchentlichen Stundenausmaß von mindestens 10 Stunden keine bloß geringfügige und somit unbeachtliche Erwerbstätigkeit vorliege. Für die belangte Behörde liegt bei der gegenständlichen, unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten, Tätigkeit keine Beschäftigung (Art. 1 lit a der Verordnung EG Nr. 883/2004) vor. Zudem würden Tätigkeiten auf Grundlage der Dienstleistungsschecks schon begrifflich nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung gemäß der Verordnung (EG) VO 987/2009 iVm der Verordnung (EG) VO 883/2004 erfüllen. In der Revision wurde diese Ansicht vom Finanzamt - unter Verweis auf den Umfang sowie die Entlohnung der mittels DLS abgerechneten Tätigkeiten - nochmals bekräftigt.
Im fortgesetzten Verfahren wurde die von der Revisionswerberin abgebene Stellungnahme vom 17.10.2025 im Hinblick auf die vom VwGH aufgeworfenen Fragen entsprechend gewürdigt.
Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen
3.1.1. Rechtsgrundlagen/Allgemeines:
Österreichisches Recht:
Nach § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und - unter näher geregelten Voraussetzungen - für volljährige Kinder.
Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben gemäß § 4 Abs. 1 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Österreichische Staatsbürger, die gemäß § 4 Abs. 1 FLAG vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Die Ausgleichszahlung ist gemäß § 4 Abs. 4 FLAG jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe und der Familienbeihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches zu gewähren.
[…]
§ 1 Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) lautet:
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Abs. 4 nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.
(2) Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.
(3) Befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 1 können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
(4) Entgeltgrenze ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.
§ 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Unionsrecht:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166, S. 1 (im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten (auszugsweise):
Artikel 67:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen: Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Die Verordnung 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für einen bestimmten Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Die Bf fällt als EU-Bürgerin unter den persönlichen Geltungsbereich der VO 883/2004.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Unter einer Beschäftigung im Sinne des Artikel 1 lit a der VO (EG) Nr. 883/2004 ist die tatsächliche Ausübung einer rechtmäßigen, erlaubten Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt zu verstehen. Dabei ist auf das nationale Recht abzustellen.
Nach ständiger Judikatur des EuGH ist der Begriff "Arbeitnehmer bzw. "Beschäftigter" ein autonomer Begriff des Unionsrechtes. "So ist als ''Arbeitnehmer jemand anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält." (EuGH 19. Juli 2017, C-143/16, Abercrombie & Fitch Italia Sri, unter Hinweis auf EuGH vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Rn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Rn. 26, und vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, Rn. 23, vgl. auch BFG 13.11.2017, RV/105231/2017, BFG 05.02.2020, RV/7102446/2019). Im Urteil vom 29. April 1999, Rs. C-85/96 (Martinez Sala), hat der EuGH die Bedeutung der sozialen Absicherung für die Einstufung als Einordnung einer Person als Arbeitnehmer hervorgehoben.
Auf der Grundlage des DLSG verrichtete Tätigkeiten stellen jeweils auf maximal ein Monat befristete Arbeitsverhältnisse dar und begründet auch eine mehrfache Aneinanderreihung solcher Arbeitsverhältnisse keine unbefristete Tätigkeit. Die einzelnen Tätigkeiten der Bf. im Rahmen des DLS stellen daher aneinandergereihte, maximal einmonatige Tätigkeiten dar. Die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen des DLS sind daher nach objektiven Kriterien keine tatsächlichen und echten Tätigkeiten im Sinne der Judikatur des EuGH und erfüllen diese Tätigkeiten im Rahmen des DSL als gelegentliche, kürzestfristige und geringfügige Aushilfstätigkeiten schon begrifflich nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung gemäß der Verordnung (EG) VO 987/2009 i.V.m. der Verordnung EG 883/2004. Aber selbst, wenn man die Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsschecks als eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung (EG) VO 987/2009 i.V.m. der Verordnung EG 883/2004 angesehen hätte, wäre lt. Revisionswerberin bei geringfügigen Tätigkeiten Folgendes festzuhalten:
Bei einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dazu sind die Dauer, die Nachhaltigkeit/Qualität und die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, die Höhe des Arbeitsentgeltes, die Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsvertrages heranzuziehen. Eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von acht Stunden mit entsprechender Entlohnung ist hierbei Grundvoraussetzung. Die Rechtsansicht des BMFJ hinsichtlich der 8-Stunden-Grenze hat sich bis dato nicht geändert, wenngleich die Richtlinien hier nur von einem "Richtwert" ausgehen (vgl. BFG 13.9.2023, RV/7100586/2023 unter Verweis auf EuGH vom 26.2.1992, C-357/89, Rs Raulin)
Die Versicherung allein ist jedenfalls nicht ausreichend, weil eben völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten nicht als Beschäftigung im Sinne der Verordnung EG 883/2004 zu werten sind. Anzumerken ist auch, dass - im Gegensatz zur Vorgängerverordnung EWG 1408/71 - das Bestehen der Pflichtversicherung gegen auch nur ein Risiko nicht mehr ausreichend bzw nicht entscheidend ist (BFG vom 05.02.2020, RV/7102446/2019).
Für EU-Bürger, die über keinen Wohnsitz im Inland verfügen ist die Verordnung EG 883/2004 Art. 11 ff und die Durchführungsverordnung EG 987/2009 anzuwenden:
Artikel 1 der Verordnung enthält Begriffsdefinitionen. Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
[…]
c) "Versicherter" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
3.1.2. Erwägungen:
Vom VwGH wurde im Erkenntnis vom 9.9.2025 (vgl. Rz 19) ausgeführt, dass "auch bei unterstelltem Bestehen einer Beschäftigung der Mitbeteiligten in Österreich nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 primär die Tschechische Republik für die Gewährung der Familienleistungen für die in ihrem Haushalt wohnhaften Kinder zuständig ist (vgl. dazu auch VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0088)" Dabei wurde auf Artikel 68 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 883/2004 Bezug genommen, wonach "bei einer Beschäftigung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten primär der Mitgliedstaat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig, in dem die Kinder wohnhaft sind". Neben der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung der mP ist hier die Beschäftigung ihres Ehegatten in Tschechien zu nennen.
Vom VwGH (Rz 21) wurde auch darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Ausgleichszahlung vom 21. Juni 2023 vom Finanzamt erkennbar als solcher auf Gewährung einer Differenzzahlung gewertet und mit abweisendem Bescheid erledigt wurde. In weiterer Folge hat auch das BFG über eine Differenzzahlung abgesprochen. Abweichendes wird dazu in der Revision nicht vorgebracht.
Da vom VwGH das Vorliegen einer Beschäftigung der mP im Inland nicht thematisiert wurde, kommt gem. Artikel 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 auch eine nachrangige Zuständigkeit Österreichs für Familienleistungen mittels Differenzzahlung (vgl. VwGH 1.6.2021, Ro 2020/10/0002 mVa VwGH 30.6.2016, Ra 2015/16/0089) nicht in Betracht.
In den Monaten März 2023 bis Juni 2023 ist lt. Revision eine Stundenanzahl von 4 bis 5 zum jeweiligen Beschäftigungstag durch die mP händisch auf der Bestätigung angemerkt worden. In der Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.2025 wurde vom Finanzamt diesbezüglich mitgeteilt, dass im Antwortschreiben der mP vom 08.09.2023 die Bestätigung der BVAEB über die eingelösten Dienstleistungsschecks enthalten war mit den darauf angebrachten handschriftlichen Vermerken hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden.
Es kann somit gesichert davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde ermittelte Wochenarbeitszeit von 7,67 Stunden (vgl. Ergänzungsvorhalt vom 29. Juni 2023) auf Basis der von der mP übersendeten Unterlagen samt den von ihr darauf handschriftlich vermerkten Arbeitsstunden berechnet wurde.
Da die drei Kinder im gemeinsamen Haushalt in der Tschechischen Republik wohnen, vermitteln diese mangels inländischem Wohnsitz keinen Familienbeihilfen-Anspruch nach den allgemeinen Bestimmungen des FLAG. Für den volljährigen Sohn besteht gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 deshalb kein Anspruch, weil für den Beschwerdezeitraum kein Ausbildungsverhältnis nachgewiesen wurde.
Nach der VwGH-Judikatur führt ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat im Anwendungsbereich der VO 883/2004 dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Artikel 68 der VO 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung iSd § 4 FLAG gegeben ist" (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2015/16/0089; 7.9.2017, Ra 2017/16/0042).
Da sich die vom Finanzamt anhand der eingelösten Dienstleistungsschecks- unter Bezugnahme auf den für 2023 maßgeblichen Mindeststundenlohn iHv € 14,15 - vorgelegte Berechnung mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 7,67 Stunden (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.2025) als schlüssig erweist, wird die im Erkenntnis vom 27.1.2025 vorgenommene Berechnung (wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 11,42 Stunden) nicht mehr aufrecht erhalten. Es ist demnach als erwiesen anzusehen, dass das von von der mitbeteiligten Partei angegebene Wochenarbeitsausmaß von 20 Stunden unzutreffend ist.
Unter Heranziehung der von der Abgabenbehörde für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ermittelten Wochenarbeitszeit der mP im Ausmaß von durchschnittlich 7,77 Stunden liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bei den einzelnen Tätigkeiten im Rahmen des DLS nach objektiven Kriterien keine tatsächliche und echte Tätigkeit im Sinn der Judikatur des EuGH (vgl. Erkenntnis vom 26.2.1992, C-357/89, Rs Raulin) vor und erfüllen diese als gelegentliche, kurzfristige und geringfügige Aushilfstätigkeiten schon begrifflich nicht die Voraussetzungen einer Beschäftigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. VO 987/2009 iVm der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Die beschwerdegegenständliche Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit, die mittels DLS gemäß § 1 DLSG abgegolten wird, als eine Beschäftigung iSd. VO (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren ist, stellt sich nach den Ausführungen des VwGH (vgl. Rz 19 u. 21) im fortgesetzten Verfahren demnach nicht mehr, da primär die Tschechische Republik für die Gewährung der Familienleistungen für die im Haushalt der mP wohnhaften Kinder zuständig ist und auf das Vorliegen einer Beschäftigung iSd. VO (EG) Nr. 883/2004 - als Anknüpfungspunkt für eine allfällige Ausgleichszahlung - vom VwGH nicht abgestellt wurde.
Die angeführte Berechnung des Finanzamtes ist auch insoweit sachgerecht, als nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Mindeststundenlohn von Seiten der Arbeitgeber unterschritten werden sollte. Dies wurde durch eine auf Mindestlohnbasis erstellte Berechnung der Arbeitszeiten (vgl.Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.2025) erreicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dem VwGH-Erkenntnis (Ra 2025/16/0024) im fortgesetzten Verfahren durch das BFG Rechnung getragen wurde, war eine Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 13. Jänner 2026
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