JudikaturVwGH

Ra 2025/16/0024 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2025

Ein Anspruch auf Familienleistungen durch einen anderen Mitgliedstaat führt im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 dazu, dass ein österreichischer Familienbeihilfenanspruch nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 zu beurteilen ist, nicht jedoch, dass dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinn des § 4 FLAG (insbesondere mit den zeitlichen Auszahlungsmodalitäten - § 4 Abs. 4 FLAG) gegeben ist (vgl. zutreffend Aigner/Lenneis in Czaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, § 4 Rz 1).

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