Ra 2016/08/0059 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das BMSVG enthält in seinem 4. Teil (§§ 49 ff) Bestimmungen über die Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen. Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Beitragsleistung finden sich insbesondere in den §§ 49 Abs. 2, 52 BMSVG. Nach § 52 Abs. 1 BMSVG hat der Anwartschaftsberechtigte für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG monatliche Beiträge von 1,53 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 52 Abs. 2 BMSVG sieht (unter anderem) vor, dass die Beiträge von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die BV-Kasse zu überweisen sind, sowie dass für die Einziehung und Eintreibung die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG gelten. Gemäß § 37 Abs. 1 GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung der Beiträge die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Nach § 37 Abs. 2 GSVG hat der Versicherungsträger - nach vorangehender Mahnung (Abs. 3) - zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszustellen, der einen Exekutionstitel darstellt. Im Rückstandsausweis können die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und auch zur Selbständigenvorsorge einheitlich ausgewiesen werden. Nach der soeben aufgezeigten Rechtslage hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im übertragenen Wirkungsbereich die Beiträge zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG festzustellen, vorzuschreiben, unter allfälliger Ausstellung von Rückstandsausweisen einzubringen und letztlich an die betreffende BV-Kasse zu überweisen.