Ra 2019/15/0114 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten war. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war (vgl. z.B. VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112; 29.8.2018, Ra 2017/17/0170; 2.4.2019, Ra 2019/16/0076, je mwN). Dieses Beschwerderecht kann aber nur dann greifen, wenn der Bescheid zumindest an eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens ergangen ist. Einem Bescheid, der an keine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens ergangen ist, sondern etwa ausschließlich an den Geschäftsführer der juristischen Person, die Eigentümerin der zu beschlagnahmenden Sache ist, kommt keine Beschlagnahmewirkung zu (vgl. VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112). Eine dennoch dagegen erhobene Beschwerde müsste zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 2.4.2019, Ra 2019/16/0076). Wird aber eine derartige Beschwerde inhaltlich erledigt, so ist diese Beschwerdeerledigung -
bei Vorliegen der formalen und inhaltlichen Erfordernisse - rechtswirksam (vgl. - noch zum Berufungsverfahren - neuerlich VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112; diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gegen eine verwaltungsbehördliche Enunziation zu übertragen).