Ra 2016/08/0059 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der (Sonder)Bestimmung des § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG sind Teilzahlungen anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand anzurechnen. Im Hinblick darauf ist für den Bereich des GSVG weder eine Widmung von Beitragszahlungen in der Form, dass etwa nur Pensions- oder Krankenversicherungsbeiträge bezahlt werden sollten, noch eine von der Anrechnungsregel des § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG abweichende Widmung von Teilzahlungen bei Beitragsrückständen möglich (vgl. OGH 30.4.2002, 10 ObS 91/02h, mwN; SVSlg. 54.338 [OLG Linz]).