Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 06.2024 bis 03.2025, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 10. Oktober 2025 teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Monate November 2024 und Dezember 2024 aufgehoben.Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid in Ansehung der Zeiträume Juni 2024 bis Oktober 2024 und Jänner 2025 bis März 2025 unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieher", "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) sei Kindesvater (unter anderem) von ***Name Sohn*** (***ZZZZ-TTMM05***; in der Folge auch als "Kind" oder "Sohn" bezeichnet) und habe für seinen Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Juni 2024 bis März 2025 die Familienbeihilfen bezogen.
Mit Bescheid vom 30.07.2025 habe das Finanzamt die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge vom Beihilfenbezieher zurückgefordert und begründend ausgeführt, dass sich das Kind nicht in einer Berufsausbildung befunden habe.
Am 12.08.2025 habe der Kindesvater gegen den Rückforderungsbescheid vom 30.07.2025 eine Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass sein Sohn sehr wohl eine Schule besucht habe. Die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung wäre zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen der Sommerferien nicht möglich gewesen und werde diese Bestätigung seitens des Kindesvaters nachgereicht werden.
Mit Antrag auf "Aufhebung gem. § 299 (1) BAO" habe der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen nachgereicht:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"eine Schulbesuchsbestätigung der ***Bezeichnung Berufsschule*** vom 08.09.2025, der zu Folge das Kind in der Zeit von 04.11.2024 bis 06.12.2024 und vom 21.04.2025 bis 23.05.2025 diese Berufsschule besucht habe und"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"eine Bestätigung über den Schulbesuch des jüngeren Kindes des Bf. in der Zeit von 03.09.2024 bis 27.06.2025"
]
}
],
"attributes": {
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"style": "list-style-type: disc;"
}
}Am 10.10.2025 habe das Finanzamt eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung (BVE) erlassen und den Rückforderungsbescheid insofern abgeändert, als dem Kindesvater für den Zeitraum November 2024 und Dezember 2024 die Familienbeihilfen für seinen Sohn zuerkannt worden sein. Hinsichtlich der Zeiträume Juni 2024 bis Oktober 2024 und Jänner 2025 bis März 2025 sei die Beschwerde abgewiesen worden.
Am 27.10.2025 habe der Bf. eine "Ergänzung zum Rückforderungsbescheid vom 30.07.2025 und 10.10.2025" eingebracht, die Auszahlung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juni 2024 bis Oktober 2024 und Jänner 2025 bis März 2025 beantragt und vorgebracht, dass sein Sohn in dieser Zeit beim AMS arbeitslos gemeldet gewesen sei und sich "in einem aktiven Bemühen um die Fortsetzung bzw. den Abschluss seiner Lehrlingsausbildung" befunden habe. Diesem Schreiben habe der Kindesvater die folgenden Unterlagen beigelegt:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"einen Lehrvertrag vom 16.11.2022 mit der ***Name Dienstgeber1*** mit der Lehrzeit 01.10.2022 bis 30.09.2025"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"ein Schreiben der WKO vom 05.12.2022, mit dem die Eintragung eines Lehrvertrages mit Lehrzeit 01.10.2022 bis 30.09.2025 (Lehrbetreib ***Name Dienstgeber1***) bestätigt worden sei,"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"ein Schreiben der WKO vom 30.08.2023, mit dem der Lehrvertrag des Kindes übermittelt worden sei (Lehrbetrieb: ***Name Dienstgeber2***),"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"eine Bestätigung der WKO vom 04.09.2023 über die Eintragung eines Lehrvertrages bestreffend den Sohn des Bf. für die Zeit von 17.08.2023 bis 12.10.2025 (Lehrbetrieb: ***Name Dienstgeber2***),"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"einen Vertrag vom 17.04.2025 betreffend die Ausbildung des Kindes für den Lehrberuf ***Bezeichnung Lehrberuf*** für den Zeitraum ab 17.04.2025 bis 15.09.2025 und damit nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum (mit Ausbildungsberechtigten: ***Name Dienstgeber3***),"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"eine Anmeldung des Sohnes des Bf. zur Sozialversicherung vom 17.04.2025,"
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Am 10.11.2025 habe das Finanzamt an den Bf. einen "Bescheid -Mängelbehebungsauftrag" übermittelt und den Kindesvater in diesem Schreiben ersucht anzugeben, ob es sich bei der Eingabe des Bf. vom 27.10.2025 um einen Vorlageantrag oder einen sonstigen Antrag gehandelt habe; auch weise das Anbringen des Bf. den Mangel des Fehlens einer Unterschrift auf und wäre dieser Mangel bis zum 04.12.2025 zu beheben. Mit Schreiben vom 20.11.2025 habe der Bf. den Mangel der fehlenden Unterschrift behoben und angegeben, dass es sich bei seinem Schreiben vom 27.10.2025 um einen Vorlageantrag gehandelt habe.
Aus einem Sozialversicherungsauszug betreffend den Sohn des Bf. vom 21.10.2025 sein die folgenden Versicherungszeiten ersichtlich:
05.09.2022 09.09.2022 Arbeitslosengeldbezug01.10.2022 04.08.2023 Arbeiterlehrling ***Name Dienstgeber1*** 05.08.2023 16.08.2023 Arbeitslosengeldbezug 17.08.2023 16.05.2024 Arbeiterlehrling ***Name Dienstgeber2*** 21.05.2024 05.07.2024 Arbeitslosengeldbezug01.08.2024 26.09.2024 Arbeitslosengeldbezug08.11.2024 03.12.2024 Arbeitslosengeldbezug23.11.2024 23.12.2024 geringfügig beschäftigter Arbeiter ***Name Dienstgeber4***04.12.2024 06.01.2025 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe07.01.2025 14.01.2025 Arbeitslosengeldbezug15.01.2025 16.04.2025 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe17.04.2025 laufend Arbeiterlehrling ***Name Dienstgeber3***12.07.2025 12.07.2025 Geringf. Beschäftig, fallweise Arbeiter ***Name Dienstgeber5*** 29.07.2025 31.07.2025 Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb. ***Name Dienstgeber4***
Mit Vorlagebericht vom 19.02.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
***Bf1*** ist Kindesvater (unter anderem) von ***Name Sohn*** (geboren am ***TT.MM.***2005) und hat für seinen Sohn im Zeitraum von Juni 2024 bis März 2025 die Familienbeihilfen bezogen.
Betreffend das Kind wurden folgende Lehrverträge für folgende Zeiträume abgeschlossen und war das Kind während der folgenden Zeiten bei diesen Lehrbetrieben als Arbeiterlehrling versichert:
***Name Dienstgeber1***:Lehrvertrag vom 16.11.2022 mit der Lehrzeit 01.10.2022 bis 30.09.2025von 01.10.2022 bis 04.08.2023 versichert als Arbeiterlehrling
***Name Dienstgeber2***:Lehrvertrag aus 2023 mit der Lehrzeit 17.08.2023 bis 12.10.2025von 17.08.2023 bis 16.05.2024 versichert als Arbeiterlehrling
***Name Dienstgeber3***:Lehrvertrag vom 17.04.2025 mit der Lehrzeit 17.04.2025 bis 15.09.2025von 17.04.2025 bis laufend (d.h. bis 21.10.2025, dem Datum der Erstellung der Sozialversicherungsabfrage) versichert als Arbeiterlehrling
In den folgenden Zeiten bezog das Kind Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder war geringfügig beschäftigt:
05.09.2022 09.09.2022 Arbeitslosengeldbezug05.08.2023 16.08.2023 Arbeitslosengeldbezug 21.05.2024 05.07.2024 Arbeitslosengeldbezug01.08.2024 26.09.2024 Arbeitslosengeldbezug08.11.2024 03.12.2024 Arbeitslosengeldbezug23.11.2024 23.12.2024 geringfügig beschäftigter Arbeiter ***Name Dienstgeber4***04.12.2024 06.01.2025 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe07.01.2025 14.01.2025 Arbeitslosengeldbezug15.01.2025 16.04.2025 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe12.07.2025 12.07.2025 Geringf. Beschäftig, fallweise Arbeiter ***Name Dienstgeber5*** 29.07.2025 31.07.2025 Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb. ***Name Dienstgeber4***
In der Zeit von 04.11.2024 bis 06.12.2024 und vom 21.04.2025 bis 23.05.2025 hat der Sohn des Bf. die Berufsschule besucht.
Dass ***Bf1*** der Kindesvater (unter anderem) von ***Name Sohn*** (geboren am ***TT.MM.***2005) ist und für seinen Sohn im Zeitraum von Juni 2024 bis März 2025 die Familienbeihilfen bezogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig.
Die Lehrverhältnisse mit der ***Name Dienstgeber1***, mit ***Name Dienstgeber2*** und mit der ***Name Dienstgeber3*** ergeben sich aus den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Dass das Kind bei der ***Name Dienstgeber1*** von 01.10.2022 bis 04.08.2023, bei ***Name Dienstgeber2*** von 17.08.2023 bis 16.05.2024 und bei der ***Name Dienstgeber3*** ab 17.04.2025 versichert war, ergibt sich aus der vorgelegten Sozialversicherungsabfrage vom 21.10.2025 und ist unstrittig.
Auf Grundlage der Sozialversicherungsabfrage und auch des Vorbringens des Bf., wonach das Kind beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen ist, ist das BFG zu der Überzeugung gelangt, dass der Sohn des Bf. (nur) in den Zeiten von 01.10.2022 bis 04.08.2023, von 17.08.2023 bis 16.05.2024 und ab 17.04.2025 bei den verschiedenen Lehrbetrieben als Lehrling beschäftigt gewesen ist und dass demnach insbesondere in der Zeit von 17.05.2024 bis 16.04.2025 eine "Beschäftigungslücke" bestanden hat.
Dass der Sohn des Bf. in der Zeit von 04.11.2024 bis 06.12.2024 und vom 21.04.2025 bis 23.05.2025 die Berufsschule besucht hat, ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 08.09.2025 und ist unstrittig.
Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; 22.12.2011, 2009/16/0315 und 15.12.2009, 2007/13/0125, jeweils mwN).
Die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stellt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar (vgl. z.B. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, mwN). Diese Lehrausbildung steht auf zwei Säulen: Zum einen die praktische Ausbildung im Betrieb (in der Regel 75 bis 80 % der Lehre), und zum anderen die Ausbildung in der Berufsschule (so genanntes "duales System" der Lehrausbildung). Unter Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 fällt demnach auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 20.02.2025, Ra 2023/16/0114; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077). Das österreichische duale Lehrlingsausbildungssystem sieht demnach eine Kombination aus praktischer Ausbildung in einem Betrieb im Rahmen eines Lehrverhältnisses und aus schulischer Ausbildung an einer Berufsschule vor.
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, weswegen sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen sind (vgl. z.B. VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. z.B. VwGH 20.02.2025, Ra 2024/16/0067; VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN). Voraussetzung dafür, dass eine Lehre eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, ist demnach, dass das Kind sowohl die Berufsschule besucht als auch die Ausbildung im Betriebs des Lehrherrn absolviert, weil nur diesfalls die Lehrausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.
Hat ein Kind die praktische Berufsausbildung vorzeitig beendet, besucht es jedoch die für den Abschluss erforderlichen Berufsschullehrgänge, so steht dieses Kind (nur) während der Monate des Berufsschulbesuches in Berufsausbildung (vgl. z.B. UFS 1.3.2007, RV/0087-G/06). Keine Berufsausbildung liegt allerdings vor, wenn das Dienstverhältnis wegen massiver Probleme mit dem Lehrherrn vorzeitig gelöst wurde und das Kind nur einmal wöchentlich die Berufsschule besucht (vgl. z.B. BFG 20.6.2014, RV/7101194/2014).
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Bf. in den Jahren 2022, 2023 und 2025 Lehrverträge mit verschiedenen Lehrbetrieben abgeschlossen und war das Kind (nur) in den Zeiten von 01.10.2022 bis 04.08.2023, von 17.08.2023 bis 16.05.2024 und ab 17.04.2025 bei den verschiedenen Lehrbetrieben als Lehrling beschäftigt. In der Zeit von 17.05.2024 bis 16.04.2025 lag beim Sohn des Bf. eine "Beschäftigungslücke" vor.
Der Umstand, dass das Kind während dieser "Beschäftigungslücke" Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat oder bei anderen Dienstgebern kurzfristig geringfügig beschäftigt gewesen ist, ersetzt nicht die praktische Tätigkeit des Sohne des Bf. im Lehrbetrieb.
Da die Absolvierung einer Lehre in einem anerkannten Lehrverhältnis nur dann eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, wenn das Kind sowohl die theoretische Ausbildung in der Berufsschule als auch die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb absolviert, der Sohn des Bf. in der Zeit 17.05.2024 bis 16.04.2025 eine solche praktische Ausbildung im Lehrbetrieb aber nicht durchlaufen hat, hat die Lehrausbildung des Sohnes in der Zeit von 17.05.2024 bis 16.04.2025 nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen und lag in dieser Zeit in Ansehung des Sohnes des Bf. eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 grundsätzlich nicht vor. Eine Berufsausbildung hat lediglich während jener Zeit vorgelegen, in der das Kind in der Zeit von 04.11.2024 bis 06.12.2024 und vom 21.04.2025 bis 23.05.2025 die Berufsschule besucht hat.
Da in der Zeit von 17.05.2024 bis 03.11.2024 und von 07.12.2024 bis 16.04.2025 beim Sohn des Bf. eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht vorgelegen hat, bestand in dieser Zeit kein Abspruch auf Familienbeihilfe für das Kind.
Die belangte Behörde hat daher mit der BVE vom 10.10.2025 die Beschwerde des Bf. hinsichtlich der Zeiträume Juni 2024 bis Oktober 2024 und Jänner 2025 bis März 2025 zu Recht abgewiesen. Der Beschwerde des Bf. war daher im Umfang der BVE der belangten Behörde vom 10.10.2025 teilweise Folge zu geben.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe von dem Beschwerdeführer rückzufordern. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht auch dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden sind und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat.
Wie unter dem Punkt "Prüfung des Beihilfenanspruches im konkreten Fall" dargelegt, bestand für die Zeiträume Juni 2024 bis Oktober 2024 und Jänner 2025 bis März 2025 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Da dem Bf. die Beihilfen für die Zeiträume Juni 2024 bis Oktober 2024 und Jänner 2025 bis März 2025 ausbezahlt worden sind, erfolgte die Rückforderung dieser Familienbeihilfen durch die belangte Behörde zu Recht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Rechtsfragen, dass eine Berufsausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss und bei der Absolvierung einer Lehre eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nur dann vorliegt, wenn sowohl die praktische Ausbildung im Betrieb als auch die Ausbildung in der Berufsschule absolviert werden, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen diesbezüglich nicht vor.
Dass im vorliegenden Fall im Rückforderungszeitraum eine praktische Ausbildung des Kindes nicht vorgelegen hat und ein Berufsschulbesuch des Sohnes des Bf. "nur" in der Zeit von 04.11.2024 bis 06.12.2024 und vom 21.04.2025 bis 23.05.2025 vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der vom Bf. vorgelegten Beweismittel im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen auch diesbezüglich nicht vor.
Dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen verschuldensunabhängig zurückzuzahlen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht zu ersehen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 23. Februar 2026
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