Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen Dipl.-Ing. B. F., ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 7. Juli 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Mai 2025, Zahl: MA67/ZAHL/2025, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde vom 7. Juli 2025 wird als verspätet zurückgewiesen.
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}II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
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}Mit Straferkenntnis vom 9. Mai 2025, Zahl: MA67/ZAHL/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 7. August 2024 um 13:10 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Straße 3, abgestellt. Er soll den elektronischen Parkschein Nr. ***Nr. 1*** (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 13:03 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. ***Nr. 2*** (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 13:20 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 9 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ist unter anderem wie folgt ausgeführt:
"[…] Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. […]"
Der Bescheid vom 9. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer elektronisch am 10. Mai 2025 zugestellt und wurde von diesem am selben Tag um 07:39 Uhr übernommen.
Mit E-Mail vom 4. Juni 2025 führte der Beschwerdeführer aus:
"wie dem Schreiben im Anhang GZ: MA67/ZAHL2/2024 vom 21.02.2025 zu entnehmen ist, wurde das Verfahren eingestellt und die Angelegenheit hat sich somit erübrigt."
Nachdem dem Beschwerdeführer per E-Mail vom selben Tag seitens der Behörde mitgeteilt wurde, dass das eingestellte Verfahren Dipl.-Ing. Franz Verwandter betrifft und eine Beschwerde innerhalb der Frist von vier Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses einzubringen sei, bat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. Juni 2025 um Aufschub aufgrund eines Todesfalls in der Familie.
Am 7. Juli 2025 brachte der Beschwerdeführer eine weitere E-Mail ein:
"zur Klarstellung folgende Information: […]
2. das Straferkenntnis" ist nicht deutsch! > es tut mir sehr Leid, ich kann Ihre Einrichtung nicht ernst nehmen.3. die geforderten Fotos mit Zeitstempel zum Nachweis meiner Schuld wurden bis dato nicht an mich gesendet.4. bezugnehmend zum letzten Schreiben von Ihnen kann ich Folgendes erwidern: die Glaubwürdigkeit des Kontrollorgans ist sehr wohl hinterfragbar und antastbar
[…]"
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 67). Sie wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Aus dem vom Magistrat vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Zustellung des mit 9. Mai 2025 datierten Straferkenntnisses am 10. Mai 2025 erfolgt ist.
Das Straferkenntnis enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Bevor die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausgesprochen wird, ist entweder von Amts wegen ( § 39 Abs 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. VwGH 29.04.2011, 2011/02/0063, VwGH 30.04.2013, 2012/05/0102, VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060, VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142, VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0017, vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88 zitierte hg. Rechtsprechung).
Mit Verspätungsvorhalt vom 4. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht in Kenntnis gesetzt, dass das am 7. Juli 2025 mit E-Mail eingebrachte Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 10. Juni 2025 geendet habe. Die Beschwerde wäre demnach zurückzuweisen. Es werde ihm Gelegenheit geboten, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer gab zum nachweislich am 11. Dezember 2025 übernommenen Verspätungsvorhalt (Übernahmebestätigung RSb) per E-Mail am 22. Dezember 2025 insoweit eine Stellungnahme ab, als eine Ortsveränderung seines Kraftfahrzeuges zwischen der Lösung von elektronischen Gratisparkscheinen behauptet wurde. Zur verspäteten Eingabe der Beschwerde wurde seinerseits nichts vorgebracht.
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs 2 ZPO ist möglich (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233, VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197, vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 13.11.1992, 91/17/0047, VwGH 26.05.1997, 96/17/0063, VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082, vgl. auch Ritz, BAO Kommentar, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz).
Der Beschwerdeführer hat zum Vorhalt der Verspätung keine Stellung bezogen und wurden von ihm Bescheinigungsmittel über eine allfällige Ortsabwesenheit nicht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht kann daher von einer rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses am 10. Mai 2025 ausgehen.
Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung, also am 10. Mai 2025. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat ( § 32 Abs 2 AVG). Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert ( § 33 Abs 1 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ( § 33 Abs 2 AVG). Da das Ende der Frist auf einen Samstag fällt und der darauffolgende Montag der Pfingstmontag und damit ein gesetzlicher Feiertag war, ist der letzte Tag der Frist der 10. Juni 2025.
Am 4. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer der Behörde per E-Mail mitgeteilt, dass dem Schreiben im Anhang zur GZ A67/ZAHL2/2024 vom 21. Februar 2025 zu entnehmen sei, dass das Verfahren eingestellt wurde und die Angelegenheit sich somit erübrige. Dieses Schreiben ist nicht als Beschwerde anzusehen, da nach dem objektiven Inhalt der Erklärung eben keine Beschwerde beabsichtigt war, weil irrtümlich die Einstellung des Verfahrens angenommen worden ist.
Der E-Mail vom 7. Juli 2025 ist zumindest der Inhalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Straferkenntnis bekämpft und sich als unschuldig ansieht, sodass dieses Schreiben zwar als Beschwerde zu qualifizieren ist, diese jedoch erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Auch das Ersuchen um Fristverlängerung per E-Mail am 16. Juni 2025 ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und daher ebenso verspätet gestellt worden und konnte für den Beschwerdeführer keinen Rechtsvorteil verschaffen.
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Gemäß § 44 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung unter anderem, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Die Beschwerde vom 7. Juli 2025 war daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 50 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Art 133 B-VG normiert auszugsweise:
"[…] (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a Abs 4 VwGG lautet:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben und eine Geldstrafe von über 750,00 € und eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden durfte, war die Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 23. Dezember 2025
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