JudikaturVwGH

Ra 2014/06/0017 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2016

Unterließ die Berufungsbehörde, die die Berufung des Mitbeteiligten als verspätet zurückwies, offenbar in Verkennung der Rechtslage eine Rückfrage betreffend den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Mitbeteiligten, ist davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das LVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014). Das LVwG wäre gehalten gewesen, die erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen und danach über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung des Mitbeteiligten durch die Berufungsbehörde zu entscheiden.

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