Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18. Oktober 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt sohin 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom 21. August 2025 an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 13. Juni 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. Einspruch erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, sie habe am Beanstandungstag das Fahrzeug um 05:56 Uhr abgestellt und habe schon um diese Zeit einen Parkschein buchen wollen, da sie anschließend arbeiten gegangen sei. Sie habe es mehrmals über die Handyparkapp versucht, auch vor und nach 09:00 Uhr, jedoch die App habe nicht funktioniert. Es sei auch in den Medien verlautbart worden, dass Handyparken nicht möglich gewesen sei. Da sie den ganzen Tag arbeite und nicht weggehen könne, sei es ihr nicht möglich gewesen, Parkscheine zu erwerben. Im Hinblick auf eine dienstliche Abendveranstaltung sei es ihr nicht möglich gewesen, öffentlich zu fahren, da sie öffentlich für eine Strecke von der Wohnung zur Dienststelle zwei Stunden benötige, im Gesamten also vier Stunden. Zudem monierte sie den in der Strafverfügung angeführten Tatort, der richtig 1010, Teinfaltstraße 7 gewesen sei. Die Bf. ersuchte daher um Straferlassung.
Mit Straferkenntnis vom 25. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und des Einwandes hinsichtlich dem Tatort fest, der Meldungsleger habe das Fahrzeug bereits in der Organstrafverfügung der Marke, Farbe und dem behördlichen Kennzeichen nach genau beschrieben sowie Fotos vom gegenständlichen Fahrzeug angefertigt. Auch bestünden keine Zweifel an der Konkretisierung des Tatorts.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in der geltenden Fassung, sei für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten, wobei der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 27 der StVO 1960 als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z, 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen umfasse.
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung).
Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Eine Überprüfung über das HANDY-Parken-System habe ergeben, dass an diesem Tag keine Buchungen getätigt worden seien.
Wie auch in den Nutzungsbedingungen für das Service HANDY Parken angeführt sei, handle es sich bei HANDY Parken um ein auf Funktechnologie basierendes Service. Dieses könne jedoch keine Gewähr für ein unterbrechungs- und störungsfreies funktionieren des Services,
insbesondere des dem Service zugrundeliegenden technischen Systems einschließlich der erforderlichen Mobilfunkeinrichtungen, oder für bestimmte Übertragungszeiten und Kapazitäten, wie beispielsweise SMS, übernehmen.
Werde das Service des Handy Parkens in Anspruch genommen, sei der Nutzer daher verpflichtet die Buchungsbestätigung für den Parkschein abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht werde und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen sei.
Bei Nichtverfügbarkeit des Services Handyparken seien die zur Verfügung stehenden alternativen Entrichtungsmöglichkeiten der Gemeinde bzw. des Parkraumanbieters, wie etwa Parkscheine in Papierform oder Parkautomaten, in Anspruch zu nehmen.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005).
Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.
Dem Vorbringen der Bf. sei mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.01.1998, 96/17/0354) entgegenzuhalten, dass der Bf. insoweit Fahrlässigkeit im dargelegten Sinne zur Last zu legen sei, als sie ohne vorher (Papier)Parkscheine besorgt zu haben, ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Dass ihr die Besorgung von Parkscheinen etwa vor Antritt der Fahrt in den Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone unzumutbar gewesen sei, sei nicht anzunehmen.
Da für den Beanstandungszeitpunkt kein entsprechender Parkschein aktiviert gewesen sei bzw. auch kein Parkschein hinterlegt gewesen sei, habe von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Verhängung einer Geldstrafe nicht abgesehen werden können.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG - eine Ermahnung - liege im Ermessen der Behörde ("kann") und hänge von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liege daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, komme in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Allerdings setzte diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes finde ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 365,00 vorsiehe.
Sei aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehle es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage komme (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Dem Ersuchen der Bf. um Nachsicht und sohin auf Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (betreffend dem Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe bzw. dem Absehen von der Fortführung des Verfahrens) werde angesichts des bisherigen Akteninhaltes nicht nachgekommen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Akteninhalt böte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde und bringt das Folgende vor:
"Wie ich bereits im Einspruch vom 24.08.2025 gegen das Straferkenntnis angeführt habe, hat die App für die elektronische Parkscheinentwertung am 13.06.2025 längere Zeit nicht funktioniert. Ich habe dies mehrmals versucht, es hat aber nicht funktioniert. Dies wurde sogar in öffentlichen Medien an diesem Tag bekannt gemacht. Ich habe in einem Beruf (ich war an diesem Tag arbeiten) keine Möglichkeit, einfach wegzugehen und Parkscheine in einer Trafik, die ebenfalls weiter entfernt von meinem Arbeitsplatz, ist zu erwerben. Ich habe war bereits vor Öffnung der Trafiken in der Stadt. Weiters müsste ich gleich mind. 5 oder 10 Parkscheine kaufen, die ich womöglich nicht mehr benötige bzw. wegen laufenden Erhöhungen der Gebühren ungültig werden. Ich glaube nicht, dass es im Interesse des Staates, bzw. der Stadt Wien ist, dass man von der Arbeit gekündigt wird, weil man in der Arbeitszeit herumlaufen muss, Parkscheine zu kaufen. Dafür, dass die elektronischen Parkscheine wegen technischer Probleme seitens der Stadt Wien nicht gelöst werden können, kann ich nicht haftbar gemacht werden. Man kann nicht alles dem Kunden anlasten. Mir kann in keiner Weise angelastet werden, dass ich nicht zahlungswillig bin. Da ich nur in Ausnahmefällen mit dem PKW in der Kurzparkzone parke, verwende ich daher die elektronischen Parkscheine. Man sollte sich als zahlender Bürger auf die Funktionstüchtigkeit verlassen können, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Ich kann mir auch nicht wegen solchen Umständen plötzlich in der Früh einen Urlaubstag nehmen. Wie ersichtlich ist, wohne ich nicht in Wien. Wie ich bereits in meinem Einspruch angeführt habe, benötige ich zum Hin- und herfahren von zuhause in die Arbeit insgesamt 4 Stunden. Im Hinblick auf diese Umstände bitte ich daher um Stattgebung der Beschwerde."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 22. Oktober 2025).
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Freitag) 13. Juni 2025 um 09:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8 ggü, abgestellt.
Die Bf. war die Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt (09:11 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für
die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Freitag, 13. Juni 2025 um 09:11 Uhr Gebührenpflicht bestand.
Der Abstellort, die Lenkereigenschaft der Bf., der Beanstandungszeitpunkt und die Feststellung, dass kein Parkschein für den Abstellvorgang gebucht war, wurden von der Bf. nicht bestritten.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten sowie den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos. Zudem bestreitet die Bf. nicht, dass kein Parkschein entwertet war. Die Bf. macht Störungen bei Handyparken geltend.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
In Ansehung der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Wie dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, beruft sich die Bf. auf Störungen bei Handyparken:
Dazu ist festzustellen, dass es keinen Schuldausschließungsgrund darstellt, wenn der Lenker eines Fahrzeuges zB wegen fehlender Internetverbindung oder anderen Störungen vergeblich versucht, einen elektronischen Parkschein zu aktivieren. Für diese Fälle hat der Lenker einen Papierparkschein mit sich zu führen, um sich nicht den Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen zu müssen, welcher gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit genügt (vgl. zB BFG 08.11.2021, RV/7500633/2020, BFG 06.02.2023, RV/7500568/2022).
Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (VwGH 26.1.1998, 96/17/0354).
Auf Grund der vorhergehenden Ausführungen kann das Vorbringen der Bf., dass durch einen Ausfall im Handynetz ihre Aktivierung nicht umgesetzt wurde, nicht zum Erfolg führen, denn der Fahrzeuglenker hat die Buchungsbestätigung im oder unmittelbar beim Fahrzeug abzuwarten, weil erst damit die Abgabe als entrichtet gilt. Liegt tatsächlich eine technische Störung vor und erfolgt keine Rückbestätigung, ist der Lenker verpflichtet, die Abgabe in Form eines Papierparkscheines zu entrichten.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. dadurch, dass sie das in Rede stehende Fahrzeug in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen.
Sie hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen und den objektiven Tatbestand verwirklicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Die Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem sie das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt hat, war die Bf. im gegenständlichen Fall nicht von ihrer Pflicht entbunden, einen Parkschein zu entwerten und es hätte die Bf. als Fahrzeughalterin im Vorhinein dementsprechende Vorkehrungen treffen können, wie zB die rechtzeitige Beschaffung und Aufbewahrung von Papierparkscheinen im Fahrzeug, um auf diese bei einer Störung der HandyParken-App sofort zurückgreifen zu können. Dies hat die Bf. jedoch unstrittig unterlassen.
Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ging die belangte Behörde zu Recht von Fahrlässigkeit aus.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 19. November 2025
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