§ 244
§ 244 — BAO
§ 244 — BAO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246323
Zuletzt nach Updates gesucht am
Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
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