Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 1. Oktober 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 18. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (A118) am 18. April 2025 um 11:07 Uhr in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 67, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma Firma, AdrFirma, als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges mit Schreiben vom 17. Juni 2025, GZ. MA67/GZ/2025, zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).
Die Lenkererhebung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 benannte die Firma Firma den Beschwerdeführer (Bf.) als jene Person, der das genannte Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen gewesen sei.
Mit Strafverfügung vom 15. Juli 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde dem Bf. vorgeworfen, am 18. April 2025 um 11:07 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 67, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom 24. Juli 2025 Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor, das Kennzeichen sei nicht auf seinen Namen gemeldet. Er übermittle seine Zulassungsdaten im Zusammenhang mit der Strafverfügung.
Eine Kopie (s)einer Zulassungsbescheinigung war dem Einspruch beigelegt.
Mit Schreiben vom 18. August 2025 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde der Bf. unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
In dem Schreiben vom 18. August 2025 wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme angeführt:
"Aus der Organstrafverfügung, welche von einem Organ des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, ergibt sich, dass das Fahrzeug der Marke Marke mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 18.04.2025 um 11:07 Uhr in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 67, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Anlässlich der Amtshandlung hat das Organ zwei Fotos angefertigt, welche Ihnen in der Beilage zur Kenntnis gebracht werden. Auf diesen ist ersichtlich, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt, ohne dass ein Parkschein hinterlegt war, an der gegenständlichen Tatörtlichkeit abgestellt war.
Bezugnehmend auf Ihren Einspruch vom 24.7.2025 wird mitgeteilt, dass Sie anlässlich der ho. Lenkererhebung vom 17.6.2025 von der Zulassungsbesitzerin, der Firma, als Lenker bekanntgegeben worden sind.
Sie können sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt geben. …"
Die Versendung des Schreibens vom 18. August 2025 wurde gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz - Zustellung ohne Zustellnachweis - veranlasst und erfolgte am 18. August 2025. Der Bf. beließ das Schreiben jedoch gänzlich unbeantwortet.
In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. mit Straferkenntnis vom 18. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden fest. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zahlende Gesamtbetrag auf 85,00 Euro belief.
Zur Begründung wurde im Straferkenntnis nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf das Vorbringen des Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung das Folgende festgestellt:
"Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die Angaben des Meldungslegers in der zugrundeliegenden Organstrafverfügung einschließlich der von ihm angefertigten Beanstandungsfotos sowie die von der Zulassungsbesitzerin, nämlich der Firma, erteilte Lenkerauskunft zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel, vorzulegen. Da Sie ohne Angabe von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren, wie im genannten Schreiben angekündigt, ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Ihre Lenkereigenschaft war aufgrund des Akteninhaltes als erwiesen anzusehen. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung des Parkometergesetzes verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Falll daher nicht vor.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Anbringen vom 1. Oktober 2025 (fristgerecht) Beschwerde und führte zur Begründung das Folgende aus:
"Strafe Betroffenes Fahrzeu: Kennz Dieses Fahrzeu gehöhrt mir nicht. Das Fahrzeug ist von der Firma Firma1Die Firma war bis vor 4 Monaten noch an der Anschrift AdrFirma1 gemeldet. Der Innhaber und Geschäfts Führer ist Heer Inhaber Er besitzt auch die Firma Firma2 Ich hab nichts mit der Firma zu tun. ich besize ein eigenes Auto und Pensionist. Keine Verbindung zu diesen Firmen. Her Inhaber1 hat die Telefonnummer +TelNr Ich hab ihm schon gesagt und das Dokomet weiter geleitet mit der aufforderung sich mit ihnen in Verbindung zu setzen. Ich bitte um bearbeitung und einer Positiven Nachricht."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 8. Oktober 2025).
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am Freitag, 18. April 2025 um 11:07 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 67, abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Freitag, 18. April 2025 um 11:07 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 (Lenkerauskunft) benannte die Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges, die Firma Firma, den Bf. als jene Person, der das genannte Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen gewesen sei.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben vom 18. August 2025) wurde dem Bf. der Sachverhalt vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens geboten. Dieses Schreiben beließ der Bf. unbeantwortet.
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht gelenkt.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung und die Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers sind aktenkundig.
Einen Zustellmangel hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben vom 18. August 2025) hat der Bf. auch in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht. Daher konnte das Bundesfinanzgericht von der ordnungsgemäßen Zustellung des Schreibens gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz ausgehen.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die beschwerdeführende Partei das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am angelasteten Tatort abgestellt hat.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. VwGH 20. September 1999, 98/21/0137).
Aus der am 18. August 2025 ergangenen und dem Bf. auch tatsächlich zugekommenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme geht hervor, dass der Zulassungsbesitzer den Bf. als jene Person bekannt gegeben hat, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen war. Darüber hinaus wurde dem Bf. die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben.
Der Bf. hat den Vorhalt der belangten Behörde gänzlich unbeantwortet belassen und behauptet nun in der Beschwerde - , ohne dafür entsprechende Beweise anzubieten - das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt und keine Verbindung dazu zu haben.
Somit geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das die beschwerdeführende Partei das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am angelasteten Tatort abgestellt hat.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Die beschwerdeführende Partei hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung:
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen".
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 3. November 2025
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