Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. November 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe 10.2022-09.2025, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2022 bis September 2023 aufgehoben.Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2023 bis September 2025 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieher", "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) sei Kindesvater von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM02***; in der Folge auch als "Kind" oder "Sohn" bezeichnet) und habe (unter anderem) für seinen Sohn in der beschwerdegegenständlichen Zeit von Oktober 2022 bis September 2025 die Familienbeihilfen bezogen.
Mit Bescheid vom 07.11.2025 habe das Finanzamt von dem Beihilfenbezieher die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für das Kind für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2025 zurückgefordert und diesen Rückforderungsbescheid begründet wie folgt:
Familienbeihilfe steht nach dem ersten Studienjahr nur dann zu, wenn einer der folgenden Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurde:
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"14 ECTS-Punkte der Studieneingangs-oder Orientierungsphase"
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"eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung"
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}Keiner dieser Leistungsnachweise wurde erbracht, Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
Der Kindesvater habe gegen den Rückforderungsbescheid vom 07.11.2025 am 10.11.2025 eine Beschwerde eingebracht und insbesondere vorgebracht, dass er den Studienerfolgsnachweis dem Finanzamt nicht übermittelt und das Kind sein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Diesem Rechtsmittel habe der Bf. den Erfolgsnachweis der ***Name Universität*** betreffend das Bachelorstudium ***Bezeichnung Studium*** seines Sohnes beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 03.12.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde des Bf. abgewiesen und nach dem Anführen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass das Kind in den absolvierten Studienjahren folgende, nachstehend angeführte positive ECTS-Punkte erreicht habe: 12 ECTS (Studienjahr 2021/22), 8 ECTS (Studienjahr 2022/23), 8 ECTS (Studienjahr 2023/24) und 4 ECTS (Studienjahr 2024/25). Da der Sohn des Bf. im zweiten Studienjahr den Mindeststudienerfolg von 16 ECT- Punkten/Studienjahr nicht erreicht und in den folgenden Studienjahren ebenfalls die erforderlichen 16 ECTS nicht nachgewiesen habe, könne nicht von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium ausgegangen werden.
Am 27.12.2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Leistungsnachweis des ersten Studienjahres bis zum Ende der Zulassungsfrist des dritten Semesters (sohin bis zum 30.11.2022) erbracht werden könne, dass sein Sohn ernsthaft und zielstrebig studiert habe, dass dieser krankheitsbedingt zu einzelnen Prüfungen nicht habe antreten können, dass das Kind neben dem Studium in einer ***Bezeichnung Kanzlei*** gearbeitet habe und dass die Vorgangsweise der Behörde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprochen habe. Diesem Vorlageantrag habe der Bf. die folgenden Unterlagen beigelegt:
Beilage ./1 Mitteilung vom 12.12.2022Beilage ./2 Rückforderungsbescheid vom 07.11.2025Beilage ./3 Beschwerde vom 10.11.2025Beilage ./4 Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025Beilage ./5 ErfolgsnachweisBeilage ./6 InskriptionsbestätigungBeilage ./7 LeistungsübersichtBeilage ./8 Anmeldungen, Mitschriften und Lehrmaterialien aus genannten LVPsBeilage ./9 PrüfungsstatistikenBeilage ./10 Drei ärztliche AttesteBeilage ./11 No-Show Formular
Mit Vorlagebericht vom 04.03.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Am 09.03.2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht an die ***Name Universität*** einen Beschluss (schriftliches Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO) mit folgendem Inhalt:
Gemäß § 143 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht ab dem zweiten Studienjahr ein Anspruch auf Familienbeihilfe (unter anderem) dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Die Auskunftsperson wird darauf hingewiesen, dass die Auskunft in den im § 171 Bundesabgabenordnung genannten Fällen verweigert werden kann (§ 171 BAO betrifft insbesondere das Aussageverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen und im Falle des Bestehens gesetzlich anerkannter Verschwiegenheitspflichten) ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen.
Sie werden ersucht, folgende Fragen bis 03.04.2026 zu beantworten und folgende Unterlagen zu übermitteln:
Sachverhalt:
Nach dem beiliegenden Erfolgsnachweis der ***Name Universität*** hat ***Name Sohn*** die Studieneingangs- und Orientierungsphase am 21.11.2022 abgeschlossen und im Rahme dieser Studieneingangs- und Orientierungsphase Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt. Seitens der Universität wurden dem Finanzamt betreffend das Wintersemester 2021/2022 insgesamt 8, betreffend das Sommersemester 2022 insgesamt 4 und betreffend das Wintersemester 2022/2023 insgesamt 4 ECTS-Punkte gemeldet. Nach den seitens der Universität dem Finanzamt übermittelten Daten hätte die am 21.11.2022 abgelegte Prüfung (***Name Prüfungsgegenstand***) demnach zum Wintersemester 2022/2023 (und demnach zum 2. Studienjahr) gezählt.
Ergänzungspunkte:
Die ***Name Universität*** wird ersucht, dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob seitens der Universität die von ***Name Sohn*** am 21.11.2022 abgelegte Prüfung (***Name Prüfungsgegenstand***) zum Sommersemester 2022 oder zum Wintersemester 2022/2023 gezählt wird.
Die ***Name Universität*** wird ersucht, dem Bundesfinanzgericht einen Nachweis/eine Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu übermitteln, aus der ersichtlich ist, ob seitens der Universität die von ***Name Sohn*** am 21.11.2022 abgelegte Prüfung (***Name Prüfungsgegenstand***) zum Sommersemester 2022 oder zum Wintersemester 2022/2023 gezählt wird.
Insofern die von ***Name Sohn*** am 21.11.2022 abgelegte Prüfung zum Sommersemester 2022 zu zählen wäre, wird die ***Name Universität*** ersucht, dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, aus welchem Grund oder aus welchen Gründen dem Finanzamt von der ***Name Universität*** Daten dahingehend übermittelt worden sind, dass die am 21.11.2022 durch ***Name Sohn*** abgelegte Prüfung zum Wintersemester 2022/2023 und demnach zum 2. Studienjahr zu zählen sei.
Die angeführten Unterlagen und Informationen werden zur Überprüfung der Angaben der Partei vor dem Bundesfinanzgericht benötigt.
Mit Antwort vom 13.03.2026 führte die ***Name Universität*** aus, dass ***Name Sohn*** die LVP-Prüfung "***Name Prüfungsgegenstand***" am 21.11.2022 erfolgreich absolviert hat, die Prüfung am 21.11.2022 im Rahmen der zweiten Prüfungswoche im November stattgefunden hat und diese Prüfung somit zum Wintersemester 2022/2023 zählt. Diesem Schreiben war die Studienjahreinteilung des Studienjahres 2022/2023 beigelegt.
***Bf1*** ist Kindesvater von ***Name Sohn*** und hat (unter anderem) für seinen Sohn in der beschwerdegegenständlichen Zeit von Oktober 2022 bis September 2025 die Familienbeihilfen bezogen.
Das Kind hat im Wintersemester 2021/2022 das Bachelorstudium ***Bezeichnung Studium*** an der ***Name Universität*** begonnen und bis zum 29.09.2025 (Ausstellungsdatum des Studienerfolgsnachweises) folgende Prüfungen abgelegt:
[...]
Die in der Studieneingangs- und Orientierungsphase enthaltene Prüfung "***Name Prüfungsgegenstand***" wurde vor dem 30.11.2022 absolviert und zählt damit noch zum Sommersemester 2022.
Das Kind hat demnach in den nachstehend angeführten Studienjahren (Stud-J) bestehend aus den angeführten Wintersemestern (W-Sem) und Sommersemestern (S-Sem) Prüfungen im Ausmaß der nachstehend angeführten ECTS-Punkte positiv abgelegt:- Im Stud-J 2021/2022 (W-Sem 2021/2022 und S-Sem 2022) 16 ECTS, - im Stud-J 2022/2023 (W-Sem 2022/2023 und S-Sem 2023) 4 ECTS,- im Stud-J 2023/2024 (W-Sem 2023/2024 und S-Sem 2024) 8 ECTS und - im Stud-J 2024/2025 (W-Sem 2024/2025 und S-Sem 2025) 4 ECTS.
Der Sohn des Bf. war nach drei vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen während der folgenden Zeiträume arbeitsunfähig:25.01.2023 bis 26.01.2023 - Behandlungsdatum 01.02.202331.01.2024 bis 02.02.2024 - Behandlungsdatum 01.02.202404.03.2025 bis 04.03.2025 - Ausstellungstag der Bestätigung 04.03.2025
Das Kind hat in der Zeit von Februar 2023 bis April 2024 in einer ***Bezeichnung Kanzlei*** gearbeitet.
Dass ***Bf1*** der Kindesvater von ***Name Sohn*** ist und (unter anderem) für seinen Sohn in der beschwerdegegenständlichen Zeit von Oktober 2022 bis September 2025 die Familienbeihilfen bezogen hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt und ist unstrittig.
Die Prüfungen, zu denen das Kind angetreten ist, die Tage der Prüfungsantritte, die Semesterwochenstunden und die ECTS-Punkte sowie die Noten ergeben sich aus dem Erfolgsnachweis der ***Name Universität*** vom 29.09.2025.
Der Kindesvater hat im Vorlageantrag vorgebracht, dass sein Sohn diverseste Lehrveranstaltungen besucht hat, zu Prüfungen angetreten ist, die negativ beurteilt worden sind und Prüfungen krankheitsbedingt versäumt hat und hat vorgebracht, dass diese Bemühungen ebenfalls mit ECTS-Punkten zu bewerten wären. Als Beilage ./7 zum Vorlagebericht hat der Bf. unter anderem eine "Leistungsübersicht" vorgelegt, in der für die Teilnahmen an den unterschiedlichsten LVPs (Lehrveranstaltungsprüfungen), an AGs (Arbeitsgemeinschaften) und an einem RE (Repetitorium) ECTS-Punkte ausgewiesen waren. Unabhängig davon, dass die Bewertung der einzelnen Veranstaltungen, negativen Prüfungsantritten und krankheitsbedingt versäumten Prüfungen mit ECTS-Punkten für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar ist, widerspricht die Verteilung zusätzlicher ECTS-Punkte für LVPs, AGs und ein RE dem von der ***Name Universität*** ausgestellten Erfolgsnachweis. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die ***Name Universität*** den Erfolgsnachweis betreffend des Sohnes des Bf. ordnungsgemäß ausgestellt und legt das Bundesfinanzgericht diesen Erfolgsnachweis nach der Beweisregel des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 seiner Entscheidung zu Grunde.
Dass die Prüfung "***Name Prüfungsgegenstand***", die das Kind am 21.11.2022 bestanden hat, zu der Studieneingangs- und Orientierungsphase zählt, ergibt sich aus dem Erfolgsnachweis der ***Name Universität***. Dass das Kind die Studieneingangs- und Orientierungsphase vor dem 30.11.2022 abgeschlossen hat, ergibt sich wiederum aus dem Erfolgsnachweis der ***Name Universität***.
Dass das Kind - im Studienjahr 2021/2022 Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten, - im Studienjahr 2022/2023 Prüfungen im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten,- im Studienjahr 2023/2024 Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten und - im Studienjahr 2024/2025 Prüfungen im Ausmaß von 4 ECTS-Punktenabgelegt hat, ergibt sich aus dem Erfolgsnachweis der ***Name Universität***.
Die Arbeitsunfähigkeit des Kindes ergibt sich aus den drei vorgelegten Arbeitsunfähigkeits-meldungen und sind die Arbeitsunfähigkeiten während der Zeiträume 25.01.2023 bis 26.01.2023, 31.01.2024 bis 02.02.2024 und 04.03.2025 bis 04.03.2025 unstrittig.
Dass das Kind in der Zeit von Februar 2023 bis April 2024 in einer ***Bezeichnung Kanzlei*** gearbeitet hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. und einer seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Sozialversicherungsabfrage betreffend den Sohn des Bf. und ist unstrittig.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) habe Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Wie oben aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ersichtlich ist, gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung
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}nachgewiesen wird (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht).
Das Studienjahr beginnt an Universitäten und Hochschulen gemäß § 52 UG 2002, BGBl I 2002/120 beziehungsweise gemäß § 36 HochschulG 2005, BGBl I 2006/30) am 1. Oktober und endet am 30. September des jeweils darauffolgenden Jahres.
Ab dem Studienjahr 2013/14 ist der Erfolgsnachweis auch dann erbracht, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden (BGBl I 2014/35).
Nach § 66 Abs. 2 UG 2002 müssen innerhalb der STEOP mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann.
Der Nachweiszeitraum für den Studienerfolg ist das vorhergehende Studienjahr. Alle abgelegten Prüfungen, vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester sind zu berücksichtigen (also bis 30. November des Folgejahres; vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0036). Dabei kommt es nicht auf das Ablegen einer Prüfung in einem Studienjahr oder Semester an, sondern auf die Zuordnung einer allenfalls in diesem Semester in der vorlesungsfreien Zeit oder erst im Folgesemester abgelegten Prüfung zu einem bestimmten Semester (vgl. zur Zuordnung einer innerhalb der Nachfrist abgelegten Prüfung zu einem vorangegangenen Semester auch VwGH 23.6.2009, 2006/13/0195). Einem Schreiben einer Universität, dass eine Prüfung vom 27.11.2013 dem Wintersemester 2013/2014 zuzuordnen wäre, kommt nicht die Qualität einer "Bestätigung", sondern jene einer unverbindlichen Rechtsauskunft zu (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0036).
Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist. Der Nachweis des Studienerfolges ist (unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums) durch Bestätigungen der im § 3 des StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen (§ 2 Abs 1 lit b 13. Satz). Diese Bestätigungen (Studienerfolgsnachweise) werden durch die jeweilige Bildungseinrichtung (auch) zur Vorlage an das Finanzamt ausgestellt. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0011).
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 hat das Finanzamt Österreich bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
Gemäß § 13 FLAG 1967 hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat eine Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
In der gegenständlichen Beschwerdesache hat das Kind ein Bachelorstudium ***Bezeichnung Studium*** an der ***Name Universität*** im Wintersemester 2021/2022 begonnen und hat der Sohn des Bf. nach dem vorgelegten Erfolgsnachweis der ***Name Universität*** vom 29.09.2025 sämtliche der Studieneingangs- und Orientierungsphase zugeordnete Prüfungen im Gesamtausmaß von 16 ECTS in der Zeit vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester (im vorliegenden Fall bis 30.11.2022) abgelegt.
Dass die Universität die letzte der vom dem Kind am 21.11.2022 absolvierte Prüfung ("***Name Prüfungsgegenstand***") dem Wintersemester 2022/2023 zuordnet, ist für die Zuordnung dieser Prüfung zu der Studieneingangs- und Orientierungsphase nicht von Bedeutung (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0036).
Unstrittig hat der Sohn des Bf. als ordentlicher Hörer das Bachelorstudium ***Bezeichnung Studium*** im Wintersemester 2021/2022 begonnen und gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe für das erste Studienjahr (September 2021 bis September 2022). Für diesen Zeitraum hat der Bf. die Familienbeihilfe für seinen Sohn bezogen und sind die Familienbeihilfen und Kindeabsetzbeträge diesen Zeitraum betreffend auch nicht zurückgefordert worden. Der Beihilfenanspruch des Kindesvaters für den Zeitraum September 2021 bis September 2022 ist daher unstrittig.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht (insbesondere auch) dann, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Bf. alle vier Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase im Umfang von 16 ECTS-Punkten in der Zeit vom Studienbeginn (Wintersemester 2021/2022) bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester (im vorliegenden Fall bis 30.11.2022) absolviert und besteht daher ein Anspruch des Bf. für seinen Sohn für das zweite Studienjahr - im konkreten Fall für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023.
Als Zwischenergebnis kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Sohn des Bf. die Studieneingangs- und Orientierungsphase im Umfang von 16 ECTS-Punkten bis zum 30.11.2022 absolviert hat und der Bf. daher einen Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn (auch) für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 (gehabt) hat.
Beginnend mit dem zweiten Studienjahr des Sohnes des Bf. stellt sich der Studienerfolg des Kindes dar wie folgt: Positive Prüfungen im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten im Studienjahr 2022/2023, positive Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten im Studienjahr 2023/2024 und positive Prüfungen im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten im Studienjahr 2024/2025.
Unter Zugrundelegung dieser positiv abgelegten Prüfungen lag bei dem Sohn des Bf. ab dem zweiten Studienjahr der erforderliche Studienerfolg nicht vor und bestand daher (da für den Anspruch auf Familienbeihilfe der Nachweiszeitraum für den Studienerfolg das jeweils vorhergehende Studienjahr ist) ab dem dritten Studienjahr kein Beihilfenanspruch des Bf.
Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass für die Teilnahmen des Kindes an den unterschiedlichsten Lehrveranstaltungsprüfungen, Arbeitsgemeinschaften und an einem Repetitorium sowie für negative Prüfungsantritte und krankheitsbedingt versäumten Prüfungen zusätzlich ECTS-Punkte zuzuerkennen (gewesen) wären, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der zu Folge das FLAG 1967 für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, insofern eine gesetzliche Beweisregel aufstellt, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist. Diese Nachweise sind (gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) vom Beihilfenbezieher durch Bestätigungen der im § 3 des StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen und werden diese Nachweise (Studienerfolgsnachweise) durch die jeweilige Bildungseinrichtung ausgestellt. Diese gesetzliche Beweisregel (nachzuweisende Prüfungen und Art des Nachweisen = Studienerfolgsnachweis) schließt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes andere Beweismittel aus (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0011).
Dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass für die Teilnahmen des Kindes an den unterschiedlichsten Lehrveranstaltungsprüfungen, Arbeitsgemeinschaften und an einem Repetitorium sowie für negative Prüfungsantritte und krankheitsbedingt versäumten Prüfungen zusätzlich ECTS-Punkte zuzuerkennen (gewesen) wären, war auf Grund der oben dargelegten Beweisregel nicht zu folgen.
Als weiteres Zwischenergebnis kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass ab dem zweiten Studienjahr bei dem Kind der erforderliche Studienerfolg nicht vorgelegen hat und daher dem Bf. ab dem dritten Studienjahr (ab Oktober 2023) ein Beihilfenanspruch für seinen Sohn nicht zusteht.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorlageantrag unterschiedliche Vorbringen erstattet, auf die durch das Bundesfinanzgericht in der Folge im Einzelnen in der Reihenfolge, in der die Vorbringen im Vorlageantrag angeführt worden sind, eingegangen wird:
Hinsichtlich des Vorbringen des Bf. zu der Studieneingangs- und Orientierungsphase wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "3.1.2. Studieneingangsphase" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.
Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr wird an dieser Stelle wiederum - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "3.1.2. Studieneingangsphase" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.
Hinsichtlich der wahrscheinlich vom Bf. selbst oder dessen Sohn erstellten "Leistungsübersicht" (Belage ./7 zum Vorlagebericht) sowie zu den "Anmeldungen, Mitschriften und Lehrmaterialien" (Beilage ./8 zum Vorlagebericht "Anmeldungen, Mitschriften und Lehrmaterialien aus genannten LVPs") ist festzuhalten, dass diese Aufstellung und die übermittelten Unterlagen für die Beurteilung des Studienerfolges des Kindes schlichtweg nicht relevant sind, weil - wie oben wiederholt dargelegt - Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen haben, diese Nachweise (gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) durch Bestätigungen der im § 3 des StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen sind, diese Nachweise (Studienerfolgsnachweise) durch die jeweilige Bildungseinrichtung ausgestellt werden und diese gesetzliche Beweisregel nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0011) andere Beweismittel ausschließt.
Das Vorbringen des Bf. dahingehend, dass auf den Prüfungserfolg nicht abzustellen wäre, zielt auf die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit einer Berufsausbildung, die darüber hinaus die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss, ab, damit diese Berufsausbildung einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Diese Kriterien der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit und das Erfordernis, dass für das Vorliegen einer Berufsausbildung diese Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss, sind betreffend Kinder, die eine in § 3 des StudFG genannte Einrichtung besuchen, in § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 normiert beziehungsweise präzisiert. Für eine Berufsausbildung, die nicht in einer in § 3 des StudFG genannten Einrichtung erfolgt, ist nur der erste Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzuwenden. Die Voraussetzungen für Berufsausbildungen, die in einer Einrichtung gemäß § 3 des StudFG erfolgen sind mit Voraussetzungen für Berufsausbildungen, die in Einrichtungen erfolgen, für die § 3 des StudFG nicht einschlägig ist, nicht direkt vergleichbar.
Das Vorbringen des Bf. dahingehend, dass für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht nur schematisch auf den quantitativen Prüfungserfolg, sondern auch auf das nach außen erkennbare Gesamtverhalten, aus dem sich ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Studienfortgang ergibt, abzustellen wäre, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das vom Bf. ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2002, 98/13/0042) zu einer Externistenreifeprüfung, für deren Beurteilung als Berufsausbildung § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 nicht anzuwenden sind, ergangen ist. Zu den in der Folge gemachten Ausführungen in Anlehnung an die "Leistungsübersicht" (Belage ./7 zum Vorlagebericht) ist auch an dieser Stelle (wiederholend) festzuhalten, dass diese Aufstellung für die Beurteilung des Studienerfolges des Kindes wegen des Vorliegens der für den Nachweis des Studienerfolges bestehenden gesetzlichen Beweisregel nicht beachtlich ist.
Das vom Bf. ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist daher für den beschwerdegegenständlichen Fall nicht einschlägig.
Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ein essenzieller Bestandteil einer Berufsausbildung wäre und eine Berufsausbildung daher nur dann vorliege, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben sei, wohingegen es nicht darauf ankomme, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelinge, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die vom Bf. ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315) zu der Zeit zwischen Ende der Berufsschule und dem Ablegen der Lehrabschlussprüfung und zu der Frage, ob Kurse beim WIFI als Berufsausbildung anzusehen sind, ergangen sind. Für die Beurteilung von Zeiten zwischen dem Ende der Berufsschule und dem Ablegen der Lehrabschlussprüfung als Berufsausbildung einerseits und der Frage nach der Qualifikation von WIFI-Kursen als Berufsausbildung andererseits sind § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 nicht anzuwenden.
Die vom Bf. ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind daher für den beschwerdegegenständlichen Fall nicht einschlägig.
Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass der objektive Schwierigkeitsgrad der Prüfungen oder die Durchfallquoten für den Studienerfolg zu berücksichtigen wären, ist an dieser Stelle einerseits festzuhalten, dass es in mehreren Studien (insbesondere bei solchen, für deren Beginn keine Aufnahmsprüfung abzulegen ist) Prüfungen mit entsprechend hohen Durchfallquoten gibt und dass der "objektive" Schwierigkeitsgrad der Prüfungen oder die Durchfallquoten bei bestimmten Prüfungen keine Kriterien dafür sind, ob eine Berufsausbildung vorliegt oder nicht, weil das FLAG 1967 auf derartige Kriterien nicht abstellt.
Wie oben bereits wiederholt (z.B. unter den Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" und "Vorgebrachtes ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben des Studiums") dargelegt, haben Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen und sind diese Nachweise durch Bestätigungen der im § 3 des StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Andere Beweismittel als die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angeführten Studienerfolgsnachweise werden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0011) durch die gesetzliche Beweisregel des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgeschlossen, weswegen auch die Vorbringen des Bf. dahingehend, dass der "objektive" Schwierigkeitsgrad der Prüfungen oder die Durchfallquoten zu berücksichtigen gewesen wären, ins Leere gehen.
Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass die Tätigkeit des Sohnes in einer auf ***Bezeichnung Studium*** spezialisierten ***Bezeichnung Kanzlei*** die konkrete und zielgerichtete Absicht des Kindes, die Berufsausbildung erfolgreich zu absolvieren, belege, wird an dieser Stelle vorweg festgehalten, dass das vom Bf. wiederum ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315) zu der Frage, ob Kurse beim WIFI als Berufsausbildung anzusehen sind, ergangen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob WIFI-Kurse als Berufsausbildung anzusehen sind, sind § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 nicht anzuwenden. Das vom Bf. angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist daher für den beschwerdegegenständlichen Fall nicht einschlägig.
Das Vorbringen des Bf. zielt wiederum auf die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit einer Berufsausbildung, die darüber hinaus die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss, ab, damit diese Berufsausbildung einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Diese Kriterien der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit und das Erfordernis, dass für das Vorliegen einer Berufsausbildung diese Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss, sind betreffend Kinder, die eine in § 3 des StudFG genannte Einrichtung besuchen, in § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 normiert beziehungsweise präzisiert. Für eine Berufsausbildung, die nicht in einer in § 3 des StudFG genannten Einrichtung erfolgt, ist nur der erste Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzuwenden. Die Voraussetzungen für Berufsausbildungen, die in einer Einrichtung gemäß § 3 des StudFG erfolgen sind mit Voraussetzungen für Berufsausbildungen, die in Einrichtungen erfolgen, für die § 3 des StudFG nicht einschlägig ist, nicht direkt vergleichbar.
Hinsichtlich der unter diesem Punkt wiederum enthaltenen Vorbringen zu der Studieneingangs- und Orientierungsphase wird an dieser Stelle wiederum - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "3.1.2. Studieneingangsphase" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.
Der Bf. hat unter diesem Punkt vorgebracht, dass in der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 12.12.2022 folgender Passus enthalten war "Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe geprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren" und erachtet die "spätere Abkehr von dieser behördlichen Feststellung" als eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Konkret hat der Bf. vorgebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach hervorgehoben habe, dass der Staat sich nicht widersprüchlich verhalten dürfe: Auch im Abgabenrecht gelte der Grundsatz von Treu und Glauben, wonach sich die Behörde nicht ohne sachlichen Grund von ihrer früheren Rechtsauffassung abwenden dürfe, wenn der Bürger auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft vertraut habe. Der Bf. hat hinsichtlich seines Sohnes die folgenden Punkte (wörtlich) vorgebracht:
• Telefonische Auskunft des Finanzamts im Oktober 2022: Leistungsanforderung für das erste Studienjahr wird mit der erfolgreichen Prüfung am 21.11.2022 erfüllt. • Schriftliche Mitteilung vom 12.12.2022: Prüfung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung und Bestätigung des Anspruches bis Sept 2025. • Familienbeihilfe wurde durchgehend drei Jahre lang ausbezahlt, ohne jeden Hinweis auf Zweifel, Vorläufigkeit oder Prüfungsbedarf.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Treu und Glauben verletzt erachtet, ist ihm zu entgegnen, dass eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben voraussetzt, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (vgl. z.B. VwGH 22. 09. 1999, Zl. 94/15/0104). Der Bf. behauptet nicht, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit (irgend-)einer Auskunft irgendwelche Dispositionen vorgenommen habe. Schon deswegen vermag der angesprochene Grundsatz der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist weiters entgegenzuhalten, dass § 26 Abs. 1 FLAG 1967, wonach derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat, eine objektive Erstattungspflicht ohne Rücksicht darauf normiert, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet (vgl. z.B. VwGH 09.06.1978, Zl. 1019/77, Slg. Nr. 5275/F; VwGH 13.03.1991, 90/13/0241).
Selbst wenn man dem Grundsatz von Treu und Glauben im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 Raum geben wollte, wäre für den Bf. dadurch nichts gewonnen, weil die Beihilfenbehörde dadurch, dass sie nach Prüfung des Beihilfenanspruches eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 versendet und in dem Zeitraum, für den in dieser Mitteilung ein Bezug der Familienbeihilfe für ein Kind ausgewiesen ist, neuerlich eine Überprüfung des Beihilfenanspruches vornimmt und nicht zustehende Familienbeihilfen zurückfordert, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glaube verstieße oder verstößt.
Wie oben unter dem Punkt "3.1.2. Studieneingangsphase" dargelegt, steht dem Bf. für seinen Sohn ein Beihilfenanspruch für das zweite Studienjahr zu, weil das Kind die Studieneingangs- und Orientierungsphase erfolgreich innerhalb der erforderlichen Frist (von Studienbeginn in Wintersemester 2021/2022 bis zum 30.11.2022) absolviert hat. Der Bezug der Familienbeihilfe durch den Bf. für seinen Sohn für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 erfolgte daher zu Recht und war der angefochtene Rückforderungs-bescheid hinsichtlich dieses Zeitraumes (Oktober 2022 bis September 2023) aufzuheben.
Wie oben (insbesondere) unter dem Punkt "3.1.3. Studienerfolg" dargelegt, lag beim Sohn des Bf. ab dem zweiten Studienjahr der erforderliche Studienerfolg nicht vor, weswegen dem Bf. für seinen Sohn ab dem dritten Studienjahr (ab Oktober 2023) ein Beihilfenanspruch nicht (mehr) zugestanden hat. Da der Kindesvater für seinen Sohn aber die Familienbeihilfen für den beschwerdegegen-ständlichen Zeitraum bereits bezogen hatte, erfolgte der Bezug der Beihilfen in der Zeit von Oktober 2023 bis September 2025 zu Unrecht und hat die belangte Behörde in Ansehung dieses Zeitraumes die Beihilfen zu Recht zurückgefordert. Die Beschwerde des Bf. war daher in Ansehung des Zeitraumes Oktober 2023 bis September 2025 als unbegründet abzuweisen.
Aus den oben dargelegten Gründen war der Beschwerde des Bf. teilweise Folge zu geben.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Familienbeihilfe von dem Bf. rückzufordern, weil es für die Frage, ob ein Bezug der Familienbeihilfe zu Recht erfolgt ist, nicht maßgeblich ist, ob dem Finanzamt wegen der unrichtiger Weise vorgenommenen Auszahlung der Familienbeihilfe ein Vorwurf gemacht werden kann. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht sogar dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hätte.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu der Rechtsfrage, wann ein für den Beihilfenbezug erforderlicher Studienerfolg vorliegt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im (Nicht-)Vorliegen eines Studienerfolges nicht zu ersehen.
Zu dem Umstand, dass für das Bestehen eines Beihilfenanspruches die Absolvierung der entsprechenden Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (im Ausmaß von mindestens 14 ECTS-Punkten) bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester (im vorliegenden Fall bis 30.11.2022) erforderlich ist, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis wiederum nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in der Absolvierung dieser Studieneingangs- und Orientierungsphase bis zum 30.11. des Folgejahres nach Beginn des Studiums nicht zu ersehen.
Zu der Rechtsfrage, dass § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine Beweisregel für das Vorliegen eines Studienerfolges festlegt, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dem Vorliegen dieser Beweisregel nicht zu ersehen.
Zu dem Grundsatz von Treu und Glauben im Abgabenrecht besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes nicht zu ersehen.
Zu dem Umstand, dass objektiv zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen zurückzuzahlen sind, besteht eine umfangreiche, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung dieser objektiven Rückzahlungsverpflichtung ebenfalls nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 17. März 2026
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