(1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
Rückverweise
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 143 1. Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen.
(1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt. (2) Die Auskunft ist…
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 151/1980, zu den im Text genannten §§ der BAO, BGBl. Nr. 194/1960)
…Z 50 ist erstmals auf das Jahr 1975 betreffende Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen anzuwenden. 6. Die Bestimmungen der §§ 143 Abs. 4, 173 Abs. 2 und 176 BAO in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind auf alle Fälle, in denen der Vernehmungstermin vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 53, 61…
§ 54 Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes
…1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten 1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144), 2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie 3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § …
§ 91 E. Vorladungen.
…Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gemäß § 143 Abs. 4 Anspruch auf Zeugengebühren haben. (3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der…
EDTV · Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
§ 2 Erledigungen
…Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden gemäß § 138 Abs. 2 BAO, 3. Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden und schriftlichen Unterlagen gemäß § 143 Abs. 2 BAO, 4. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 144 Abs. 2 BAO, 5. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen…