JudikaturVwGH

Ra 2016/15/0080 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2017

Entscheidend sind die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort. Der zweite Haushalt kann zwar auch in "üblicher Entfernung" bzw. "im Einzugsbereich" des Beschäftigungsortes errichtet werden (vgl. VwGH vom 31. Juli 2012, 2008/13/0086, VwSlg 8737 F/2012; vgl. - insbesondere zum "Einzugsbereich" - auch VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0132, mwN). Da aber nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen zu berücksichtigen sind, kann die Wahl des Ortes des zweiten Wohnsitzes nicht dazu führen, dass höhere Wohnkosten (als jene unmittelbar am Beschäftigungsort) geltend gemacht werden können (vgl. neuerlich VwGH 2008/13/0086).

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