Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch die SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG, Metahofgasse 30, 8020 Graz, über die Beschwerde vom 16. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. April 2025 betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG hinsichtlich Ausfallsbonus III für 03/2022 den Beschluss:
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II)
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Verfahrensgang
Seitens der belangten Behörde wurde am 22.04.2025 der Bescheid betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG hinsichtlich Ausfallsbonus III für 03/2022erlassen. Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) adressiert und diesem am gleichen Tag über FinanzOnline (Databox) zugestellt.
Die steuerliche Vertretung des Bf hat am 19.05.2025 über FinanzOnline eine Beschwerde (datiert mit 16.05.2025) gegen den angeführten Bescheid eingebracht.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den Bf adressiert und diesem am 10.06.2025 über FinanzOnline (Databox) zugestellt.
Die steuerliche Vertretung des Bf hat mit Schreiben vom 22.08.2025 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs vom Rückforderungsbescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung wurde vorgebracht, dass sich die steuerliche Vertretung im sonstigen Anbringen vom 17.04.2025 auf ihre Vollmacht berufen habe, die auch eine Zustellvollmacht umfasst habe.
Mit Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 20.11.2025 wurde die steuerliche Vertretung des Bf aufgefordert, bekanntzugeben, ob der "Original" Bescheid vom 22.04.2025 ihr tatsächlich zugekommen sei und wenn ja, auf welchem Wege bzw in welcher Form und wann dies erfolgt sei sowie ob die "Original" Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2025 ihr tatsächlich zugekommen sei und wenn ja, auf welchem Wege bzw in welcher Form und wann dies erfolgt sei.
Seitens der steuerlichen Vertretung des Bf wurde der belangten Behörde mit Email vom 25.11.2025 mitgeteilt, dass ihr weder der tatsächliche Bescheid noch die tatsächliche Beschwerdevorentscheidung je zugekommen seien. In beiden Fällen seien die Beschwerde bzw der Vorlageantrag nur auf Basis der Festsetzungen am Abgabenkonto eingebracht worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 01.12.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
2. Sachverhalt
Die belangte Behörde hat am 22.04.2025 den Bescheid betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG hinsichtlich Ausfallsbonus III für 03/2022 erlassen. Der Bescheid wurde an den Bf adressiert und diesem am gleichen Tag über FinanzOnline (Databox) zugestellt.
Die steuerliche Vertretung des Bf hat am 19.05.2025 über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid eingebracht.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den Bf adressiert und diesem am 10.06.2025 über FinanzOnline (Databox) zugestellt.
Die steuerliche Vertretung des Bf hat mit Schreiben vom 22.08.2025 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht.
Der steuerlichen Vertretung des Bf ist weder der Bescheid betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG hinsichtlich Ausfallsbonus III für 03/2022 vom 22.04.2025 noch die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2025 im Original zugekommen.
Die steuerliche Vertretung hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (22.04.2025) sowie der Beschwerdevorentscheidung (10.06.2025) die Zustellvollmacht.
3. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Feststellungen hinsichtlich der Bescheiderlassungen (angefochtener Bescheid und Beschwerdevorentscheidung) durch die belangte Behörde sowie die Zustellung der Bescheide über FinanzOnline (Databox) an den Bf ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen sowie dem Vorbringen der Bf.
Die Feststellung, dass die steuerliche Vertretung des Bf im maßgeblichen Zeitraum (Bescheiderlassung am 22.04.2025) die Zustellvollmacht hatte, basiert auf den vorgelegten Aktenteilen und dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien. Aus dem Schreiben der belangten Behörde (Email) vom 17.04.2025
(...entweder übermitteln Sie nochmals per FinanzOnline ein neues Schreiben (siehe Beispiel) oder ich würde den Bescheid einfach direkt adressieren und in die Data-Box zustellen.
…Beispiel
"Betreffend des Rückerstattungsverfahrens gem. § 13 COFAG-NoAG berufe ich mich hiermit ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht. Diese umfasst auch eine/keine Zustellvollmacht.
…)
und dem entsprechenden Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung über FinanzOnline vom 17.04.2025, wo von der steuerlichen Vertretung der Text laut oben angeführtem Beispiel übernommen wurde, geht für das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei hervor, dass die steuerliche Vertretung die Absicht hatte, der belangten Behörde damit zu bestätigen, dass die erteilte Vollmacht die Zustellvollmacht umfasst (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen der steuerlichen Vertretung im Email an die belangte Behörde vom 25.11.2025). Auch die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass die vom Bf an die steuerliche Vertretung erteilte Vollmacht die Zustellvollmacht umfasst hat (siehe diesbezüglich die entsprechenden Ausführungen im Vorlagebericht vom 01.12.2025).
Vor diesem Hintergrund können die unter Punkt 2 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen im Allgemeinen durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit. a BAO).
Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben (§ 83 Abs 1 BAO). Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen (§ 83 Abs 2 BAO).
Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, Notaren und Bilanzbuchhaltern ersetzt nach § 8 Abs 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung, nach § 77 Abs 11 WTBG 2017, nach § 5 Abs 4a Notariatsordnung bzw § 36 Abs 5 BibuG 2014 die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2021/13/0094, mwN).
Bei diesen Parteienvertretern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen. Der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis ergibt sich primär aus der Vollmachtsurkunde.
Eine allgemeine Vertretungsbefugnis schließt (im Allgemeinen) eine Zustellbevollmächtigung mit ein. Dies gilt auch, wenn sich ein dazu befugter Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl VwGH 5.6.2023, Ra 2023/13/0019; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Unter Punkt 2 (Sachverhalt) wurde festgestellt, dass die belangte Behörde am 22.04.2025 den Bescheid betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG hinsichtlich Ausfallsbonus III für 03/2022 erlassen hat. Der Bescheid wurde an den Bf adressiert und diesem am gleichen Tag über FinanzOnline (Databox) zugestellt. Weiters wurde festgestellt, dass die steuerliche Vertretung des Bf in diesem Zeitraum die Zustellvollmacht hatte.
Eine Sanierung nach § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG wäre grundsätzlich möglich (Ritz/Koran, aaO, § 9 ZustG, Tz 24), eine solche ist im gegenständlichen Fall aber aus nachfolgenden Grünen nicht erfolgt: Eine Heilung eines Zustellmangels nach § 7 ZustG bzw nach § 9 Abs 3 ZustG setzt voraus, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung durch den Vertretenen oder durch Akteneinsicht (vgl VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004; VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist dem zustellbevollmächtigten Vertreter die als Bescheid intendierte Erledigung vom 22.04.2025 nicht zugekommen. Die angefochtene als Bescheid intendierte Erledigung konnte daher mangels Zustellung keine Rechtswirkung entfalten.
Nach § 260 Abs 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Ritz/Koran8, § 260, Rz 8, unter Hinweis auf VwGH 27.04.1995, 93/17/0075; 29.05.1995, 93/17/0318).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 272 Abs 4 BAO idF BGBl. I 117/2016 wird dieser Beschluss vom Einzelrichter, welcher Berichterstatter im beantragten Senat wäre, erlassen.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann im Falle der Zurückweisung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist prozessökonomisch zweckmäßig.
4.1. Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor. Das Gericht hat sich an die zitierte höchstgerichtliche Judikatur gehalten, weshalb die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären ist.
Linz, am 11. Dezember 2025
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