Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, vertreten durch Steuerberaterin_A, über die Beschwerde vom 19. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. April 2023 betreffend die Anträge vom 27. August 2020 und 28. Juli 2021 auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019, Steuernummer Zahl_1, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1.) Verfahrensgang: In den am 18. Dezember 2019 für das Jahr 2018 sowie am 4. Mai 2021 für das Jahr 2019 elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärungen erklärte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, an welchen Österreich das Besteuerungsrecht zustehe, und gab diese in der Kennzahl 359 für das Jahr 2018 mit Zahl_1 € sowie für das Jahr 2019 mit Zahl_2 € bekannt.
Das Finanzamt Österreich veranlagte die Beschwerdeführerin mit den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2018 (mit Ausfertigungsdatum 8. Jänner 2020) und 2019 (mit Ausfertigungsdatum 5. Mai 2021) antrags- und erklärungsgemäß.
Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrem Antrag vom 27. August 2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2018 ua. mit der Begründung, bei den Rentenbezügen von der Schweizer Versicherungsanstalt X handle es sich um einen Leistungsanspruch, der dadurch entstanden sei, dass sie ein Leben lang freiwillige Beiträge in die Rentenkasse der X einbezahlt habe. Die Beiträge in die Rentenkasse der X seien mit ordnungsgemäß versteuertem Geld (Lohneinkünfte) bezahlt worden und nie Gegenstand steuermindernder Abschreibungen gewesen. Die Schweizer Rentenkasse X entspreche in etwa der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt PV, die ebenfalls die Möglichkeit von freiwilligen Rentenversicherungen anbiete. Die Besteuerung der Auszahlungen aus diesen freiwilligen Versicherungen, die von der PV leider irreführend "Renten" bzw. "Pensionen" genannt werden würden, sei gesetzlich geregelt und sollte daher auch für die freiwilligen Pensionsversicherungen ausländischer Institutionen gelten, umso mehr, weil die Schweizer X eine staatliche Pensionsversicherungsanstalt sei. Die Einkünfte aus der freiwilligen Schweizer Pensionsversicherung seien bisher von der Kanzlei_A und ihrer Vorgängerin als Einkünfte unselbstständiger Arbeit verbucht worden. Da es sich leider erst jetzt herausstelle, dass dies falsch sei, werde um Revidierung der Veranlagungen aller vergangenen Jahre ersucht.
Mit Antrag vom 28. Juli 2021 begehrte die Abgabepflichtige unter Verweis auf eine Erörterung mit Person_A, Expertin für Internationales, die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich 2019, da die Pension aus der Schweiz in Österreich nicht der Besteuerung unterliegen würde. Da bis zur Veranlagung 2019 von Seiten des Finanzamtes noch keine endgültige Klärung erfolgt sei, sei die schweizerische Rente wie in den Vorjahren der Besteuerung unterzogen worden.
Das Finanzamt Österreich wies die Anträge mit Bescheid vom 4. April 2023 mit der Begründung ab, die X sei für alle in der Schweiz wohnhaften bzw. tätigen Personen obligatorisch. Nicht erwerbstätige verheiratete Personen seien mit dem Partner mitversichert. Nach dem der Behörde vorliegenden Unterlagen über die X sei die Mitversicherung der Ehegatten obligatorisch, was auch im vorliegenden Fall zugetroffen sei. Trotz erhöhter Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten seien keine Unterlagen darüber vorgelegt worden, ob die eingezahlten Beträge, wie im Schreiben vom 27. August 2020 behauptet, nicht steuermindernd geltend gemacht werden konnten. Im gegenständlichen Fall würden aus Sicht der Antragstellerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Vielmehr werde von Seiten der Antragstellerin bzw. deren steuerlichen Vertretung die Besteuerung der bezogenen Rente aus der Schweizer Versicherungsanstalt X in Zweifel gezogen bzw. damit argumentiert, dass Österreich im vorliegenden Fall kein Besteuerungsrecht habe. Aufgrund fehlender neuer Tatsachen oder Beweismittel könne bereits aus diesem Grund keine Wiederaufnahme des Verfahrens durchgeführt werden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass gemäß § 25 EStG Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung einkommensteuerpflichtig und nach Art. 21 DBA CH-Ö diese im Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall Österreich, zu besteuern seien.
Die hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19. April 2023 begründete die Beschwerdeführerin ua. damit, die Schweizer Pensionsversicherungsanstalt habe schriftlich bestätigt, dass sie außer den Zahlungen aus einer freiwilligen Pensionsversicherung kein Geld aus der X Kasse der Schweiz erhalte. Sie habe nie einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei daher kein Objekt der X. Als Auslandsschweizerin habe sie jedoch das Privileg, an der freiwilligen Pensionsversicherung bei der staatlich geförderten X teilzunehmen. Die X Versicherung in der Schweiz sei erst nach der Gründung der EU und der daraus folgenden Anpassungen nach und nach in den verschiedenen Bereichen obligatorisch geworden. Die Ehe mit Ehemann_A, Auslandsschweizer mit Wohnsitz in Ort_A, sei 1988 geschieden worden. Die Einzahlungen seien mit voller Absicht steuerlich nicht geltend gemacht worden. Nach Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Schweiz habe sie von der Schweizer Botschaft folgende Information erhalten: Wenn man die Beitragszahlungen zur freiwilligen Pensionsversicherung steuerlich absetze, dann müsse man die Auszahlungen versteuern.
In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 11. Mai 2023 führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2023 weiters aus, der Bescheid werde angefochten, weil nicht berücksichtigt werde, dass sie nie einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und damit nicht der obligatorischen X unterstellt sei. Sie habe einmal für fünf Monate in der Schweiz gearbeitet und beim Dienstgeber mit dem Titel Gastaufenthalt gewohnt. In dieser Zeit sei sie obligatorisch versichert gewesen. Die Zeit wäre aber zu kurz, als dass ihr daraus ein Anspruch auf eine Pension erwachsen wäre (siehe Beilage Brief nach einem Telefongespräch mit der Ausgleichskasse_A vom 19. August 2020). Es werde beantragt, dass der Spruch von "abgewiesen" in "stattgegeben" geändert werde, da von Prämissen ausgegangen werde, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. In ihrer österreichischen Steuerhistorie gäbe es eine große Lücke. In den fehlenden Jahren habe sie den Wohnsitz in Land_Z gehabt und habe dort zeitweise gearbeitet. Es werde daher eine Pension aus Land_Z bezogen, die vom ersten Tag an in den Steuererklärungen angegeben worden sei.
Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2023 mit der Begründung ab, es handle sich um eine reine Rechtsfrage, ob die (vermeintlich) falsche Verbuchung/ falsche steuerliche Erfassung der Rentenbezüge aus der Schweiz Tatsachen oder Beweismittel darstellen würden, die im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien. In den streitgegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen sei von den in § 303 Abs. 1 BAO geregelten unterschiedlichen Wiederaufnahmetatbeständen der Neuerungstatbestand gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO geltend gemacht worden. Das Neuhervorkommen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sei bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Sicht des Antragstellers (hier der Beschwerdeführerin) zu beurteilen, welche in ihrem Antrag vom 27. August 2020 angegeben habe, dass ihre Einkünfte aus der freiwilligen Schweizer Pensionsversicherung bisher von der sie vertretenden Kanzlei_A und ihrer Vorgängerin als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit verbucht worden wären. Da nunmehr davon ausgegangen werde, dass dies falsch sei, ersuche sie die Behörde, die Veranlagung der vergangenen Jahre zu revidieren. Mit diesem Antragsvorbringen habe die Beschwerdeführerin jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt, seien ihr die antragsgegenständlichen Umstände (Einkünfte einer freiwilligen Schweizer Pensionsversicherung) im abgeschlossenen Verfahren doch bereits bekannt gewesen und somit nicht neu hervorgekommen. Vielmehr werde von Seiten der Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlichen Vertretung lediglich die Besteuerung der bezogenen Rente aus der Schweizer Versicherungsanstalt X in Zweifel gezogen bzw. damit argumentiert, dass Österreich im vorliegenden Fall kein Besteuerungsrecht habe. Tatsachen seien ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände. Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) seien hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen worden wären. Damit würden aber die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für die seitens der Beschwerdeführerin beantragten Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2018 und 2019 nicht vorliegen, weshalb diese Anträge zu Recht abgewiesen worden wären.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit dem als Vorlageantrag zu qualifizierenden Schreiben vom 4. Juli 2023 fristgerecht die Rückführung des Verfahrens an das Finanzamt_Dienststelle_A und dessen Aussetzung, solange bis grundlegende Tatsachen endgültig festgestellt seien, da ohne Feststellung von grundlegenden Tatsachen kein gerechtes Urteil gefällt werden könne. Sie habe am 27. August 2020 die Finanzbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Angabe in den Steuererklärungen falsch sei und um die Revision derselben gebeten (2018/2019). Die Finanzbehörde hätte daraufhin die Pflicht gehabt festzustellen, ob die Angaben wirklich falsch gewesen wären. Dies sei bis heute nicht geschehen. Am 4. April 2023 sei ein Verfahren eingeleitet worden, bei dem es um die Berechtigung auf eine Revision gehe. Es sei eine Verschwendung von Steuergeldern, wenn ein hypothetisches Verfahren eingeleitet werde, ohne dass vorher festgestellt worden sei, ob es überhaupt einen Grund zu einem Wiederaufnahmeverfahren gäbe, nämlich in dem Fall, wenn sich die Angaben in den Steuererklärungen tatsächlich als falsch herausstellen sollten. Sollte sich herausstellen, dass die Angaben in den Steuererklärungen tatsächlich falsch wären, dann basiere der Antrag von 27. August 2020 nicht mehr auf einem Irrtum, sondern auf neuen Tatsachen, was eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde. Es werde daher die Rückführung des Verfahrens an das Finanzamt_Dienststelle_A und Aussetzung des Verfahrens beantragt, bis festgestellt worden sei, ob die Angaben wirklich falsch gewesen wären oder nicht.
2.) Sachverhalt:Die Beschwerdeführerin bezog in den strittigen Jahren 2018 und 2019 von der Y eine Altersrente (siehe ua. die Schreiben der Z vom 18. April 2013 und 19. August 2020). In den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 erklärte sie diese Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug (siehe die elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2018 vom 18. Dezember 2019 sowie für das Jahr 2019 vom 4. Mai 2021). Das Finanzamt Österreich veranlagte die Beschwerdeführerin in den Einkommensteuerbescheiden 2018 (mit Ausfertigungsdatum 8. Jänner 2020) und 2019 (mit Ausfertigungsdatum 5. Mai 2021) antrags- und erklärungsgemäß.
Mit Anträgen vom 27. August 2020 und 28. Juli 2021 iVm dem Schreiben vom 22. Mai 2023 begehrte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019, da es sich herausgestellt habe, dass die vertretende Kanzlei_A und ihrer Vorgängerin die Einkünfte aus der freiwilligen schweizerischen Pensionsversicherung falsch als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit verbucht und erklärt habe.
Das Finanzamt Österreich wies mit Bescheid vom 4. April 2023 die Anträge gemäß § 303 BAO auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 ab, wogegen die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2023 Beschwerde erhob. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2023 wurde mit Schreiben vom 4. Juli 2023 fristgerecht der Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerdeführerin hat weder neue Tatsachen noch Sachverhaltselemente als Wiederaufnahmsgrund dargelegt, sondern lediglich in den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren eine falsche Angabe in den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 aufgrund von "Rechtsunwissenheit" der steuerlichen Vertretung als Neuerungstatbestand angeführt. Weder aus dem Parteienvorbringen noch aus der Aktenlage ergibt sich, dass der behauptete Umstand, den Einkünften liege eine freiwillige Versicherung zugrunde, für die Antragstellerin neu hervorgekommen sei.
3.) Beweiswürdigung:Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.
4.) Rechtslage:Gemäß § 303 BAO, BGBl Nr 194/1961 idgF kann (1) ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenna) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oderb) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oderc) der Bescheid von Vorfragen ( § 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamen Umstände zu bestimmen.
Der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0030) ist für einen Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich, dass für den Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Neuerungstatbestand). Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag erfordert, dass es sich um eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handelt (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105).
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei durch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag (VwGH 7.11.2022, Ra 2021/15/0073). Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit b BAO iVm § 303 Abs. 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen bei der beantragten Wiederaufnahme grundlegend aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036). Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt hierbei in den Hintergrund.
Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035; VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich demnach bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unter (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar 2023, § 303 BAO Rz 18 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur).
Daher ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens (wie bisher) ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden soll (VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192).
So ist auch keine Wiederaufnahme möglich, wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat. Die Folge eines Rechtsirrtums kann nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag beseitigt werden (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038).
Der Sinn dieser Beschränkung der Wiederaufnahmemöglichkeiten ist somit klar und verständlich: Fehlbeurteilungen und unzutreffende rechtliche Würdigungen sollen den Eintritt der Rechtskraft nicht behindern können. Das gilt für amtswegige Wiederaufnahmen und für vom Steuerpflichtigen beantragte Wiederaufnahmen.
5.) Erwägungen:Die Beschwerdeführerin hat ihre Wiederaufnahmeanträge vom 27. August 2020 bzw. vom 28. Juli 2021 iVm dem Schreiben vom 22. Mai 2023 zusammenfassend lediglich damit begründet, dass die Einkünfte aus der schweizerischen Pensionsversicherung aufgrund eines Rechtsirrtumes der steuerlichen Vertretung zu Unrecht als Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erklärt worden wären. Den Anträgen liegt damit ausschließlich die (behauptete) Rechtsunwissenheit über die steuerliche Behandlung der bezogenen Einkünfte als Neuerungstatbestand zugrunde.
Eine neue rechtliche Beurteilung bereits bekannter Sachverhaltselemente (im vorliegenden Fall: der Bezug einer - behaupteten - freiwilligen Rente aus der Schweiz) nach vorhergehender uU Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage führt zu keinen neuen Tatsachen iSd § 303 BAO, weshalb durch die Wiederaufnahmeanträge tatsächlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäß § 303 Abs. 1 BAO vorgebracht wurden. Da somit nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Einbringung der strittigen Wiederaufnahmeanträge aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit b BAO vorlagen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass im gegenständlichen Beschwerdefall lediglich über die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend die beantragte Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2018 und 2019 abgesprochen wurde. Da keinerlei Gründe für eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO vorliegen (es wurden weder ein Neuerungstatbestand oder ein Vorfragentatbestand vorgebracht, noch wurde der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat erschlichen), wurde im gegenständlichen Verfahren auch nur über den bekämpften abweisenden Bescheid entschieden. Eine inhaltliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Thematik der Steuerpflicht in Österreich oder Schweiz konnte folglich unterbleiben.
6.) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage konnte anhand der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und den angeführten gesetzlichen Vorschriften gelöst werden, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 9. Februar 2026
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