JudikaturVwGH

Ra 2016/15/0071 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2017

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag wäre, dass es sich hiebei um eine für die Antragstellerin neu hervorgekommene Tatsache handelt (vgl. dazu VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dass das Finanzamt bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides andere bereits bekannte Tatsachen nicht bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt und schon seinerzeit einen rechtswidrigen Bescheid erlassen hat, ändert nichts an der Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsache.

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